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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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558 Mendris.

Gemeinde Balerna fast ganz verbessert ist, läßt man dieser Commune anbefehlen, das noch Mangelndeauszuführen. 8 9.

7. Zollsachen.

Art. 454. 1778. Zürich, Bern, Lucern, Uri, Zug, Glaruö, Basel, Freiburg und Schaffhaust"gedenken in Ansehung des mcndrisischen Wcinzolleö die Landschaft Lauis in ihren Befreiungsrechtcn nichlzu beeinträchtigen, behalten sich aber vor, bei künftigen Zollverpachtungen, auf den Fall, daß das b>^herige Regal geschmälert werden sollte, zu untersuchen, ob Lauis seine Acquisitionen im MendrisW"seit 1725 so ausgedehnt habe, daß hieraus eine wesentliche Verminderung des Weinohmgeldeö entstand"sei. Die Gesandten von Schwhz, Nidwalden und Solothurn bestätigen die Documente von 15731725, welche die Einwohner der Landschaft Lauis berechtigen, vor Allerheiligen den von ihren im iM'drisischen liegenden Gütern gewonnenen Wein zollfrei abzuführen; Obwaldcn will vernehmen, wasGüter seit 1725 von den Lauisern gekauft worden seien. Aus einem Berichte des dcrmaligen Zollpächt"^geht nun hervor, welche Personen und Gemeinden den Weinzoll nicht abstatten wollen, worauf dem La>stVogt zu Mendris aufgetragen wird, vor Ende dieses Jahres dieselben vorzubcschcidcn, ihnen ihremente abzufordern und Abschriften davon an die Stände einzusenden. 8 8. » 455. 177N. Dem Landowwird aufgetragen: a) Ein genaues Verzeichnis aller derjenigen Güter aufnehmen zu lassen, von welchebehauptet wird, daß sie uicht dem Zoll unterworfen seien; I,) Jedermann die dicsfälligen Befreiungenabzufordern; c) schriftliche Erklärungen von geistlichen oder weltlichen Personen, die vom Zolle ledig ^sein behaupten, innerhalb fünf Monaten an die Stände einzusenden; <i) für ein Verzeichnis besorgt ^sein über alle Güter, die Lauisern gehören, in demselben aber die Grundstücke, welche vor 1725 best'wurden, von den seit 1725 acquirirtcn wohl zu unterscheiden. 8 !! 456. 178tt. Von der zur Prüst'-erwähnter Documente niedergesetzten Commission wird berichtet, daß der Erzpricstcr von Balerna, im Na'"der Geistlichkeit, sich erklärt habe, die zu Stiftung der Kirchen, Klöster und Pfründen angewiesenGüter seien laut Abschied von 1669 vom Weinzolle befreit, für die von Kirchen u. s. f. seit ihrertung ererbten oder erkauften Güter aber spreche man die Zollbefreiung nicht an. Die Grundstückedrei Ortschaften Gcncstrerio, Chiasso und Boffalora sollen laut Dokumenten von 1631, 1696 und ^vom Weinzolle befreit sein. Die Jahrrechnung entwirft nun mit Mehrheit der Stimmen folgendesjcct: Für die Zukunft haben die Lauiser von Gütern, welche sie im Mcndrisischen erwerben werden,Weinzoll zu entrichten, und falls bei Anlaß der zukünftigen Zollvcrsteigerung Niemand den Zoll ^ ^wollte, seien die lauisischen Güterbesitzer verpflichtet,den Zoll ohne Abbruch des bisherigenüber sich zu nehmen". Laut Documcnten von 1462 und 1513 seien ferner die Bewohner vonund Vico von ihren im Mcndrisischen liegenden Gütern vom fraglichen Zolle befreit. 8 6. 457. ^Abermals wird eine Commission niedergesetzt, aus deren Bericht hervorgeht: a) Der ErzPriester ^ ^lerna habe folgende Erklärungen abgegeben: a) Er setze als bekannt voraus, daß laut Abschied vonnur diejenigen geistlichen Güter vom Weinzolle befreit seien, welche zu Kloster- und Kirchcnstist"'^gehören, während er keineswegs behaupte, die von Particularstiftungen herkommenden Güter st'""frei; i?) es gebe seiner Ansicht nach zwei Arten geistlicher Güter, solche deren Bencficien durch denoder den Bischof von Como vergeben werden, welche wirklich zollfrei seien, und Particularstiftungen' ^weder vom Pabste noch vom Bischöfe verliehen werden, sondern deren Stifter das Patronatrecht sich ^vorbehalten haben; p) seien noch verschiedene geistliche Güter im Mcndrisischen, über welche der