Lauis.
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^ tegitimiren im Stande sei. 8 14. II 351. 178t». Die von der letzten Jahrrcchnung erlassenen Ver-ätzungen betreffend die Zollpächter zu Lauis sind bestätigt worden. Ferncrc Beschwerden, eröffnet durch^ Gesandten von Uri und Basel, werden commissionalitcr untersucht und das dicsfällige Gutachten fällt^ den Abschied. 8 10. II 352. 1787. Bei Beschwerden in Zollsachcn soll Einheimischen wie Fremden^ Recurs an den Landvogt, als Richter erster Instanz, erlaubt sein, derselbe aber hat auf die nächsteUmrechnung von seinen Sprüchen oder Verglichen Bericht zu erstatten. Hinsichtlich der in obbcmcrktemYachten zur Sprache gekommenen Zollverpachtung bemerkt Solothurn, es könne nicht einwilligen, daß^ Fremden ausgeschlossen bleiben, weil laut Abschied von 1765 sowohl Einheimischen als Fremdenbilligt werde, auf den Zoll zu bieten. 8 9. II 353. 1788. Ncbcr die Frage, ob Fremde zugelassen^den können oder nicht, weichen die Instructionen von einander ab. 8 6. II 354. 178». Der Land-3t macht aufmerksam, daß die Zollpächtcr bloß am Schlüsse des Jahres den der obrigkeitlichen Kammer' vorfallenden „ Jnventioncn" gebührenden dritten Thcil der Strafen übergeben, wodurch dieselbe leichtnachtheiligt werden könnte. Es wird nunmehr erkennt, daß die Pächter von jeder Jnvcntion sogleich^ Landvogteiamt Anzeige zu machen haben. Ueber die Zulassung von Fremden zur Zolladmodiation"tzebcn sich ungleiche Meinungen. Zürich, Uri und Basel wollen Fremde, zwar nicht als Hauptpächtcr,^nsscn; die Mehrzahl der Stände aber, sich auf den Abschied von 1765 stützend, wünscht den Zoll anv Meistbietenden zu verpachten, wenn er auch ein Fremder sein sollte; Freiburg hingegen will diebinden ganz ausschließen. 8 3. II 355. 17»». Man läßt es bei der lctztjährigcn Verfügung über die' entionen bewenden. 8 3. II 356. 17»1. Es wird einmüthig erkennt, Fremde wie Einheimische dürfen/V für die Zollvcrpachtung melden und der Zoll sei dem Meistbietenden, vorausgesetzt daß er annehm-^ Bürgschaft leiste, zu verpachten. 8 2. II 357. 17»2. Dem Stand Uri, der Fremde an den Zollpachtenvl Antheil nehmen, aber nicht als Principalen zulassen will, wird der lctztjährigc Beschluß in Erinnc-vg gebracht. 8 2. » 358. 17»A Uri macht abermals wegen der Zollverpachtung einen Anzug. Dcssen-gcachtet beschließt die Jahrrechnung, es soll dieser Materie in dem Abschiede nicht weiter gedacht^ z z. Ii 359. 17S4. Uri wiederholt die Instruction, daß Fremde nicht als Principalen zuzulassendie übrigen Gesandten hingegen erneuern den vorjährigen einmüthigcn Beschluß. 8 2. II 360. 17»S.^>i und Lucern wollen die Fremden „zu dem Zoll concurriren" lassen; Schwhz ist gleicher Ansicht, inMeinung jedoch, daß Einheimische wie Fremde genügsame Bürgschaft leisten. Zürich will das An-act retei-enllum nehmen; Nidwaldcn wünscht in Betreff der Justizadmiilistration in Zollsachcn eineGerung. Die übrigen Stände sind der Ansicht, dieser Punkt sei schon 1792 erledigt worden. 8 2.
12. Kirchensachen.
Gr' 361. 1788. Hinsichtlich des Ansuchens der Dcputirtcn der Landschaft, das Waffentragen dersog '"cht von der Erlaubniß des Laudvogtes abhängig zu machen, wird gefunden, die Priesterksse^u Dccrctcn und der alten Ucbung nachleben. 8 26 u II 362. 178». Es wird mit Mehrheit^ ^ Geistlichen nicht befugt sein sollen, ohne Erlaubniß des Landvogtes Jagdgewehre zu1^' Lucern, Uri und Schwhz erklären zwar, laut ihrer Instruction, hätten dieselben hiczu keinetshl, "^'chk Bewilligung nöthig; Freiburg hingegen hält dafür, das Tragen von Waffen widerstrebe dem^ter eines Priesters und den canonischen Rechten und will dies seinerseits untersagt wissen. 8 16.