534 Lauis.
dieselbe bei den noch nicht zustimmenden Ständen für die Bestätigung ihrer Freiheiten einkommcnum die durchaus nöthige Einmüthigkeit zu erzielen; d) daß nur drei Glieder zu den Kommissionen vcrordnet werden sollen, bei wichtigen Fällen aber der Jahrrechnung überlassen bleiben möge, die Zahlvier auszudehnen; c) daß Begehren um neue Privilegien oder um Erneuerung der alten zuerst dc>"Landvogt zur Kenntniß gebracht und durch ihn das Memorial gut geheißen und unterschrieben werde"'in NecurSfällen hingegen es bei den Decreten und der bisherigen Uebung verbleiben möge, laut welchesolche Rccurse dem Landvogt vor der Abreise notificirt werden müssen; <I) daß für Recurse in Privileg«^fachen die Gemeindsgenossen ordentlich zusammen berufen werden sollen und eine Mehrheit vonDritteln erforderlich sei, während in allen andern Fällen nach bisheriger Uebung die Majorität zu g<^habe. Diese Vorschläge- der Commission wurden von den verschiedenen Regenten mit Zufriedenheitgenommen und die Jahrrechnung spricht den Wunsch aus, die Stände möchten ihre Einwilligung ^den Vorort Zürich baldigst gelangen lassen. 8 7. ü 282. 17 «S u. 17««. In beiden Jahren benie«Zürich, daß noch nicht von sämmtlichen Ständen die Bewilligung zu dem Vorschlage wegen derlegien eingekommen, worauf Zug äußert, seine Obern seien nur mit dem Vorbehalte beigetreten, das 'Criminalsachen jedem Landvogt die Appellation an die Stände ferner offen stehen solle. 1795 8 7.§ 8. ß 283. 17«7. Weil hinsichtlich dieser Angelegenheit nicht alle Ortsstimmcn eingegangen sind,auch die eingelangten von einander abweichen, so wird erkennt, den Artikel in Zukunft aus dem Absch'zu entlassen. 8 6.
Ä. Markcnsachen.
a. Valsolda.
Art. 284. 178«. Da mit Ausnahme von Bern und Glarus alle Stände ihre Einwilligung erth^haben, daß das Verkommniß mit dem Erzbischofe von Mailand betreffend die Herrschaft Valsoldadem abtretenden Landvogte unterschrieben werde, so ersucht man die beiden Hoheiten ihre Einwiluö^.an den Landvogt einzusenden. 8 17- !> 285. 1781. Der Erzbischof hatte die Verfügung getroffen,man sich an den vareflschen Tractat von 1752 halten solle. Dieser Artikel fällt mithin aus deinschiede. 8 9.
b. Capriasca. .
Art. 286. 17«3 Bezüglich auf einen zwischen dem Viertel Capriasca und der Gemeinde 3^
(in der Grafschaft Bellen;) fehlenden Markstein wird berichtet, es sei ein anfänglich bestrittenerangenommen worden. In Folge dessen steht die Jahrrechnung nicht an, diesen Verglich auch ih^'zu bestätigen und beschließt zugleich, ihn in den Abschied fallen zu lassen. 8 28.
5- Abzug. si
Art. 237. 177«. Da zwei Personen aus dem Bollenzerthale, die im Luganesischen durch ^Grundstücke erworben und den Abzug verweigern, darauf gestützt, daß die Güter der Unterthan^Stände Uri, Schwhz und Nidwaldcn in den Xllörtischen ennetbirgischen Landvogtcien abzugsftelso wird dem Landvogteiamt aufgetragen, sich zu erkundigen, wie in vergangenen Zeiten deshalb ver> ^worden sei, auch die erwähnten zwei Personen anzuhalten, etwaige Befreiungsdocumente innerha ^nächsten sechs Monate vorzuweisen. 8 12. » 288. 178«. Die fraglichen Bollenzcr haben denfünf Proccnt bezahlt, wobei man es bewenden läßt. 8 1t- >! 289. 1787. Von der Einfrage ^vogteiamtes, ob die sogenannte Scherpa, ein Geschenk, welches man den sich verheiratenden