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auseinander zu setzen oder eine Liberation für den Vogt der Kinder zu unterschreiben hätte, oder u'Procefse die Massa betreffend verwickelt würde, oder liegende Gründe veräußern wollte. Dieser WuMwird theils ack retorenckum, theils ack ratiüoanckuiu genommen. 8 15.
g. Schriftliche Rcchtsverträge.
Art. 328. 17SS. Die Landschaft läßt bitten, es möchten die Fürsprechen angehalten werden, ^Processen, in welchen das Streitobjekt auf mehr als fünfzig Pfund ansteigt, ihre Vorträge schrifu^abzufassen und solche bei den Actuaraeten einzulegen. Die Jahrrechnung nimmt dieses Begehren ein^seits Ü<1 reterelttlum und läßt anderseits die Fürsprechen hievon benachrichtigen, um ihre allfälligenWendungen zu vernehmen. 8 27. ß 329. 17N«. Nach Ablesung dieser Einwendungen wird einmüft^erkennt, es soll bei der alten Nebung, die Rechtshändel vorzutragen, sein Bewenden haben und inskiinDdieser Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 28. ß 330. 17V7. Der Anzug der lucernerischcn Gesa^schaft, es möchten die Osficialcn am Tribunal zu Lauis, welche bis jetzt bei vorkommenden Torturfä^ihren Rath dem Landvogt mündlich ertheilten, dies in Zukunft schriftlich thun, wird theils ackckum, theils ack ratiücanckum genommen. 8 13.
8. Limitationsfriichte.
Art. 331. 178». Die Jahrrechnung setzt eine Commission wegen der Frage nieder, wem die 2^'catur zukomme, wenn bei der Ausfuhr von Limitationsfrüchten aus dem Mailändischen Unordnungentstehen sollten. 8 14. j> 332. 1781. Bei ungleicher Anschauungsweise dieses Geschäftes beschließtJahrrechnung mit Mehrheit, wenn sich Deputirte der Landschaft melden sollten, dieselben anzuh^^Diese erklären, sie hoffen, die Hoheiten werden die Privilegien nicht schmälern, kraft deren die LanMbisanhin diese höchst nöthigcn „ Nahrungsanstalten" verwaltet habe. Man setzt nun deshalb eineMission nieder, welche anträgt: Es sei die Landschaft, auf hohe Approbation hin, ferners bei ihren ^hcrigcn Einrichtungen zu belassen, da nach altem Gebrauche, so wie laut verschiedenen PrivilegienPolizei über die Lebensmittel jederzeit der Landschaft zugestanden und sie insbesondere nach dem ba ^sehen Abschiede von 1558 berechtigt sei, für Korn und Kaufmannögüter ins Mailändische Patente azustellen; da ferner nach den Ortöstimmcn von 1020 die Beamten der Landschaft die Victualientarisiren und darüber entstehende Streitigkeiten in erster Instanz bcurtheilcn können; auch nachAbschiede von 1683 die diesfälligcn Privilegien bestätigt worden sind. Weil indcß die Ratification dNPrivilegien bis ins künftige Jahr nicht einkommen kann, bcgwältigcn die Gesandten die Landschaft ^sionaliter in dieser Verwaltung fortzufahren. 8 9. ß 333. 178S. Bis zu dem vor zwei Jahrenerhobenen Anstand war die Landschaft im Genüsse ihrer Privilegien unangefochten geblieben, daherBern, Lucern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Basel, Freiburg, Solothurn und Schafft"^beschließen, daß dieselbe bei ihren Rechten geschützt und ihr demzufolge ferners gestattet sein soll: ^Griden und Publicationen unter Zustimmung eines jeweiligen Landvogteö zu erlassen; d) die Fedine"^Erhebung der Limitationsfriichte durch ihre Kanzler ertheilcn, und o) fehlbare ParticularenRegenten bestrafen zu können, in der Meinung jedoch, daß diese dem Landvogt Rechnung ablegen
und für nachlässige Ausübung der Justiz ihm verantwortlich seien, wie auch die Vcrgehungen der srund anderer Beamten allein dem Landvogteiamt zur Bestrafung zukommen sollen. Weil Zug und ^zu diesem ihre Einwilligung nicht gegeben haben, werden diese Gesandtschaften ersucht, bis zur