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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Lauis.

häuft sei und wie viele Mühe, ja oft Verdrießlichkeiten dieselben wegen ihres in der Regel großenfanges und der Schreibart" der Aetuarc verursachen. Die Jahrrechnung trägt daher bei den Hoheitdarauf an, von nun an dem Landvogt ein Beneficium von sechs Kreuzern für die BcsiegelungPönalpräcepts zu bewilligen. 8 31. ß 268. 1.788. Nach allseitig eröffneten Instructionen wird mitheit der Stimmen das Beneficium von sechs Kreuzern gut geheißen. Solothurn wünscht diese Verordneauch auf die übrigen drei Landvogteicn ausgedehnt zu sehen. Schaffhausen nimmt die Sache all reisre»'llum, indem es dafür hält, aus dieser Gebühr möchten namhafte Unannehmlichkeiten entstehen. 8 l6-^Die Deputirten der Landschaft bitten um Aufhebung der dem Decrct Nr. 193 widerstreitenden ^von sechs Kreuzern. 8 26 « jj 269. 178». Mit Ausnahme von Nidwalden und Glarus, welche Stä>^die Bezahlung dieser sechs Kreuzer decretiren wollen, sind die übrigen jetzt der Ansicht, es bei dembewenden zu lassen. 8 9.

o. Kammcrrcchnung.

Art. 276. 17»». Der Gesandte von Bern behauptet, die Beamten zu Lauis seien nicht befugt, ^Vorweisung von Titeln irgend welche Emolumentc von der landvögtlichen Kammerrechnung zu bez>^und benierkt, dieselben hätten vor einer Kommission erwiedert, sie besitzen zwar keine Titel, ihrgründe sich aber auf eine alte Ucbung; von den Fiscalcn hingegen wäre das zu Bern gedruckte deu^Register vorgewiesen worden, laut welchem ihnen ein Procent gestattet sei. Zürich, Lucern, Uri, Sch^!'Zug und Schaffhausen wollen die Beamten bei ihren Emolumcntcn schützen. Unterwalden, Glarus, vbürg und Solothurn nehmen das Angehörte all relerenllum. Basel verlangt, es möchte, umforderungcn zu steuern, eine Commissionaluntersuchung veranstaltet, ein Entwurf wegen der TaxenLandescongreß vorgelegt und ihm freigestellt werden, sich im Laufe des Jahres bei den Hoheit^ 'melden, falls etwas der Landschaft Nachteiliges darin gefunden würde. 8 18. jj 271. 17»1des Antheilcö der Beamten an den fraglichen Emolumenten wünscht Basel, daß derselbe durch einbestimmt werden möchte, worauf die Gesandten von Bern und Solothurn ersucht werden, in Gcgr^ ,der Regenten die Taxen zu prüfen. Diese Kommission berichtet, die vorbeschicdenen kriminal- und ' ^schrciber, Wcibcl und Fanti, hätten erklärt, sie wollen keine Abänderung, sondern sich mit der bisb^Taxe begnügen, weshalb die Jahrrechnung es bei dem Alten bewenden läßt. Da aber im Decretenkeine bestimmte Taxe für die Verrichtungen der Fiscalc enthalten ist, haben dieselben eine diesig,Eingabe gemacht, welche die Jahrrcchnung durch die Regenten dem Landescongreß vorlegen läßt undselben befiehlt, auf nächstes Jahr hierüber Bericht zu erstatten. 8 14. !! 272. 17»2. Die Hoheiten b"den Entwurf der Taxordnung für die kriminal- und Civilschreiber, Wcibel und Fanti einmüthig ^und begehren deren Einverleibung in das Decretcnbuch. Bezüglich auf die Fiscaltaxen werdensandten von Bern, Uri und Zug ersucht, den Gegenentwurf der Landschaftsdeputirten zu prüfen- ^diesfällige Gutachten geht nun dahin, die Taxe der Fiscale beim Alten bleiben zu lassen. §273. 17»Ä. Die Gesandten von Glarus und Freiburg treten auf den Wunsch der Sessionsionaliter zusammen, weil von erstcrm Stand gerügt worden war, daß in der landvögtlichenrechnung die Ausgaben von den Einnahmen erst dannzumal abgezogen werden, wenn der Landvog .^zwei Drittel bezogen habe. Diese Kommission beantragt: In Zukunft soll der Landvogt einen s ,an dieKosten" bezahlen, indem er dadurch aufgemuntert würde, hinsichtlich der Einnahmen, bei ^der von Abzügen herrührenden, so viel als möglich nachzuschlagen. 8 13. i> 274. 17 »3. Uri n>n