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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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LauiS. 5Zg

welche die meisten Stcuerpfenninge entrichten", weggelassen. In Art. c wird von sechs JahrenKrochen. In Art. 5 wird noch hinzugefügt: Der Landvogt hat dannzumal vorerst die Gemeinde zur"chgiebigkeit zu crmahnen, nicht erhältlichen Falls aber den Rechten den Lauf zu lassen, 8 6.s. Obliegenheit der Fürsprechen zu unbedingter Führung von Processen.

Art. 317. 1787. Die glarnerische Gesandtschaft eröffnet, daß besonders während des Lauiscrmarktcs°^ohl Fremde als Eidgenossen bei vorkommenden Streitigkeiten keine Fürsprechen finden und dadurchW benachthciligt werden können. Ihre Obern wünschen daher, es möchte jeder Fürsprech verpflichtetkften, sich bei ihm meldenden Partei beizustehen, widrigenfalls er seines Amtes verlustig würde." ähnlicher Weise spricht sich Frciburgs Gesandter aus. § 30. 318. 1788. Mit Mehrheit der Stim-wird der Vorschlag von Glarns zum Beschlüsse erhoben. 8 15. ^ 319. 178». Man trägt den Hoheiten' ZU verordnen, daß die Fürsprechen zu Lauis nach alter Ucbung zwar fortfahren können, bei cnt-^Xnden Rechtshändeln zu Plaidiren, daß sie sich aber in keine Ccssion, Vertrag oder Contract im Namen^ ^^nten einlassen dürfen, wenn sie nicht hiezu mit einer förmlichen Vollmacht versehen sind, 8 23. »' "»». Obige von den Ständen genehmigte Verordnung soll dem Decretenbuch einverleibt werden. 8 13.

s. Vormundschastswcsen.

Art. 321. 178». Auf den Wunsch von Freiburg wird den Regenten der Landschaft aufgetragen,den; Vorsitze des Landvogtes ein Project abzufassen, wie die von Seite der Kuratoren abzulegenden^llningen über das Vermögen von Minderjährigen besser gestellt werden könnten. 8 24. 322. 17»».selh ^ Artikel Nr. 162 der Dccrete genügsame Vorsorge hicfür trifft, will man es lediglich bei dem-bewenden lassen, was sämmtlichc Gesandtschaften »6 resereiulum nehmen. 8 !! 323. 17»l.^ Decretenbuch bestimmt die Pflichten der Kuratoren hinlänglich, daher man es hiebet verbleiben läßt.H die Jnventare in der Regel sehr unordentlich eingerichtet sind, auch die darauf sich gründendensi ^""gen confus abgelegt werden, wird dem Landvogt aufgetragen, im Laufe des Jahres mit Zuzug'chtiger Personen ein zweckmäßiges Formular zu verfertigen. 8 9. 324. 17»2. Das nach Vorschrift^^rftue Formular wird in den Abschied genommen. 8 9. 325. 17»». Die Hoheiten bestätigen'Hen Entwurf. 8 7- h 326. 17 »S. Man läßt das von einer aus den Gesandten von Bern, Uri,^ Untcrwaldcn bestehenden Kommission entworfene Gutachten über die neue Vogt- und Waisen-Abschied beilegen. Alle sowohl gesetzlichen als testamentarischen Vögte und Sachwalter von^ darin, sollen bei Antritt ihrer Verwaltung ein Jnventarium machen oder ein solcheseilige lassen, welches von einem Notar oder dem Statthalter zu unterzeichnen ist, damit zu keinen»ble" ^ unächtcö unterschoben werden könne. Die gesetzlichen Vögte sollen von Zeit zu Zeit Rechnung^ testamentarischen hingegen bloß bei Niederlegung ihrer Verwaltung, oder wenn der Pupillekea ^b, ober sich durch Hcirath ihrer Gewalt entzieht, oder auch wenn die nächsten Verwandten^cj>" "schwebender Gefahr" Rcchnungsablegung,fordern würden. 8.8 18. 19. ß 327. 17»7. Da esols wenn die zu ziehenden Jnventare nur über die Activen, nicht aber über die Passivenwerden, wird auf den Wunsch der baselschen Gesandtschaft der Vogt- und WaisenordnungAendes beigefügt: a) Jnventare sollen auf Activen wie auf Passiven Bezug haben; d) da die neue^ es bei der alten Ucbung bewenden ließ, den Wittwcn keine Vögte zu geben, sollte wenigstensdcö Ehemannes ein Inventar gezogen und der Wittwe ein verantwortlicher Beistand^ werden; o) ebenso sollte auch eine solche verbciständet werden, wenn sie sich mit ihren Kindern

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