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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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^ Möchten bei Abzügen dem Landvogt fünfzehn, dem Landschreiber aber fünf Procent zukommen, was^ Vortheil hätte, daß die beiden Beamten sich bceifcrn würden, den Abzügen nachzuforschen. Zug^gehrt, daß ein jeweiliger Landvogt auö seinen zwei Kammcrrechnungsdrittcln den fünften Thcil an die^mnierkosten bezahlen sollte. Freiburg will beim Alten verbleiben, die übrigen Gesandtschaften nehmen^ Angehörte »<1 rekerenclum. 8 15. jj 275. I7NK. Uri erneuert seinen letztjährigen Vorschlag, SchwyzMvnnt dies as rekerensum, die übrigen Gesandtschaften wollen nichts abgeändert wissen, 8 16.

6. Officiantcntaxe dcr Tcrrc Separate.

Art. 276. I7i>3. Die Taren, welche die äußern, auch terre separate geheißenen Gemeinden derbndschaft Lauis: Sonvico, Monteggio, Ponte Tresa, Capriasca, Carona, Morcote und Vico den Offi-^bnten für ihre Verrichtungen bezahlen müssen, werden folgendermaßen bestimmt: Die sieben Gemeindenkn von nun an, wenn die übrigen Gemeinden vier Livrcs Taxe zu entrichten haben, sechs Livres^ so in gleicher Proportion erlegen, zugleich aber soll eine detaillirte Norm aller Verrichtungen derMiauten dem Dccretcnbuch zu künftigem Verhalt einverleibt werden. Fremden, welche nicht aus einem^ regierenden Stände sind, soll weiter wie bisanhin und nach Inhalt dcr Dccrcte die doppelte Taxegefordert werden dürfen. Man nimmt diesen Vorschlag a«l ratiüeausuw. 8 24.

e. Schuldfordcrungen der Wcibcl.

Art. 277. I7KS. Um in Zukunft den Unordnungen vorzubeugen, welche durch die unbezahltenMdforderungcn der Wcibel entstehen, nimmt die Jahrrechnung ratillcaollum, daß ein jeweiliger^Udvogt verpflichtet sein solle, die in jedes Jahr seiner Regierung fallenden Kosten wegen der Male-utcn in seine Rechnung eintragen zu lassen. 8 31.

3. Privilegien.

des ^ baselschc Gesandtschaft wünscht, das Resultat dcr von der Landschaft im Laufe

^ wahres wegen verschiedener Angelegenheiten eingeholten Ortsstimmcn möchte dem Abschied und dem^ttetenbuch einverleibt werden; Zug und Solothurn hingegen stimmen der Erklärung von Frciburg bei,geht, daß dieser Materie halben eine Commission niedergesetzt werden sollte. 8 25. jj 279. 17i»2.eröffnet neuerdings instructionögemäß, Freiheiten und Privilegien können durch Ortsstimmcn^ brtheilt werden, sondern es sei zufolge zweier Dccrcte Einmüthigkeit erforderlich. Dieser AnsichtAchten wie letztes Jahr die Stände Zug und Solothurn bei. 8 21. » 28». I7S3. Die Privilcgien-^ bgenheit der Landschaft wird an eine Commission aus den Gesandten von Bern, Zug, Freiburg undbei gewiesen, welche ein einläßliches Gutachten hinterbringt. Uri äußert, seine Obern gedenken)>or ^ brtheilten Ortsstimme zu verbleiben, Schwhz behält sich die Souvcränitätsrcchte seiner Hoheitsie wuscht, daß derlei Privilegien nicht in die Decrctcnbücher eingeschrieben werden, cS wäre denn,binmüthig angenommen worden; Untcrwaldcn findet dagegen, in Erthcilung der Freiheiten undsein ' habe die Mehrheit der Ortsstimmcn zu entscheiden, die Untergebenen aber sollen verpflichtetbeiatlen Ständen sich zu melden. Endlich eröffnet dcr Gesandte von Glarus, daß seine Obernejy. ^ Abheilten Ortsstimmc verbleiben, er also in keine per major» anerkannte weitere Untersuchungivohl aber das von andern Gesandtschaften vorgeschlagene ack rekeremlum nehmen°Uft/ ^ ^ Die Gesandten von Glarus, Solothurn und Schaffhausen versammeln sich

^sgcmäß commissionaliter wegen verschiedener Angelegenheiten der Landschaft und tragen an: ») Daß