LauiS. 541
Errechnung die Zustimmung ihrer Obern auszuwirken, 8 6. » 334. 178« u. 1787. Die Gesandten^ Zug und Glarus können der Mehrheit nicht beistimmen, auch wird 1787 verabschiedet, daß durch ein^iländischcs Reglement der Gebrauch der Fcdinen aufgehört und dicö den freien Gctrcidehandel herbei-^luhrt habe, so daß nun Jedermann nach Belieben jede Gattung von Früchten gegen Erstattung von^"zig Kreuzern für den Scheffel wegführen könne. 1786 8 5. 1787 8 5. ß 335. 17«S. Zwischen^ Laudvogteiamte und den Regenten von Lauis hatte sich über die Vertheilung der Früchte aus dem"iländischcn ein Anstand erhoben. Auö der Untersuchung ergibt sich, daß der Landvogt zu dem Kauf-bloß die Transportkosten geschlagen, auch an alle Angehörigen unparteiisch Fruchtportionen auSgc-habe. Man läßt nunmehr den deshalb von der Regentschaft gefaßten Beschluß in deren ProtocollAllsten, im Rande beisetzen, daß es auf hohe Verfügung geschehen und den Regenten im Namen^ Hoheiten das Mißfallen bezeugen. 8 17.
s. Strafienwesen.
.. Art. 336. 1778. Bei Ablegung der Kammerrechnung berichtet der abgehende Landvogt, die Bußen^ zu Deckung der Straßenbesichtigungskostcn nicht hingereicht, er sei mithin gcnöthigt gewesen, Vier-en Kronen aus seiner Tasche hinzuzusetzen. Die Zollrechnung stellt den Hoheiten anhcim, ob die Ver-eng von 1776, durch welche die Landvögte verpflichtet worden, die Straßenbesichtigungskostcn aus-^lten, abzuändern sei, in welchem Falle dem Landvogt Ersatz geleistet werden müsse. § 10. 337. 177«.^ h>rd einmüthig erkennt, daß solche Kosten von dem jeweiligen Landvogte bestritten werden sollen, 8 9.' 1?8v. Die Mehrheit der Gesandtschaften beschließt instruktionsgemäß, der erwähnte Beamte soll^ Koston wegen Besichtigung der Straßen verrechnen, ihm hingegen die Straßcnbustcn zufallen. Glarus^ ^ fraglichen Kosten sollten weder den Hoheiten, noch dem Landvogt aufgebürdet werden, sondern^ Gemeinden, welche zu solchen Bcaugcnschcinigungcn Anlaß geben, hätten dieselben dem LandvogtciamtH ^sitzen, z g ^ zzg Z781. Da betreffend die Land- und Communalstraßen bereits hinlänglicheh^^"ungen vorhanden sind, wird einmüthig beschlossen, den Hoheiten anzurathcn, eS bei denselben^endon zu lassen, den Flecken Lauis aber insbesondere bei dem im Jahre 1593 erhaltenen Erkcnntniß^ schützen. 8 14. ß 340. 1782. Wegen obiger Materie läßt man cS bei dem Lctztjährigcn^^m Beifügen, die Landstraßen sollen unter der Aufsicht eines jeweiligen LandvogtcS ver-8 4. 341. 178«. Das Landvogtciamt wünscht, daß die Straßen von Lauis bis Ponte Trcsa,"derne bis Agno und von Lauis bis an die Bcllcnzergrenzc in guten Stand gestellt werden möchten,^ Jahrrechnung demselben anbefiehlt, sich mit den Regenten zu bcrathcn und den Ständen einZusenden. 8 25. ß 342. 17«1 Auf die Anzeige des zugcrischen Gesandten, daß die Land-^ Lauis bis an die mailändischc Grenze bei Luino in bessern Stand zu stellen sei, wird dem
^"grcß durch das Mittel des Landvogtciamtes angcsinnt, dieselbe so herzustellen, daß man sie mitKarren bequem befahren könne. Sollten sich Schwierigkeiten erheben, so sind die Ständeh>>ll ^ benachrichtigen. 8 26. ß 343. 17»2. Betreffend Verbesserung der vorhingenannten Landstraße»US, ^»hrheit der Stände anhören, wie dies ohne zu große Bedrückung der anstoßenden Gemeinden»Uii/wäre, während die übrigen cö beim Alten bewenden lassen wollen. Dem Landvogt wirdaufgetragen, sein Befinden den Hoheiten mitzuthcilen. 8 22. ß 344. 17S6. Er berichtet, die^ nicht ohne große Beschwerde für die anstoßenden armen Gemeinden hergestellt worden, worauf