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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Mcndris.

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Nation ungeachtet kein Verzeichniß eingereicht worden sei, die aber unzweifelhaft kein Recht zur Zoll-befreiung haben; s) zeige er an, daß aus den Gemeinden Gencstrerio, Muggio, Sagno, Monte, Ca-"eggio, Bruzella und Morbio keine Verzeichnisse von geistlichen Gütern cingekommcn seien und daß daselbstkeine Geistlichen eine Zollbefreiung ansprechen. Ii) Der Probst und Ausgcschosscne von Morcote undhaben bemerkt, diese zwei Ortschaften seien laut einer 1513 von den Hoheiten bestätigten Zusicherung^ Vicecomes Sforza vom Jahre 1483 vom Zolle und andern Abgaben befreit und bezahlen jährlichast'ir an die Kammer neun Duple (Doppien) und zwei Ducatoni. c) Die Dcputirtcn von Gencstrerio,b'asso und Boffalora, deren Güter laut Privilegium vom Jahre 1504 zollfrei seien, haben erklärt,^nn dixsx Gemeindenanderswo" Güter kaufen würden, werden sie von denselben den Zoll wie AndereDahlen. <i) Die Regenten der Landschaft LauiS, welche sich für die Bestätigung ihrer Privilegien cm-We«, haben zugleich verheißen, sich allem zu unterwerfen, was die Hoheiten über sie verhängen werden,'e Jahrrechnung beschließt hierauf: a) Es sollen nur diejenigen geistlichen Güter, welche zur Ursprüng-en Stiftung der Kirchen, Klöster und Pfründen gehören, nach bisheriger Uebung vom Wcinzollestreit sein; K) ebenso die Freidörfer Morcote und Vico; c) gleichfalls die Dörfer Genestrcrio, Chiasso^ Boffalora. In Ansehung der Lauiscr erklären die Gesandtschaften von Zürich , Bern, Luccrn, Uri,, ^hz und Zug, daß dieselben für die bisanhin im Mendrisischen besessenen Güter vom Wcinzolle befreit,sollen, insofern sie den Wein vor Allerheiligen abführen; die übrigen Gesandtschaften hingegen stehen''der Ansicht, die Lauiser haben den Zoll von allen seit 1725 erkauften Gütern zu entrichten, 8 4. jj1782. Sämmtliche Stände genehmigen den vorhin erwähnten Jahrrechnungsbcschluß mit dem Bci-^en, daß demselben die von dem ErzPriester in dem lctztjährigcn Abschiede enthaltenen Erklärungen über^ geistliche Güter einverleibt werden sollen. Die Stände Zürich, Bern, Luccrn und Uri sind geneigt,^ ^ausser von dem Weinzolle der bisanhin im Mendrisischen besessenen Güter zu befreien, insofern sie" Wein vor Allcrheiligentag abführen, hingegen sollen sie nach Allerheiligen, wie auch von inskünftig^werbenden Weinreben den Weinzoll zu bezahlen schuldig sein. Schwhz, Ob - und Nidwaldcn, Zug,arus, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn erkennen, daß die Lauiscr sowohl von den. 1735 im Mendrisischen erkauften als künftig zu erwerbenden Weinreben dem Zoll unterworfen sein° 8 2. 459. 1783. Aus der Untersuchung der Klage des Landvogtes wider den Zollcr von Lauissich, daß dieselbe ein kleines Stück Weg bei Pizzolo betrifft, wo einige Mcndriser zu Ersparung, ^ Umweges das Lauisergcbict betreten haben. Um ferncrn Beschwerden vorzubicgcn, wird verordnet,Einwohner der Landschaft Mendriö und des Viertels Balcrna beim Gebrauche dieser unbcträcht-Strecke nicht zu Erlegung eines Zolles angegangen werden sollen. 8 11.

8. Kirchensachen.

zu Da der Bischof von Como von seinem Gesuche an die Stände um Bewilligung

^ 'nverleibung des ledigen geistlichen Bcncficiums zu Ligornetto in das dortige bischöfliche Seminar^ ^ ^ bewenden. 8 7. 461. 1783. Von dem Vororte Zürich ist NamensEich an den Bischof das Ansuchen gestellt worden, den Viccpfarrer Monzini zu Cabbio noch vor

^ Lahres wegen seiner liederlichen Aufführung von seinem Posten abzuberufen. In Folge dessenKord Landvogt aufgetragen, ein wachsames Auge darauf zu richten, ob von dem Bischöfe entsprochen^ sei. z g. ^ 4g2. Die Mehrheit der Provisionälorte hielt die Entfernung des genannten