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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Vier ennetbirgische Vogtcicn überhaupt. 5^7

^Itruction versehen; dessen ungeachtet schlägt man den Hoheiten als das zweckmäßigste vor, die Stücke/n drei zu Bcllenz regierenden Ständen zu überlassen, indem man sich derselben im Falle der Roth ja^lMer bedienen könnte. 8 7. jj 152. 178S. Die Gesandten Pflichten in ihrer Mehrheit dem letztjährigenUschlag bei oder wollen ihn all referenckum nehmen. Obwaldcn wünscht, daß diese Stücke jedenfallsbrauchbaren Stand gestellt werden möchten, Basel, daß sie in die Schlösser zu Bellen; gebracht, da-aber als Sicgcstrophäe unverändert aufbewahrt werden. Frciburg macht aufmerksam, wie eineche Verlegung wegen der Nachbarstaaten von bedenklichen Folgen sein könnte, will jedoch der Mehrheit^ Stimmen beitreten; Solothurn wünscht Umgicßung des Geschützes, indessen um die diesfälligen Kosten^ bestreiten die Anfertigung von Stücken kleiner» Calibcrs. Es wird nunmehr den Hoheiten beliebt,^agtes Geschütz ohne einen Vorbehalt den drei Ständen zu überlassen. 8 5. » 153. 1781». Zürich,tn, tzucern, Obwaldcn (mit dem Wunsche der Aufbewahrung in Bellen;), Basel, Frciburg und Schaff-en wollen die Stücke den drei Ständen unbedingt übergeben; Solothurn ist auch zur Ucbcrlassung^lchält sich jedoch allfälligen Gebrauch vor, und Zug und Glarus nehmen die Willcnsmeinung^ Mehrheit all rutilieanckum. Die Gesandten von Uli, Schwyz und Nidwalden erklären, daß ihrettn dixse Stücke mit Dank annehmen werden. 8 "4- !! 154. 1787. Auch Heuer findet diese Materie" keine Erledigung. Schwhz selbst wünscht, daß die Kanonen nach Lauis oder Luggarus gebracht^ ^ daselbst als ein Denkmal an die allseitigen Vorfahren aufzubewahren und Solothurn,i ^'uen frühern Gesinnungen abweichend, glaubt, daß es am schicklichsten wäre, diese Stücke als einz.. Nährendes Andenken an einen Ort zu bringen, wo sämmtlichc xil Stände zu regieren haben. 8 4. ssI?88. Da keine Einhelligkeit erzielt werden kann, beschließt man, das Geschütz habe zu JrniS zuM der Artikel aus dem Abschiede zu fallen. 8 3. ss 156. 17i»7. Weil sich das Bedürfniß

längster immer mehr herausstellte, in den Landschaften einige Artillcriepiccen, überhaupt mehr^ uM zu besitzen, so wünscht Zürich von den übrigen Ständen zu vernehmen, ob nicht das Geschütz zu^gegossen werden sollte. Die bcrncrischc Gesandtschaft ist der gleichen Ansicht und frägt, ob nichtZeitpunkt vorhanden sei, eine den örtlichen Verhältnissen und der Lebensweise der vier LandvogteienMiliz zu errichten. Die urnerischc Gesandtschaft bemerkt, ihr Stand habe gehofft, mandies/ ^ Kanonen zu Jruis den Ständen Uri, Schwhz und Untcrwaldcn allein überlassen, damit sie^ Piecen umgießen und auf ihre drei Schlösser zu Bellenz verthcilcn können; sie wolle indeß dasgehörte »n resoienN,im nehmen. Die übrigen Gesandtschaften finden diesen Gegenstand von solcher^'gkeit, daß man die Stände ersucht, ihre Gesinnungen hierüber an Zürich mitzuthcilcn. 8 12.

b. Unerlaubte Werbungen.

alles Die schwhzcrischc Gesandtschaft bemerkt, ihre Obern hätten vernommen, daß nicht

^ Landvogtei Lauis, sondern auch in den übrigen drei Vogtcicn unerlaubte Werbungen in^ Dienste statt haben und wünschen daher die gehörige Bestrafung solcher Werber. Dem neuen"gt in tzauis wird aufgetragen, hierauf sorgfältigst Acht zu geben. 8 29.

11». Kirchensachen.

^»gganicradschiedt: Art. 1Z8. ISA. 162. 1SZ2. 1612. 1SS2. Zauiserabschicde: Art. 160. 161. 16Z>. 1S1> 16S». 166ISS.s. Einmischung der Geistlichen in Gcmcindssachen und weltliche Händel.

158. 1778. Da ungeachtet der Jahrrcchnungsvcrordnung von 1758 mehrere Geistliche sich in^dssachcu und weltliche Händel mischen, ja dieselben anzeddeln und leiten, wodurch viele Unord-