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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mcndris.

empfohlen. 8 l. 474. 17S4. Der vorjährige Commissionalantrag ist einhellig bestätigt worden. Betref-fend die unverkauften, auf 38488 Pfund geschätzten Güter wird verordnet, daß sie stückweise öffentlichAngehörige von MendriS und LauiS verpachtet werden sollen, über welche Verpachtung der Landvogt a»den Stand Zürich Bericht zu erstatten hat. Einige Gesandte äußern die Ansicht, es sollte einem jeweilig"Landvogt ein Drittel der Gefälle für seine Bemühung angewiesen werden. 8 1. !! 475. I7SS. ^Mehrheit wird erkennt, daß dem Laudvogt wirklich ein Drittel zukommen möge, die übrigen zwei Drit^aber zu Gründung von Schulen und zu Besoldung einer wohl unterrichteten Hebamme angewendet werde"sollen. 8 l. » 476. 17««. Das Project wegen Errichtung von Schulen wird gänzlich genehmigt.bürg macht gegen den dem Landvogt zugedachten Drittel Einwendung und Glarus findet, eS wäreeinem Viertel genug. 8 2. 477. 17«7. Glarus und Freiburg stimmen auch zu dem Drittel, letzte^mit dem Zusätze, daß der Landvogt niemals Mehrcres beanspruchen könne. Die Jahrrcchnung st'"""diesem bei, womit der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 2.

16. Locales.

Flecken MendriS.g. Schulen.

Art. 478. 1784. Wegen deS Gotteshauses der Servi di Maria wird eine Commission ni<^gesetzt, welche, die Aussage der Regenten bestätigend, berichtet, es befänden sich die dortigen)"nicht im besten Zustande, auch sei kaum vorzusehen, daß solche jemals ans bessern Fuß kommen wcssc"'zumal nur vier Patres, die theils alt, theilö kränklich seien, in dem Gottcshause leben. Man fi"daher, der Prior möge bis auf Weiteres wohl an seiner Stelle verbleiben, aber keine Novizen an"men, auch habe er die Schulen gehörig bedienen zu lassen und im Falle der Roth einen wcltMSchullehrer anzustellen. Die Mehrzahl der Gesandtschaften nimmt dies ack rstilicanckum, dieack relerenckum. 8 3. 479. 178S. Eine neuerdings niedergesetzte Commission macht folgende ^schlüge: ») Der Pater General soll sich verpflichten, stets zwei gute Subjecte in dem Kloster zuhalten, um Schüler aus Mcndris oder andern Orten im Lesen, Schreiben, Rechnen, in dengründen der lateinischen Sprache und in der sogenannten größern und kleinern Grammatik unentg<äzu unterrichten und zwar während dritthalb Stunden sowohl Vor- als Nachmittags; l>) sollen der PGeneral unl> die Patres für die Schulen die gehörigen Zimmer im Kloster einräumen und ohne K > ^des Publicums zur Schule läuten; o) sollen sie durch einen der Geistlichen Messe lesen undderselben die Schüler beaufsichtigen lassen. Um vorgenannten Pflichten genügen zu können,

Kloster gestattet sein, Novizen anzunehmen, dem Flecken aber obliegen, zwei Deputirte zur Beanss ,

gung der Schulen und zur Bciwohnung der Examen zu erwählen, bei welch' letzter» auch der Lan ^

anwesend sein muß, welcher der Jahrrechnung jährlich über den Zustand der Schulen Bericht zu . > ^hat. 8 3. jj 48t). 178«. Obiges ist von den Hoheiten genehmigt worden. 8 2. » 48t. 1787.

L"c

wünscht Anstellung eines andern deutschen Paters und die übrigen Gesandten finden, diesleichtesten bewerkstelligt werden, wenn die Capuziner einen Geistlichen aus ihrer Provinz gegen eine" ^der schweizerischen vertauschen würden. 8 2. » 482. «. 1788. Die Verordnung von 1785 wegen ^ ^stchtigung der Schulen u. s. f. wird bestätigt. 8 t. 2. Das Landvogtciamt zeigt an, daß die La» ^seinen Vorschlag, den Serviten den Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen abzunehmen u"