Lauis. 549
Anmann zu Lauis der Gemeinde Riva, welche selbst sagte, sie hätte keine schriftlichen Titel aufzuweisen,^ Erlaubnis; erthcilt, vermöge ihrer alten Freiheiten im Amte Lauis allerhand Gewehr gegen eine zwei-jährige Abgabe von zwei Mütt Haber an den jeweiligen Landvogt zu tragen; 1641 sei von der Jahrrcch-^g dem aus dreizehn Gemeinden bestehenden Viertel Riva erlaubt worden, im Amte Lauis Gewehrund jagen zu dürfen, und 1672 wäre von der Jahrrcchnung diese Erlaubniß auf sämmtliche vier^ndvogteien ausgedehnt worden. 8 33. 395. 1788. Wegen eines erneuerten Gesuches des Viertels,asstlbe bei dem besagten Privilegium zu belassen, geben sich ungleiche Instructionen kund. 8 17. »96- Da das Viertel auf Jahrrcchnungsurkundcn von 1618, 1641 und 1672 sich stützt, wird
tägliche Angelegenheit abermals an eine Commisston gewiesen, die umständlich darüber rclatirt. ZürichBasel wollen das von dem Viertel angesprochene Recht auf die Landvogtei Lauis beschränkt wissen;^n glaubt, man sollte ohne Erlaubniß der Landvögtc weder Waffen tragen, noch jagen. Weil jedoch^ ergibt, daß das Viertel seit 1672 „unter den Augen der Repräsentanten des Landeöherrn" bis zumichre folglich mehr als hundert Jahre, dieses Vorrecht genossen habe, wollen die Stände Lucern,
Schwhz, Obwalden, Zug und Solothurn dem Viertel dasselbe ferner belassen. Nidwalden kannentsprechen. Glarus, Freiburg und Schaffhausen nehmen die Sache all rokerenlluw. z 10.
L. Astano.
Art. 397. 178S. Das Gesuch des Johann Baptist Trccini, von Astano, eine entdeckte GoldmineMoitiren zu dürfen, wird mit Einmüthigkeit „aus politischen Betrachtungen" abgewiesen und dem^udvogt aufgetragen, dem Petenten anzubefehlen, diese Mine gänzlich unberührt zu lassen, 8 12.
Aranno und acht andere Gemeinden,n Art. 393. 1788. In der Streitigkeit zwischen den Gemeinden Aranno, Arosio, Brcno, Cademario,Feöcoggia, Miglieglia, Novaggio und Pura und dem Capitel zu Agno betreffend Befreiung von. »Primiz des Korns" und den Stolagcbührcn wird nach sorgfältiger Untersuchung und Prüfung^ von dein. Stifte vorgelegten Documentc mit Mehrheit der Stimmen erkennt, die fraglichen neun Gr-ünden in ihrem Begehren abzuweisen. 8 23.
IS. Personelles.
Art. Jgg. «. 1780. Wegen der Beschwerde der Gemeinde Barbengo wider die sogehcißcncn altenAchter zu Carona konnte noch nichts verfügt werden, weil die meisten Glieder dieser letztern außerö sich befinden und ihre Documentc bei sich haben. Dem neuen Landvogt wird daher aufgetragen,^ einzufordern und Abschriften davon mit den Gegcngründcn den Hoheiten einzusenden. 8 16. »^^8i. Die Gemeinde wird einstimmig in ihrer Ansprache an die vier alten Geschlechter Aprile, Scala,^ Solari abgewiesen, weil die fraglichen Familien durch ihre ehemalige mailändische Herrschaft^ ^en Abgaben befreit wurden, diese Liberation auch von den Ständen bestätigt ward und sie imbloß zu Bezahlung ihres Antheilcs zu der jährlich dem Landeshcrrn schuldigen Abgabe ange-dworden seien, insbesondere aber weil durch das Arbitrament von 1677 deutlich entschieden ward,ö ^rona nur die Steuern, welche von Seite des Viertels und der Landschaft Lauis auferlegt werden,von den Gemeindösteuern aber frei sein solle. Zürichs Gesandter, wenn auch der gleichen^^3, nimmt dies all raUlil!unllum. 8 8.
Art. 400. t. 1782. Abbate Johann Dominik Marchese, von Sessa, welcher 26000 Pfund hinter-