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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Lauis und Mcndris.

soll die letztjährige Verfügung in Kraft bleiben mit dem Zusätze, daß eine Geldgrida wenigstens für ^Jahr Geltung haben solle. Der baselsche Gesandte stellt vor, da die Landschaft Lauis keine eigenen Münz^habe, müsse sie sich nothwcndigerweise nach den benachbarten Staaten richten, 8 2.

3. Limitationsfrüchte.

Art. 185. 17NK. Einer aus den Gesandten von Bern, Luccrn und Basel mit Zuzug der LandVögte von Lauis und Mendris bestellten Commission wird aufgetragen, sich über die Mittel zu Erhaltungder nöthigen Fruchttratten zu berathen. Das von derselben hinterbrachte Gutachten, wie ein von ventworfenes Schreiben an die französischen Commissarien in Mailand läßt man in den Abschied fallen. 8 ^186. 17117. Die Jahrrechnung erklärt, sich in die Getreideangelcgcnhcit der Landschaft nicht mischen Z"wollen, da dieselbe den Repräsentanten zustehe. Die Aufsicht über die angeschafften Früchte soll in Zukn"'wenn die Repräsentantschaft aufgehört haben wird, nur den Regenten der Landschaft obliegen, welche njede Tratta dem Landvogteiamt eine Rechnung vorzulegen verpflichtet sein sollen, damit die Kornpr^ditoren in Schranken gehalten werden können. 8 1.

4. Sperranstaltcn.

Art. 187. 17113. Das von einer Commission entworfene Gutachten über die SperranstaltcnLauis und Mcndris, dahin gehend, solle zu Vermeidung von Streitigkeiten und zum Besten ^gegenseitigen Verkehres für die beiden Landvogteicn festgesetzt sein, daß keine derselben ohne Befehl ^Hoheiten sich je unterstehen dürfe gegen die andere zu sperren, wird in den Abschied genommen. 8 l '188. 1711«. Obiges Gutachten wird genehmigt. 5 13.

3. Jagdbefugniß. .z

Art. 189. 1784. Mit Bezug auf das Jagdregal läßt man es bei dem Erkenntniß vonbewenden und es wird zugleich den Landvögtcn anempfohlen, von dem Jagdrechte bescheidenenzu machen. Auf die Bitte der Deputirten der beiden Landschaften hin wird den Angehörigen de^gestattet, in einem von den Landvögten anzuweisenden Bezirke den Vogelfang betreiben zu dürfen.und Basel begehren, daß die Landvögte ihre Jagdbefugniß an Niemanden verleihen, sowie daßticularen in ihrem Jagdrechte nicht gehemmt werden sollen. Zug verlangt Schützung des hoh^ ^Regals, Wahrung der landvögtlichen Vefugniß und Bestrafung der Fehlbaren. Freiburg wünsch^ ^möchten die Rechte der Landschaften wie die wider den Landvogt eingelegten Klagen geprüft, an ' ^Landschaften in Betreff der Roccoli nicht beeinträchtigt werden. 8 13. ß 19t). 1783. Die Mehrlff' ^Gesandtschaften verbleibt bei dem Erkenntnisse von 1753. Zug will sich das Jagdrcgalbehalten haben, auch den Vogelfang nicht gestatten, da derselbe kraft Pönaldecrets Nr. 66 ^sei. 8 9. ß 191. 1787. Ungeachtet der Gesandte von Zug 1781» gehofft hatte, daß sein Stand ' ^Artikel nächstes Jahr aus dem Abschiede werde fallen lassen, hat er abermals die Jagd als ein ^seiner Hoheit vorzubehalten. Die übrigen Gesandtschaften wollen indessen auf diese Materie nichlzurückkommen. 1786 8 7- 1787 .8 7-

1». Kirchensachen.

a. Taxe des landvögtlichen Placet für den neuen Bischof zu Como. FI

Art. 192. 171111. Diese Taxe wird für diesmal auf 24 Filippi festgesetzt. 8 21. ß 193.