Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
^ vorige Materie hat es bei dem in Lauis Verfügten sein Verbleiben. 8 4. jj 165. >, I7N2— I7NÄ.Hinsichtlich obiger Angelegenheit ist in diesen Jahren das Gleiche beschlossen worden, was betreffend dieAbschaffen verfügt wurde. 1792 8 11. 1793 8 8. 1794 8 5. ß 2. Das Nämliche geschah auf der Jahr-"chnung zu Luggarus. 1792 § 3. 1793 8 2.
0. Episcopalgcfälle von Como in den cnnetbirgischcn Herrschaften.
., ^lrt. 166. 178t». Den vier Landvögtcn wird aufgetragen, genau zu untersuchen, worin die aufk seitigem Territorium sich befindenden bischöflichen Güter und Gefälle bestehen und sich zu erkundigen,, ^ bisanhin von Seite der mailändischcn Regierung rücksichtlich der im Mailändischcn gelegenen EpiScopal-'vkünfte bon Como verfügt worden sei. Der Landvogt zu Lauiö hat über alles an die Hoheiten Bericht^ ^statten. 8 19. ß 167. I7tttt. Betreffend die Epiöcopalgütcr läßt man es bei dem an Zürich zu"den der Stände eingesandten Jnventarium bewenden. Zugleich wird dem Landvogt aufgetragen, imdes Jahres die Pflichten des Bischofcö gegen die Landschaft ertrahircn zu lassen. 8 11- !> 168. I7i»I.h/tt von Lauis erstattet einen ausführlichen Bericht dahin gehend: Sorgfältige Nachschlagungen
a>, ^ gezeigt, daß zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt vielmals Zwistigkeiten oder Mißver-^ "iffe betreffend die Gcrichtöproccdur entstanden seien. In solchen Fällen wären meistcnthcils die^ "ndtcn der sieben katholischen Stände angegangen worden, die Streitsachen zu erledigen; bisweilender Gesandte von Lucern mit dem apostolischen Nuntius zusammen getreten, wie in den Jahren1601, 1602, 1613, 1630 und 1635. In ganz geistliche Geschäfte oder Sacramente aber habeba "ältliche Judicatur durchaus nicht zu mischen, sondern die geistliche Gewalt dürfe unumschränktlkk ^ ^cs Jahre 1659 geschehen sei. Ebenso habe man mit dem Nuntius in den Jahren
be» ! ^ 1^^^ wegen der Succcssion der ehelichen Söhne, mit Ausschließung der Töchter, zu»nd ^^ütern der bischöflichen Tafel unterhandelt. Mitunter sei auch beim Abschlüsse von Tractatenbcinr Erlasse von Verordnungen durch beide Gerichtsbarkeiten von Seite der fünf Gesandten der evan-)en Stände eine Protestation gemacht und die sämmtlichcn hoheitlichen Rechte vorbehalten worden,^ anderm im Jahre 1664. 8 7.
II. Klöster.
kLauiserabschicde Art. 169-171. 17Z>. 17Z>. 171>2. 175>- Luggarnerabschicdc Art. 17Z2. 17Z2. 171Z. 17Z2. 17k—178.;
169. 1781. Die Vorsteher des FranciScancr- und des Somaökerklostcrs erscheinen vor einerH,.,/ulvn mit der Anzeige, daß vor wenigen Wochen ein sehr nachthciligeö Ediet für die nicht im^eher gelegenen Klöster von Seite der dasigen Regierung erlassen worden sei, womit der Vor-
^genannten Klosters die Erklärung verbindet, wenn dasselbe nicht bei seinen bisherigen Vorrechten^ werden sollte, sei es gesinnt, sich mit der picmontcsischcn Provinz zu vereinigen. Die um einei„ ^ , ""3 angegangene Jahrrechnung findet jedoch, da von Seite dieser Klöster, wie man vernommen,angefragt worden, wie sie sich verhalten sollen, sei diese Erwiederung abzuwarten und erstbas weitere zu verfügen. 8 l7. ß 170. 1782. Die wegen der in den drei Herrschaften Lauis,bjx ^ ^ und Mendris sich befindenden OrdcnSgcistlichen niedergesetzte Kommission beschließt, es seien"^stebencn Mcmoriale und Verzeichnisse inö Deutsche zu übersetzen und dem Landvogt zu Lauisiich ^^bttsendung die Stände zu übergeben. Zugleich wird diesen Geistlichen angezeigt, daß sie^Ibosit andern Provinz verbinden, auch keine Neuerungen vornehmen, sondern bis auf weitere^nen der Hoheiten unter dem General ihres rcspectivcn Ordens verbleiben sollen. 8 8. ß 171. 1783.