52V Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
Eine neue wegen obiger Materie bestellte Commisfion findet, die Capuzincr und Zoccolanten miM"sich an die piemontcsische Provinz anschließen, während die Somaöker mit der mailändischcn Verbundsbleiben sollen, die Franciscaner und Scrvitcn aber dürfen sich mit keiner andern Provinz verbinden u»haben keine neuen Ordensgliedcr aufzunehmen, auch bis auf weitere Disposition der Stände unter dc^General ihres Ordens zu stehen, z 5. ß 172. i, I78äl. Sämmtliche Hoheiten ertheilen obigem ConM"sionalgutachten ihre Genehmigung, Lucern und Uri jedoch wollen den Minoriten von St. Franciserlauben, wieder Novizzen anzunehmen und sich mit einer Provinz zu vereinigen, ausgenommen mitdeutschen und mailändischcn; doch sollen sie ihr Anerbieten erfüllen, dem gemeinen Wesen nützlichwerden. § 3. » 2. Auf das Ansuchen des Franciseanerguardians, die drei ennctbirgischen KlösterOrdens mit piemontesischen in Verbindung setzen zu können, wird ihm aufgetragen, einöweilen ^zuforschen, aber ohne Wissen der Hoheiten nichts abzuschließen. 8 4. 173. l, 178S. Sämmtliche^heitcn verordnen, daß von den Habseligkeiten der Minoriten- und Somaskcrklöstcr nichts veräußertden soll. Den Franciscanern wird bewilligt, sich nach ihrem Wunsche mit der genuesischen, den Servin Mendriö sich mit der piemontesischen Provinz zu verbinden, und beiden Orden gestattet, Nov>Zi^anzunehmen. 8 3. ?, Betreffend die Verbindung der drei Franciscanerklöster mit einer andern ProvMZ ^schon zp Lauis das Nöthige verfügt worden, was der schwhzerische Gesandte all resorcmllum nimmt. ^ ^174. i I78K. Weil verlautet, die Vereinigung mit der genuesischen Provinz dürfte nachtheilig sein,eine Kommission niedergesetzt, aus deren Bericht sich ergibt, daß die Provinz den fraglichen KlöstcrUgleichen Rechte wie den bereits darin befindlichen zusichere. Die Jahrrechnung bestätigt daher die 4!^nigung in der Meinung, daß eine authentische Abschrift davon in der Kanzlei deponirt werde, und ^wenn über kurz oder lang Klagen sich erheben sollten, man sich vorbehalte, die Verbindung wiederzuHeben und das Zweckdienliche zu verfügen. 8 2. ß 2. Die zürcherische Gesandtschaft legt ein Danksag^schreiben des Pater Provincials der ennctbirgischen Capuzincrklöster wegen ihrer Vereinigung mit der ^montesischcn Provinz vor. 8 21. Wegen der Franciscaner läßt man es auf der Jahrrcchnuuö^Luggarus bei der Verfügung von 1783 bewenden. 8 4. 175. I7NV. Die Hoheiten haltendafür, es sei auf den Antrag der obcrn deutschen Provinz der Väter Minoriten vom St.ordcn, die beiden Klöster in Lauis und Luggarus mit der genannten Provinz zu vereinigen, um so ^zu verzichten, als man Hoffnung hat, daß die besagten Klöster sich mit der mailändischcn ProvMZ ^binden werden. 8 17. » 2. Sämmtliche Gesandte finden, daß eine Vereinigung der Minoritenklösteoder deutschen Provinz nicht statt haben solle. 8 1t- >1 176. I7NI. Die Bittschrift der drei Francis ^klöster wegen Vereinigung mit der mailändischcn Provinz wird all reckoronllum genommen. § ^
177. 17V2. In Ansehung der Vereinigung der Franciscancrklöster zu Lauis, Luggarus und
del Sasso mit der mailändischcn Provinz wird ein Brief des Franciscanergenerals vorgelegt, der dU ^mißräth, dagegen die Verbindung mit der Provinz Elsaß vorschlägt. Zürich, Bern und Baselkatholischen Orte anzuhören. Jnstructionsgemäß widersetzen sich Lueern, Obwalden, Zug, Glarus undthurn der Vereinigung mit der mailändischcn Provinz, wozu auch Freiburg und Schaffhausen yjc
wollen, während Uri dieselbe billigt, jedoch verlangt, daß nicht mehr Paters angenommen werden ^ ^ökonomischen Kräfte der Klöster es gestatten. Schwhz und Nidwalden sind ohne Instruction. § ^ g
178. I7V3 Sämmtliche Gesandte finden, man müsse diesfalls einen bessern Zeitpunkt abwarten-