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Lauis.
stimmen vergeben werden solle. Die untcrwaldcnsche Gesandtschaft stimmt bei, die freiburgische hingeg^kann für diesmal die Hälfte der 72 Filippi nachlassen. Sämmtliche Gesandtschaften sind der Ansichtdaß es bei entstehenden Vacanzen beim Alten sein Bewenden haben solle, z 16. i! 253. 1799. 6'"müthig beschließt die Jahrrechnung, Frasca habe die 72 Filippi zu bezahlen und in Zukunft sollenChargen durch Ortsstimmen und nicht durch Instructionen vergeben werden, z 17.
Z. Notare und Bankschreiber.
Art. 254. 1799. Die Jahrrechnung verordnet, daß die Notare wie die Bankschreibcr oder Actu^von nun an verpflichtet sein sollen, die Verhandlungen in ein Protocoll oder Hauptbuch mit Rand uZahlen einzutragen und dasselbe in dem der Landschaft Lauis zugehörigen Kasten aufzubewahren. §1^255. 1794 Die Notare bitten um die Bewilligung, alle Verhandlungen zuerst auf eine „Notel" bringtzu dürfen, um sie in besserer Ordnung ins Protocoll eintragen zu können; auch wünschen sie lctztwil^Verordnungen nur dann einbuchcn zu müssen, wenn der Testator wirklich gestorben oder wenn ein Telmcnt in Kraft erwachsen sei, und suchen schließlich darum au, daß ihnen wegen dieser vermehrtenschäftc gestattet werde, von jedem Kaufinstrument, Theilungsact und Testament 40, von jeder a"Schrift aber 24 Soldi fordern zu dürfen. Eine deshalb niedergesetzte Commission glaubt dem Begehwegen der Notcln entsprechen zu können, in der Meinung, daß solche Blätter nie als ein gültigesmcnt angesehen werden sollen. Wegen des zweiten Punktes hält sie dafür, jeder Notar solle einProtocoll über die Testamente führen, welches nach seinem Absterben alsobald in die Notariatscanzielbringen und dort wohl zu verwahren sei. Hinsichtlich der übrigen Instrumente wird dem Notarlassen, ein Privatprotocoll zu führen, daö jedoch nach seinem Tode ebenfalls in der Notariats^niederzulegen ist. Als Sportcln für die Einprotocollirungen beantragt die Commission: Für KaufteErbtheilungen und Testamente von mehr als 2000 Livrcs Werth von jedem 30 Soldi, für Jnstru>"^aber unter diesem Werthe 15 Soldi. Den Bankschreibcrn, welche, wie die Notare, wegen dercingekommen sind, wird die Führung eines Hauptprotocolls erlassen, doch sollen nach deren Tod ^Privatprotocolle in die Actuarcanzlci gelegt werden. Um pünktliche Befolgung dieser Verordnung^erzielen wird ein jeweiliger Landvogt mit der Beaufsichtigung betraut und ihm die Bcfugniß einge^Dawiderhandelndc zu bestrafen. Dieses Gutachten, von der Jahrrechuung genehmigt, nimmt ^Ratification in den Abschied, z 13. 256. 1792. Von den Hoheiten sind die letztjährigcn Verordne ^in den meisten Punkten gut geheißen worden. 8 12. 257. 179». Betreffend die Bürgschaft,Bankschreibcr zu geben haben, findet man, jeder neugewählte soll statt wie bisanhin 150 bis 200 K ^inskünftig 400 bis 500 Kronen Bürgschaft leisten; auch soll, um die Wahl untauglicher Subjcctehindern, jeder Aspirant eine Prüfung durch zwei Procuratorcn in Beisein des Landvogtes und ^ ^genten zu bestehen haben. Ebenso glaubt man, daß den fraglichen Beamten wegen vermehrtervierzig Pfund, welche jeder derselben den Regenten jährlich zu bezahlen hatte, nachzulassen seien- ^wird theils all i-ksorenllum, theils all ratillcanllum genommen. 8 18. il 258. 1794. Die Jahlle' stverbleibt bei dem von den Hoheiten genehmigten Project, jedoch mit der Erläuterung, daß indie Acten der Actuare und Notare von den Parteien, oder, wenn diese nicht schreiben können, vo" ^Zeugen unterschrieben werden sollen. Die angeordnete Bürgschaft der Actuare soll zur Entschädig^ ^durch ihre Saumseligkeit benachtheiligten Parteien dienen und die Aspiranten auf Aetuarstellen s"
Pflichtet sein, erst nach bestandener Prüfung sich bei der Communität anzumelden. Für möglichst ^