Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
556
Einzelbild herunterladen
 

556 Mcndris.

Bitte den Hoheiten zur Genehmigung. 8 22. ß 440. 1781. Weil die Mehrheit der Stände den Visttdals Fiscalohne Pflicht der auszuwirkenden Ortsstimmcn" anerkennt, läßt man es hicbci bewenden. 8 lk

8- Großweibel.

Art. 441. 1788. Betreffend die Einkünfte des Großweibels zu Mcndris und die Anschaffung seiw'- groben" Hausrathes wird mit Mehrheit erkennt, es bei dem Alten bewenden zu lassen. Bernssandter bemerkt, die Besoldung bestehe monatlich in zwölf Livres, welche zufolge des Decretcnbuches cine>»jeweiligen Landvogt zu bezahlen obliegen, mithin könne diese Ausgabe der Landschaft nicht aufgcbür^werden. Schaffhausen wünscht gleichfalls, dieselbe nicht mit unnöthigcn Kosten zu belästigen, begehtjedoch, daß dem Großweibel mit grobem Hausrathe geholfen werden möchte, 8 22.

2. Privilegien und Civildecrete.

Art. 442. 178Ä. Dem Gesuch der Regenten der Landschaft Mcndris und des Viertels Balcr^um Ratification der Sammlung ihrer Privilegien und Civildecrete trägt man Bedenken zu entsprechtweil verlautet, daß einerseits nicht alle ältern Decrcte in derselben eingetragen, anderseits unter dein ^Sammlung Einverleibten einige neue, von den Vorstehern der Landschaft mit Zustimmung der Landvö^verfertigte Civilsatzungen befindlich seien. Da jedoch aus einem Privilegium von 1682 hervorgeht, ^die Landschaft, vorbehalten jedoch die Ratification der Jahrrechnung, zu solchen Aendcrungen berccWsei, so wird dem Landvogt aufgetragen, im Laufe des Jahres diese Sammlung mit den Originaldccrc^zu collationiren, die neuerrichtetcn Dccrete sorgfältig anzumerken und über alles auf die nächste Jahn^nung Bericht zu erstatten, bei welchem Anlasse dann die Originalien mit den Abschriften durch eine ^Mission verglichen werden sollen. 8 15. ß 443. 1783. Die Gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Sch^Ob - und Nidwaldcn, Basel, Freiburg und Solothuru können obige Privilegien und Civildecrete ge"migen. Uri, Zug, Glarus und Schaffhausen wollen dies all ratilieanllum nehmen, doch werdensucht, ihre Zustimmung beförderlichst an die Canzlei zu Lauis einzusenden. 8 10. ß 444. 178«. Bon sStänden ist die Sammlung der Privilegien und Civildecrete nunmehr ratificirt worden, womit d"Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 8. ß 445. 1787. Sämmtlichc Gesandtschaften erklären, die Ratifica^der Privilegien und Civildecretensammluug sei so zu verstehen, daß, wenn die Hoheiten über kurzlang etwas denselben beifügen, daran ändern oder gar aufheben wollten, dies ihnen freistehen solle. ^von dem Landvogte bemerkt wird, in dem Decrctenbuche seien viele Stellen schlecht übersetzt, auchAbschnitte weggelassen, so wird beschlossen, daß dieser Beamte mit zwei der deutschen Sprache kund^Regenten oder Deputirten im Laufe des Jahres zusammentreten solle, um zu untersuchen, ob in ^neuen Decrctenbuche Auslassungen statt gehabt haben, um schlecht übersetzte Stellen zu verbessernfällige Einträge der künftigen Jahrrcchnung vorzulegen, auch diese Sammlung mit einem gehörigen ^zu versehen. 8 8. ß 446. 1788. Der Landvogt meldet, er habe das 1786 ratificirtc Civildccrctcn 'mit Zuziehung der Deputirten der Landschaft und des Viertels auf das genaueste untersucht, die ^fundcncn Fehler verbessert, Auslassungen eintragen und dasselbe mit einem gehörigen Registerlassen. Das fragliche Buch wird nun den Gesandten von Basel und Freiburg zur Prüfungund in Folge deren Berichtes von der Jahrrechnung ratificirt und besiegelt, auch den Angehörige"^Landschaft und des Viertels angezeigt, daß sie sich des besagteil Buches, als eines authentischen ^Civildecrete, bedienen können, ebenso den Nichtern und Beamten anbefohlen, vorkommende Fälle da