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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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Lauis und Mendris.

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Inhal

1. Bodcnzinse. 179. 180. K.

2. Münzwescn. 1811L1. ^ ,a. LimitjitionSftüchte. 185. 189.

1. Sperranstaltcn. 187. 188.

a. Zagdbefugniß. 18S191. 7.

t.

Kirchcnsachcn.

s. Tarc des landvögtlichen Placet für den neuen Bischof.192-195.

b. Kosten des bischöflichen PastoralbcsncheS. 199201.

Klöster. 202 - 209.

1. Bodcnzinse.

Art. 179. 1783. Der Landvogt von Mendris beklagt sich über die Notare, welche durch Contracte" ewige Bodcnzinse nicht nnr Einheimischen, sondern auch Fremden Häuser und Grundstücke verleihen,° urch theils das Zugrecht umgangen, theils die hoheitlichen Emolumentc geschmälert werden. Die^rcchnung trägt nun dem Landvogt auf, hierüber einen ausführlichen Bericht an die Stände einzu-Zugleich wird sowohl zu Lauis als zu Mendris edictaliter bekannt gemacht, daß Niemand bis' ^eitere hoheitliche Verordnung Grundstücke auf ewigen Zins den Fremden verleihe, bei Strafe von^ Proccnt des Werthes des Grundstückes. 13. >1 180. 178äl. Nachdem von einer Commission dies^^nheit der Contracte der Ccnsi und Livelli geprüft worden ist, findet die Jahrrechnung dieselbenschädlich und hält dafür, daß sie Einheimischen wie Fremden bei der bemerkten Buße verboten^ sollen, z 8.

2. Miinzwesen.

derstl^' Wegen des Münzwesens hat es bei der Jahrrechnungsvcrfügung von 1777 zu

verlangt Untcrwalden, daß von den Regenten den Geldsortcn ein mäßiger Werth gegebenwidrigenfalls die Landschaft der Berechtigung zur Geldtaxirung verlustig gehen dürfte. § 3. »^7?n. Das Münzwescn wird an eine Commission gewiesen, welche folgendes Projcct entwirft:p^^wdschast Mendris und das Viertel Valerna sollen bei ihrem dem mailändischen ganz gleichförmigensxj ^ geschützt bleiben; in Ansehung der Bezahlung und Einziehung von Capitalien, Zinsen u. s. s.s>er 9^ Anleitung der in solchen Fällen für das Mailändische getroffenen Verordnungen zu handeln,»std Lauis aber sei aufzutragen, beförderlichst sich der mailändischen Grida zu nähern zu suchen,

^sscn^ ^ Capitalien, Zinse und conventionirten Gelder anbelangt, wäre dem Landvogt zu übcr-hsp ' ^'3? Verordnungen zu veröffentlichen. Man nimmt das Project zur Kcnntniß der Hoheiten aildamit ^ s'ch an den Landvogt deshalb erklären mögen. §3. ß 183. 178tt. Den Landes-angcsinnt, in Verbindung mit dem Landvogte darnach zu trachten, daß die Silbersortenz. des Werthes der Goldsortcn erniedrigt, schlechte Münzen und beschnittene Silberstückc

di^^"sen werden u. s. f. Aus dem in Folge dessen der Jahrrechnung vorgelegten Projcct entnimmt^ zu' ^ ^ Silbersortcn um etwas erniedrigt, hinsichtlich der schlechten Münzen aber, insbesonderesolche "^eri die Verfügung getroffen worden, es sei Niemand gehalten für mehr als sechs Kreuzer Werthgen Zunehmen. Den Curs der Goldsortcn haben die Regenten nicht für thunlich erachtet zu erniedri-l" der dringenden Umstände", in welchen die Landschaft sich befinde. Die Jahrrech-

es niit Mehrheit der Stimmen hiebci bewenden. 8 3. ß 18<t. 1781. Betreffend den Geldcurs

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