Mendris. 557
beurtheilen. Schließlich wird verfügt, daß zukünftige Decrcte von dem Landschrciber unentgcldlich demDecretenbuch einverleibt werden sollen. 8 5.
3. Abzug.
Art. 447. 1787. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, daß die in den Dekreten vorgeschriebeneZeit von sechs Monaten für die Anzeige von Abzügen ein allzu langer Termin und für die obrigkeitlicheAanuncr nachtheilig sei. Die Jahrrcchnung findet daher, die Frist möchte auf vier Wochen angesetzt wer-innerhalb welcher sowohl die Notare als diejenigen, welchen die Abzüge bekannt sind, dieselben^ Landvogt bei der in dem Decrct enthaltenen Strafe der doppelten Bezahlung des Abzuges einzu-igen haben. 8 26. » 448. r, 1788. Die Mehrheit der Stände will die Frist auf sechs Wochen festsetzen^ Notare wie Dorfvögte sollen bei einer Buße von fünfzig Kronen die Abzüge vermelden. Bern glaubt^ Termin sei auf drei Monate zu stellen. Basel kann Niemanden als die Notare, durch welche die^artigen Geschäfte besorgt werden, zur Anzeige verbindlich machen. Solothurn begehrt einen Notifi-^lionstcrmin von vier Wochen, wünscht aber, daß Niemand deshalb in kostbare Processi verwickelt^rde. z jz ^ z Die zürcherische Gesandtschaft berichtet, daß der Graf von Salazara zu Mailand neun-^'send Mailänderpfund und die Gräfin della Porta von Como tausend Pfund für die verkauften Be-dungen zu Stabbio als Abzug anerboten haben, was cinmüthig angenommen wird. 8 19.
Polizeiliches.
Art. 449. 1788. Mit Bezug auf das Begehren der Landschaft Mendris und des Viertels Balernaäffend Verlegung des Hochgerichtes ist die Mehrzahl der Gesandten instruirt, daß dasselbe an demAe, wo es bisanhin gestanden, verbleiben solle. 8 22.
S. Justizsachen.
^ Art. 459. 178Ä. Ein Nntcrthan zu Cabbio läßt der Jahrrcchnung eröffnen, wie durch seinen Sohn^ der Stadt Marca, im Kirchenstaat, im October verflossinen JahrcS einem Anverwandten in einem,^'Handel ein Stich versetzt worden, in Folge dessen derselbe verstorben sei; weil aber die That inZoster vorgegangen, habe sein Sohn die Nothwehr nicht nachweisen können, da die KlostcrvorstcherZeugen zugelassen hätten. AuS einem dem Landvogtciamt vorgewiesenen Scheine ergebe sich, daß, Gefallene sehr viele Raufhäudel gehabt, in einer Schlägerei einen Maurer zun: Krüppel gemacht,''ge Personen durch Pistolenschüsse und Messerstiche verwundet und Jedermann Furcht eingeflößt habe,s»^ ^ hätten die Wittwc und die Söhne des Entleibten dem Thäter vergeben. Es wird also das Au-gestellt, denselben zu begnadigen, damit er ungehindert in sein Vaterland zurückkehren könne,'ftcs Gesuch läßt man in den Abschied fallen. 8 14.
1». Strafzentvesen.
^ Art. 451. 17N1. Betreffend die Landstraße von Chiasso nach Capolago wird den Hoheiten ange-^'1, bei den gegenwärtigen Zeitumständen keine neue Straße anzulegen, wohl aber die alte in gutenzu lassen. 8 13. !! 452. 17»t». Indem die Jahrrcchnung an Obigem festhält, wird demAx Landvogt anbefohlen, dem N. Valeri in Como wegen der auf seinen Befehl veranstalteten
^^ung der Straße von da bis an die mcndrisischc Grenze ein Dankschreiben zuzusenden. 8 14.I7«»7 Da die Straße von Chiasso nach Capolago mit Ausnahme zweier Stellen im Bezirke der