Mendris. Z55
Entschluß der übrigen Stände, daß die Einsetzung der Landvögte in Zukunft zu Lauis unentgeltlich^genommen werden solle, beizustimmen. 8 2. jj 432. 178«. Sämmtliche Hoheiten haben erkannt, die^'usetzung des Landvogtcs möge in Zukunft, ohne daß dadurch der Landschaft Mendriö Kosten verursacht^rden sollen, in der Sitzung zu Lauis vor sich gehen; den Ueberreutern hingegen sind die biöanhinwichen zwölf Filippi von der Landschaft fcrners zu entrichten. 8 1- !> 433. 1787. Die im lctztjährigenbschiede enthaltene Verordnung verbleibt bis auf weitere Verfügung in Kraft. 8 1-
0. Wohnung des Landvogtes.
Art. 434. 177«. Da die Landschaft laut dem 1529 bestätigten badcnschen Capitulat von 1513^ jeweiligen Landvogt eine anständige Wohnung anzuweisen hat und die bisherige ganz unbrauchbarforden ist, die Landschaft sich aber weigert, den diesfälligen Hauszins zu bezahlen, so beklagt sich derandvogt hierüber bei der Jahrrcchnung. Die vorbcschicdcncn Regenten geben zwar die Unbrauchbarkeit^ landvögtlichen Wohnung oder des „ Pallasteö" zu, fügen aber bei, die vorhergehenden Landvögtc^ttcn den Hauszins selbst bezahlt. Einer deshalb niedergesetzten Kommission erklären die Regenten, sie^ven wegen des HauSzinscs in kein Verkommniß sich einlassen, wohl aber für Reparirung des Pallastessein. Man hinterbringt den Ständen das diesfällige Memorial des Landvogtes, welchem übrigens'^tragen wird, die landvögtlichc Wohnung durch einen unparteiischen Maurermeister besichtigen zu lassendessen Parere an die Stände einzusenden. 8 14. 435. 178«. Einmüthig wird erkennt, die Land-et Mendriö und das Viertel Valcrna seien verpflichtet, dem Landvogt den Hauszins zu bezahlen unden ferner so bald als möglich eine gesunde und anständige Wohnung herzustellen, weshalb der Land-gt mit den Regenten ein Projcct zu entwerfen hat, welches der künftigen Jahrrechnung vorgelegt werden^ 8 13. i> 436. 1781. Auf Ratification der Hoheiten hin wird der Plan für Reparirung des land-3 nchril Wohnsitzes und bessere Jnstandstcllung der darin sich befindenden Gefangenschaften einmüthig^hinjg^ inzwischen aber soll durch die Landschaft Mendris und das Viertel Balcrna eine passende°l)nung für den Landvogt gepachtet und der MicthzinS gänzlich bezahlt werden. 8 7.
3. Landvogt Binzcgger.
. ^t. 437. zBinzegger rechtfertigt sich hinsichtlich der Anschuldigung, Gelder sowohl wegenuldeter französischer Emigranten als wegen Seidenwaarcn bezogen zu haben. 8 29.
0. Statthalter.
^ ^rt. 178«. Der Landvogt zeigt an, er habe zufolge Befehles der drei Provisionalstände ver-de es solle dem jeweiligen Statthalter bei einer Strafe von fünfzig Kronen der seit unvor-^ icher Zeit übliche Titel Kodito »on lebenslänglich gegeben werden, was von der Jahrrcchnung per»^bestätigt wird. ObwaldcnS Gesandtschaft findet, der Landvogt sei nicht berechtigt, Jemanden zue« " ""b der Statthalter habe sich mit dem Titel »litto Mugtre zu begnügen. Freiburg meint,»im Hoheiten zu, Jemanden adelich zu erklären, der vom Landvogte ergangene Ruf wäre^ auszuheben, und dem Statthalter gebühre bloß wie biöanhin der Titel: Vielgcachtcr. 8 21.
k. Fiscale.
178«. Johann Octavius Visetti, aus Mendris, der nach dem Tode seines Vaters, dem>v«r ^ seiner Söhne die Anwartschaft auf die von ihm bekleidete Fiöcalstcllc bewilligt worden»lg' , seit 1772 für seinen jüngern, noch minderjährigen Bruder bekleidet hatte, bittet nun, ihn'^al zu bestätigen, weil sein Bruder Geistlicher werden wolle. Die Jahrrcchnung empfiehlt diese
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