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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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LauiS. 527

Jahrrechnungsactuariat um der Consequenzen willen nie Jemand anders zugelassen werden solle alswirklich bestellte Unterschreibe!. § 17. jj 227. 17»7. Zürich kann auf das Gesuch, daß dem iv. Buon-wini die Sürvivance auf die Criminalcanzlci gestattet werde, nicht eintreten und schlägt zugleich den"^nden vor, in Zukunft keine Sürvivanccn mehr zu bewilligen, welchem die Gesandtschaften von Ob-und Schaffhausen beistimmen. Da die übrigen Stände dem Buonvicini ihre Ortsstimmen bereits^Wilt haben, so nehmen die Gesandtschaften den Vorschlag wegen nicht mehr zu ertheilender Sürvivanccnzg referenclum, theilö ad ralilieandum. 8 11.

d. Landshauptmann.

Art. Z28. 17««. Es wird gewünscht, daß dem Grafen Raphael Riva, in Lauis, auf den allfälligenschied seines Vetters, des Fiöcalö und Landshauptmanns Grafen Anton Maria Riva, hin die Lands-uptniannstclle übertragen werden möchte. Da die Jahrrechnung diese Stelle nicht vergeben kann, wirdfragliche Gesuch den Hoheiten zur Entsprechung hinterbracht. 8 22. 229. 1787. Die Gesandt-M von Zürich hat ihre Ortsstimmc bei sich, liefert dieselbe aber nicht aus, da Obwaldcn dem Grafena nicht entsprechen will. Bern nimmt dies ad relorondum; Lucern ertheilt dem Grafen, als einem"wr Bürger, die Anwartschaft auf die Landshauptmannstclle. Uri, Schwhz, Nidwaldcn, GlaruS undk^^^rn haben ihre entsprechenden Ortsstimmen bereits ausgefertigt; Zug hätte dem Grafen willfahrenMehrheit sich ergeben würde; Basel gedenkt sich erst zu erklären, wenn die Stellung^^Mhauptmanns zu dem Landvogte erörtert sein wird. FreiburgS Gesandtschaft, zwar mit der Orts-

^ dttschen, nimmt die Sache nochmals ad retervndum, was auch von Schaffhausen geschieht. § 23.in", . Zürich ist diesmal ohne Ortsstimme und Instruction; Bern kann auf den Fall der Ein-

ügkeit zustimmen; Uri, Schwhz, Nidwaldcn, Zug, Glarus, Solothurn und Schaffhausen haben demttk, Kreits entsprochen; Obwaldcnwill in dieser und andern Zutragcnheiten jederwcilcn den Fall^'els Gesandtschaft erklärt, sei ihr überlassen, nach Gutdünken zu handeln; diejenige/ Frciburg endlich ist befugt, dem Grafen die Ortsstimme zuzustellen. § 10. 231. 178». Bernüber die Landshauptmannstellc Aufschluß, worauf von einer deshalb niedergesetzten Kommissionbgep^ ^^ubshauptmaun befugt sei, zwölf Personen die Tragung der Waffen zu bewil-

Fall' ^ er in Kricgözeiten mit dreihundert Mann aufziehen müsse, wie dies im Kriege von 17-13 der^ ^^esen; daß er laut Abschieden von 1739 und 1740 den Rang nach dem Statthalter habe, auchi» der Kirche beräuchert zu werden; daß er ferner die Wachen zur Zeit des Jahrmarktes

^ bestellen habe und während desselben auf eine Wache vor seinem Haus Anspruch machen^hen Jahrrechnung erkennt nun, der Landshauptmann solle unter den Befehlen des Landvogtes""b trägt den Hoheiten an, ihm den Rang vor oder nach dem Statthalter zu gestatten. Freiburg^ der Landöhauptmann oder Milizcapitain nichts ohne Befehl des LandvogteS unternehme. § 7.^Da Graf Raphael Riva von sämmtlichcn Ständen zum Landshauptmann angenommendh p läßt man es bei den mit dieser Charge verbundenen Vorrechten bewenden, beifügend, daßsech^ ^Hauptmann allezeit unter den Befehlen des jeweiligen LandvogteS stehen solle. Mit Bezug auf"Mck ^ findet die Mehrheit der Stände, eS gehöre ihm derjenige nach dem Statthalter. Die luccr-»uch v ^f""btschaft, sich auf ihre OrtSstimme von 1713 berufend, will dem Landshauptmann den Rang^ ^andschreiber und vor dem Statthalter anweisen; Schwhz erklärt, daß ihm in Militairsachen derdem Statthalter, in allen andern Dingen aber nach demselben gebühre. Uri nimmt das Ange-