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theils acl refgienlliim, theils »6 rstikcan6um in den Abschied. 8 lt. ß 3l)9. 1700 Er wird cinmüch^angenommen und der fragliche Artikel aus demselben entlassen, 8 12.
o. Schwere Verwundungen.
Art. 310. 1778. Sämmtliche Gesandte finden, daß zu den Malefizfällcn auch die schwerenwundungen gehören, mithin die Gemeinden in solchen Fällen schuldig seien, zu stürmen und den Thä^anzuhalten, bei der in dem Dccrctenbuche bestimmten Buße von dreihundert Kronen im Unterlassung^^Man nimmt dies aä ratilieaiulum. 8 9. jj 311. 1770. Die getroffene Verfügung wird allseitig bestätigvon Bern jedoch gewünscht, daß unter den schweren nur die mit Lebensgefahr verbundenen Verwundungverstanden werden sollen. Bei diesem Anlasse trägt man dem Landvogt auf, mit Zuziehung der Bea>n^zu untersuchen, ob nicht in dem einen oder andern der „bußtragenden" Decrcte zu Beförderung der 2"!eine den gegenwärtigen Zeiten und Sitten angemessene Abänderung getroffen werden sollte und ein d> ^fälliges Project an die Stände einzusenden. 8 8. ü 312. 1780. In Ansehung der Revision der Crim>^gesctzgcbung findet man, nach der Verfassung hiesigen Landes wäre eine solche mit Schwierigkeiten^Kunden, doch wird dem neuen Landvogt aufgetragen, sich bis zur nächsten Jahrrechnung darübererkundigen. 8 7. j> 313. 1781. Basel wünscht, die allzu harten Strafen gemildert zu sehen, auchder Landvogt aufmerksam, daß eine Revision der Criminalgcsetzgcbung auf bedeutende Schwierigkeitenund stellt dar, wie es fast unmöglich sei, ein ersprießliches Mittel zu Abhaltung der Bettler, Landstrc>)und Müßiggänger ausfindig zu machen. 8 5.
6. Gcmeindsproccsse.
Art. 314. 1770. Um den Mißbräuchcn bei Gcmcindsproccssen zu steuern, wird dem Landvogtbefohlen, zu ermitteln zu suchen: a) Wer das Recht habe, den Gcmeindöversammlungen beizunwv^wenn es um Berathschlagung wegen eines Gcmeindsproceffcs zu thun sei; l>) wie das Mehr dalaufgenommen; c) wie die Gemeindsausschüsse für die Führung des Protestes bezahlt; <I) wie die clggcncn Kosten rcpartirt werden. 8 13. » 315. 1780. Betreffend die vorerwähnten Uebclständefolgende Vorschläge gemacht: a) Sobald eine Gemeinde sich zu einem Processe entschließt, soll si^ ' ^welche an die dieöfälligen Kosten beisteuern müssen, sie mögen Vicini sein oder nicht, einberufenhierüber abstimmen lassen; i>) eine Gemeinde soll zu Führung eines Rechtshandels nur zweierwählen und zwar die tauglichsten aus denjenigen, welche die meisten Steucrpfcnninge entrichten,solchen Deputirten aber nicht mehr als fünfzig Kreuzer Taggcld bezahlen; o) von nun anProccßkostcn längstens in vier Jahren entrichtet werden; ü) so lange eine Gemeinde dies nichthat, soll sie den von verkauftem Holz oder von andern Gemcindsgütcrn hcrflicßenden Erlös nicht ^sich vcrtheilcn; e) die Vollziehung dieser Verordnung soll dem jeweiligen Landvogt obliegen undhandelnde mit einer Buße belegt werden; f) damit jedoch die Verordnung besser gehalten werde, ssGemeinde, sobald sie sich zu einem Processe entschlossen hat, vor allem aus hievon dem Landvoö^«zeige machen und ihn sowohl über das ergangene Mehr als den Vorwurf des Rechtöhaudels in Kc" ^setzen. 8 12. >1 316. 1781. Mit Bezug auf obige Materie wird ein Reglement zur RatificationAbschied genommen, das nur in Folgendem von den letztjährigen Vorschlägen abweicht. Art. "Die Gemeinden sollen überhaupt um geringfügiger Sachen willen keine Processe beginnen, wirdsolcher unternommen, soll darüber in einer zur Winterszeit abzuhaltenden Versammlung, in der sich hjestens zwei Drittel der anwesenden Vicini einfinden müssen, entschieden werden. In Art. i>