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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Lauis.

lassen, hatte außer 700 Pfund, die er seinen Enkeln vermacht, alles Uebrige für eine weltliche Pfründebestimmt, damit etliche Messen gelesen und die Kinder in den zwei Gemeinden Sessa und Montegg'^wo der Testator seine Güter besaß, im Lesen und Schreiben unterrichtet würden. Wegen dieses Testamententspann sich ein Streit, welcher 1780 von dem Landvogte durch einen gütlichen Spruch beigelegt wurde«Nun wünscht der Testamentsvollstrecker, daß die Summe für die Pfründe, die sich wegen verschiedetVermächtnisse jedoch auf 7000 Pfund beschränkte, entweder aufzuverlässige Kapitalien" oder auf lM'längliche ledige Grundstücke versichert werde, wozu das Landvogtciamt Hand geboten, und was auchder bischöflichen Curie gut geheißen ward. Da iudeß die Familie Marchcse eine Bestätigung von Seite tJahrrechnung verlangte, nehmen sämmtliche Gesandtschaften obigen landvögtlichen Spruch zur Ratificattnach Hause. 8 10. ß s. 1783. Alle Stände genehmigen denselben, womit dieser Artikel aus dem Absch'^fällt. 8 7.

Art. 401. 178Ä. Jakob Riva, aus Lauis, welcher 1777 von dem Churfürsten Maximilian dBayern den Marchesetitel erlangt hatte, bittet von demselben in den eidgenössischen Ständen, sot'vor den Tribunalien als in den öffentlichen Schriften, Gebrauch machen zu dürfen. Man bringt d><^Ansuchen durch den Abschied den Hoheiten zur Kcnntniß,wohlverstanden, daß er bei Erhaltung ^erbetenen Gnade die gebührende Taxe für die Ortsstimmen zu bezahlen habe". 8 16.

Art. 402. 178S. Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet das Ansuchen des Abbate Agnelli,Lauis, um ein Buchdruckereiprivilegium und bemerkt, ihre Obern hätten ihm ein solches auf zwa"^Jahre bewilligt. Das Gleiche ist von der Mehrzahl der Stände geschehen. Der Gesandte Berns st>^zu, nicht daran zweifelnd, seine Ortsstimme werde nachkommen. Zug nimmt das Angehörte a»t reke^"clnm. Freiburg findet, es solle in Rücksicht der gegenwärtigen Zeitumstände für weltliche BücherCensur statt haben, will aber, weil von den andern Ständen eine solche nicht verlangt werde, nicht dalabestehen. 8 15. ß ?. 178«. Obiges Privilegium wird für zwanzig Jahre ohne Censur genehmigt-gleich der freiburgische Gesandte instructionsgemäß diese Officin von der weltlichen und geistlichen Er»nicht befreien kann, bleibt die Sache nichts desto weniger per entschieden. 8 11- !> ^ .5«

burgs Gesandter bemerkt, daß sein Stand die Buchdruckerei nur der weltlichen Censur unterworfenwolle und bloß aus Mißvcrständniß der Canzlei dem lctztjährigcn Abschied auch die geistlicheworden sei. 8 11. !! 1788. Der genannte Stand beliebt abermals die Buchdruckcrei der weltlichenzu unterwerfen. Die übrigen Gesandten erklären, weil das Privilegium für zwanzig Jahre ohne 6cnbereits ertheilt worden, wolle man den fraglichen Antrag ack relerencknm nehmen, um ihn nach ^ .dieser Frist berücksichtigen zu können. 8 7. » s. 178«. Man läßt das Privilegium in Kraft bestehen,jedoch die Bemerkung der bernerischcn Gesandtschaft dem Abschied bei, daß die Erlaubniß, in Lauis ^tungen drucken zu dürfen, nach Abfluß des Privilegiums von der Jahrrechnung, jedoch allezeit mitmigung der Hoheiten, abhangen solle. 8 4. «. 17««. Sämmtliche Hoheiten wollen nachPrivilegiums sich des von der bernerischcn Gesandtschaft in Anregung Gebrachten erinnern. 8 ^Glarus ist nicht gegen die Zeitungen, will jedoch, daß sie der gleichen Censur wie die übrigenschriften unterworfen seien. 8 3. s. 17«2. Obiger Buchdruckcrei wird angesinnt, in ihrer ZeitungAnzüglichkeiten gegen Religion, Staatsverfassung und Landcssitten einzurücken, indem sonst die 2^^,nung bewogen werden könnte, das ihr erthcilte Privilegium zurück zu ziehen. 8 3. ». 17«3sandten von Lucern, Unterwaldcn und Basel werden mit der Untersuchung der von der kaiserlichen Reg'