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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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516 ' Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt.

um eine Jntercession bei der mailändischen Regierung nachgesucht wird, beschließt die Jahrrechnung, ^sei den genannten Regenten zu überlassen, gemeinsam mit denjenigen der drei übrigen ennetbirgW"Vogteien in Mailand Privatvorstcllungcn zu machen und den Ständen cinzuberichten, welchen EeftZdieselben gehabt haben. 8 16. 142. 1787. Die Regenten zeigen an, daß auf dem letztjährigcn Landes-congreß der Beschluß gefaßt worden sei, keine Vorstellungen deshalb in Mailand zu machen. 8 17-

Zollsachen.

lLauiserabschiede: Art. ljZtäS. Lugqarnerabschiede, Art. tt7ti?.!s. Verbindung der Syndicatorwürde mit der Zollpächterstclle.

Art. 143. 1764. Freiburg begehrt, daß man in dem Decretenbuche nachsehen möchte, ob ein SP"dicator den Zoll Pachten oder an demselben Antheil haben dürfe. 8 2. ß 144. i, 1763. Die Mehrheit ^Gesandten findet, obige Frage sei schon früher entschieden worden. Bern und Luccrn halten dafür,es sich mit der Würde eines Shndicatoren nicht vertrage, Zollbcsteher zu sein. Schwhz behält sich ^obige Frage die Conveuienz vor und Nidwalden wünscht, es möchte wegen der JustizadministrationZollsachen eine Abänderung gemacht werden. Zürich nimmt das Angehörte all rstvrenlluw. 8 ^z. Auch auf der Jahrrechnung zu Luggarus kömmt diese Materie zur Sprache und es geben sich ungle'Gesinnungen deshalb kund. 8 7. » 145. t. 17116. Diesmal behalten sich nebst Schwhz auch Nntcrwat^und Glarus die Convenienz vor, die übrigen Gesandtschaften wollen diesen Artikel aus dem AbDentlassen. Untcrwaldcn besteht darauf, daß in Ansehung der Justizadministration in Zollsachen eine «n^messene Einrichtung getroffen werde, welchem auch Glarus und Freiburg ihren Beifall schenken. 8 ^ ^2. In Luggarus wird gleichfalls hierüber verhandelt. 8 7. jj 146. 1767. Da sich wegen derein Shndicator Zollbestehcr sein könne, jeder Stand seine Convenienz vorbehält, so läßt manArtikel aus dem Abschiede fallen. In Ansehung der Justizadministration behält sich die MehrheitGesandtschaften vor, bei einer künftigen Zollvcrpachtung sowohl für die Hoheiten als für die uthanen ersprießliche Verfügungen zu treffen. 8 3.

6. Zollverlcihungsvcrordnung. .^

Art. 147. 1764. Da von mehrern Gesandtschaften die Abfassung eines Projektes über die ^Zollverleihung gewünscht wird, werden die Gesandten von Basel, Freiburg und Schaffhausen hicmit bcatragt und ihr Gutachten all rekervnllum genommen. 8 16. !> 143. 1763. Das Project ist von der ^heit der Stände ratificirt worden. Die urnerische Gesandtschaft hält indeß dafür, daß die Zollbestc^ ^Kriegs - und Pestzeitcn um keinen Nachlaß einkommcn sollten, weil sie auch in günstigen Zeiten den ^Zoll bezichen. 8 7. » 149. 1766. Die Mehrzahl der Gesandtschaften bestätigt abermals die Verein ^von 1794 wegen der Zollverleihung. Die Stände Uri und Schwhz vermeinen jedoch aufs neue,Zollbesteher zu keinen Zeiten einen Nachlaß fordern können. 8 7.

6. Kriegssachen.

lLauiscrabschiede.I

s. Stücke zu Jrnis. >l zs

Art. 156. 1783. Schwhz wünscht, weil die Stände wegen der Stücke zu Jrnis jährlichbestreiten haben, auch dieselben dort nur unnütz liegen, daß sie weggebracht werden möchten. Man ^dies alt rekereullum. 8 12. >1 151. 1784. Die Mehrzahl der Gesandtschaften ist mit keiner eigen