518 Vier'ennetbirgische Vogteien überhaupt.
nungcn entstehen, wird bei den Hoheiten angefragt, ob nicht ein neues scharfes Decrct erlassen und allezwei Jahre publicirt werden sollte. 8 12. jj 159. 177». Jnstructionsgemäß verordnet man die ErlasMeines solchen Dccrets, kraft dessen allen Geistlichen bei hundert 'Kronen Buße verboten wird, sichGcmeindsversammlungen einzufinden oder sonst in weltliche Händel sich zu mischen. Dieses Decrct stgedruckt und alle zwei Jahre bei Anfang der Regierung eines Landvogtcs publicirt werden. 8 19.
d. Geistliche Beneficien.
Art. 169. 1781. Da laut Anzeige des Landvogtes zu Mendriö in Folge eines am 19. FcbrU^1789 zu Mailand erlassenen Edictö keine Fremden mehr zu geistlichen Pfründen und Beneficien imländischcn gelangen können, wird dem Landvogt aufgetragen, hierüber Bericht an die Hoheiten zu ersta^und zwar niüer Beilegung einer Abschrift des Edicts. 8 15. Ij 161. 1782 — I78Ä. 178» u. 1?^ 'Rücksichtlich der geistlichen Beneficien wurden die gleichen Verfügungen wie wegen der ErbschaftenMailändischen getroffen. 1782 8 5. 1783 8 3- 1784 8 4. 1786 8 16. 1787 8 17. 162.Sämmtliche Gesandte, Bern ausgenommen, sind instruirt genau nachzufragen, welche Decrete im ^ländischen wegen der dortigen geistlichen Beneficien seien publicirt worden, damit man Reciprocität dc>-achten könne. Die bcrnerische Gesandtschaft behält sich ihre obrigkeitlichen Rechte vor und will daöhörte »ck rkterenllum nehmen. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt, sich zu erkundigen undCuria in Mailand eine Abschrift der kaiserlichen Decrete zu verlangen. 8 12. >! 163. i, 17»9 'Regenten der Landschaft Lauis waren im Laufe des Jahres mit der Bitte eingekommcn, diemöchten bei der mailändischen Regierung bewirken, daß zu Gunsten besagter Landschaft in Ansehung ^geistlichen Pfründen Reciprocität beobachtet werde. Die Jahrrcchnung verlangt nunmehr von demVogte beförderlichen Bericht an die Stände. 8 17. » 2. Derselbe zeigt an, er habe dem Bruder desbischofes von Mailand zweimal geschrieben und auf deu ersten Brief die Antwort bekommen, ^wisse von einer solchen Verordnung nichts, der zweite sei ohne Erwiederung geblieben. Dievon Zürich, Bern, Lucern, Glarus, Basel und Schaffhausen dringen darauf, weil man noch .bestimmtes erfahren, an den Erzbischof selbst schreiben zu lassen. Der schwhzerische Gesandteinstruktionsgemäß, es möchte gegen die mailändischen Geistlichen Ncciprocität beobachtet werden. .3^' ^wünscht, daß man sich nicht an den Erzbischof wende, sondern auf Privatweg die Decrete zutrachte. Solothurn uimmt das Angehörte a«l roleronllum. Da sich indcß eine Mehrheit für daöan den Erzbischof ergeben, wird die Canzlci mit dessen Abfassung beauftragt und ungeachtet Zürich, ^Zug und Glarus zu dem Schreiben ihre Einwilligung ertheilt, pflichten sie doch der Ansicht vonwegen der Reciprocität bei, was Lucern reserencium nimmt. 8 8. 164. i 17»1. Die Rcciprsc' ^angclegenhcit wird an eine Kommission, bestehend aus den Gesandten von Bern, Nri, Obwaldcn^Schaffhausen, gewiesen. Der von dieser Kommission zuerst befragte ErzPriester zu Lauis hält die ^procität für die Landschaften Lauis und Mendriö von großem Nutzen, weil in ihnen viele Geistlichenur wenige und sehr schlechte Pfründen seien, während hingegen im Mailändischen sehr gute und ss ^Pfründen vorhanden wären, daß es unmöglich sei, sie alle mit einheimischen Priestern zu besetz^Folge des Commissionalantrages wird verfügt, auf das mailändische Schreiben sei durch den Stand 0zu crwiedern, man wünsche hierorts eine Convention in Betreff des Genusses der geistlichenwelchem Bern noch beizusetzen begehrt, daß man, bis die Reciprocität zugestanden werde, keinedischen Unterthanen zu geistlichen Pfründen in den vier Landvogteien gelangen lasse. 8 42. !I