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hörte acl relerknilum. § 7. II 233. ,7», Die Mehrzahl der Gesandtschaften will in Militairsachcn dc>»Landshauptmann den Rang vor dem Statthalter, in andern aber nach demselben anweisen. Lucern ma<vabermals seine Ortsstimme von 1743 geltend, mit welcher auch die urnerische Gesandtschaft sich einv^standen' erklärt; die glarnerische nimmt die angeregte Ortöstimme von Lucern in Abschrift mit umHause, 8 5. II 234. ,7»2. Da der Rangstreit sich einzig auf das „ Honorificum" bei Ccrcmonialic"in der Kirche und bei Processionen bezieht, wird in Betrachtung, daß der Landshauptmann gleich ^Landvogt und Landschreiber von der Hoheit, der Statthalter aber nur von dem Landvogtc erwählt wird undaß die Landshauptmann- und Landschrciberstclle vormals in Einer Person vereinigt waren, alsglichsvorschlag ad ratilieandum genommen, es soll in Zukunft bei Ceremonialien dem LandShauPtnM'U'der Rang vor dem Statthalter gebühren, diesem aber der Rang vor jenem in den Fällen, wo er ^Landvogt wegen Abwesenheit oder Krankheit zu vertreten habe. 8 5. II 235. 17!»». Sämmtliche Stäumit Ausnahme von Schwhz, nehmen obigen Vorschlag an; genannter Stand hingegen verlangt, daß ^Landshauptmann nur in militairischen Verrichtungen der Rang vor dem Statthalter gebühren solle. 8
v. Statthalter^
Art. 236. 1788. Den Einwohnern der Landschaft soll freistehen, sich in gewissen Fällen bei deLandvogte oder dessen Statthalter nach Inhalt der Decrete anzumelden. 8 26 ° II 237. 178».Statthalter verpflichtet ist, monatlich einmal Bankgcricht zu halten, damit die Rcchtshändelschnell erledigt werden können, und da er, obwohl kein eigentliches Decret vorhanden ist, laut ur^Uebung in Schuldsachen als Pichter zu urtheilen hat, so wollen Zürich und Bern es bei der Grida1787 bewenden lassen, die Mehrzahl der Stände aber bei derjenigen von 1788. Glarus undnehmen die Sache ad rekerendum und man läßt zugleich aus einem alten, in Morcote aufgefundDecretenbuche einen Artikel, der die Rechte des Statthalters ziemlich deutlich erläutert, in den Ab! ^fallen. 8 45. II 238. ,79«. Weil der Statthalter theils nur als Rath zugezogen wird, ^Abwesenheit oder Krankheit des Landvogteö zu functioniren hat, wird mit Mehrheit der StimmenGrida von 1787 bestätigt. 8 40.
k. Fiscale. ^
Art. 239. ,78tt. Graf Anton Maria Riva bittet, es möchte ihm vorgerückten Alters undgebrechen wegen bewilligt werden, daß sein Neffe Rudolf Riva ihn als Fiscal vertreten dürfe und ^selbe ihm nach seiner Resignation oder seinem Absterben zum Nachfolger gegeben werden. Die 3ah"nung entspricht dem erster» Gesuch, hinterbringt aber die zweite Bitte durch den Abschied denzu allfälliger Genehmigung. 8 21. II 240. ,78» Dem jungen (sie) Grafen Anton Riva,Gesundheitsumständc und dringender häuslichen Geschäfte wegen um Entlassung cingekommen, ^Ehren entsprochen. 8 47. II 241. 1784. Da sich Niemand für die erledigte Fiscalstelle gemcldct-
wird Rudolf Riva ersucht, dieselbe interimistisch zu bekleiden; zugleich bringt man durch denzur Kenntniß der Hoheiten, daß mit der Fiscalstelle ein sehr geringes Einkommen, hingegen dieverbunden sei, daß ein Fiscal als Taxe für die Ortöstimmcn alle zwei Jahre 72 Filippi an die 2^^
nung zu bezahlen habe" 8 47. II 242. ,78s. D^e'MehVzah? w sandten ist^geneigt/ die S'b?der 72 F.l.pp. zu ermäßigen oder völlig nachzulassen, wenn sich ein taugliches Subject um die S'"'stelle bewerben sollte. Der schwhzerische Gesandte will dies seinen Obern hinterbringen. Obwaldcn "^chaffhauscn sehen diese Summe als ein hoheitliches Regal an, das nicht vermindert werden du"'