Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
548
Einzelbild herunterladen
 

548

Lauis.

c. Arzo.

Art. 388. 1778. Das Begehren der Gemeinde Arzo wegen des Marmorzollcs, welchen diesesnicht mehr nach dem Cubikschuh berechnet, sondern mit einer bestimmten jährlichen Summe zu zaO"wünscht, soll, da die Zollbesteher sich mit der Gemeinde verglichen haben, erst nach Ablauf der Zollpa^berücksichtigt werden. 8 11.

v. Riva.

a. Flecken.

Art. 389. 1781. In der Streitigkeit des Fleckens mit den dasigen Chorherren war die Frage ei>'

standen, ob dieselbe vor dem weltlichen oder geistlichen Nichter zu erörtern sei. Die Jahrrcchnungnicht für zweckmäßig, etwas hierüber zu bestimmen, sondern trägt den Parteien auf, ihre Vorstellung^bis in drei Monaten an die Stände einzusenden. 8 16. i> 390. 1782. Die Jahrrcchnung bcscheidctschüsse des Fleckens vor sich, um zu vernehmen, ob in obiger Streitsache etwas verfügt worden. ^dieselben anzeigen, die bischöfliche Curie zu Como habe ungeachtet wiederholten Ansuchens über dielGeschäft noch nicht entschieden, erläßt die Jahrrechnung ein diesfälligcs Schreiben an den Bischof"erkennt, daß die Einkünfte der Chorherren bis zu Austrag des Handels sequestrirt bleiben sollen» sssie nicht eine denselben angemessene Bürgschaft geleistet haben. Glarus will die Chorherren anhalten»Pflichten zu erfüllen, unter Androhung fortgesetzter Scquestrirung. Schasshauscn hält dafür, daßStreit als eine (Zivilsache von der Jahrrechnung, der ersten Instanz, behandelt werden möge. 8 ^391. 1783. Da obiger Streit durch Vcrmittclung des GeneralvicariatS zu Como gütlich beseitigtist, wird der Verglich den Hoheiten durch den Abschied zur Kcnntniß gebracht. Er lautet: a)meinde Riva verzichtet auf ihre Appellation nach Rom; d) jeder neue Chorherr soll die Hälfte derkünste des ersten Jahres der Collegiatkirche überlassen; o) jeder der fünf Chorherren soll jähr^^^-i,mailändische Kronen an genannte Kirche bezahlen; <I) wenn es der Gemeinde gelingt, die früher derdentialmassa zukommenden Güter und Einkünfte ganz oder theilweisc wieder zu erlangen, so sollen die l ^Chorherren verpflichtet sein, der Kirche den persönlichen Dienst nach Vcrhältniß ihrer Einkünfte und ,Weisung des Bischofes zu leisten oder aber nach Vcrhältniß ihres Einkommens jene Abgabe von iKronen zu vermehren; e) soll der Gemeinde Riva freigestellt werden, nachzuforschen, wem die stAChorherrenpfründe einverleibt sei; k) sollen beide Parteien sich in die Kosten thcilen. 8 4. ß 392. ^Luccrn zeigt an, Deputirte von Riva wünschen einerseits, daß die Einkünfte der fraglichen Pfründen^Besten des Fleckens verwendet werden möchten, anderseits melden sie, die Gemeinden Arzo, BeiBrustno und Tremona hätten schon eine diesfälligc Bulle von Rom erhalten. Einmüthig trägt die^rechnung dem Landvogt auf, die vier Gemeinden mit Riva zu vergleichen und unerhältlichen ^ ßezwei oder drei Monaten rechtlich abzusprechen. Unterdessen soll das hoheitliche Placet der päbstlichen ^in suspenso gelassen werden und beiden Parteien verboten sein, an eine fremde Instanz zu rccurriren. 8 ^393. 1787. Auf die Anzeige des Landvogtes, daß obige Streitigkeit gütlich beigelegt worden sti,man es hiebei bewenden. 8 22.

b. Viertel.

Art. 394. 1787. Die Anwalte des Viertels Riva suchen darum an, daß man dessen Bewoh"^ ^ihrem Vorrechte in allen vier Landvogteien Waffen tragen und das Jagdrccht ausüben zu dürfen» >möchte. Eine Commisston, mit Untersuchung der Urkunden beauftragt, berichtet: 1618 habe Lan