Vier cnnetbirgische Vogteicn überhaupt. 5^5
^laufen. Es wäre mithin den Landvögten anzuempfehlen, Jedermann zu Vollziehung der diesfälligen^rete anzuhalten. In Folge dieses Anzuges wird dem Landvogt aufgetragen, „einen Aussatz zu machen",^ diesem Uebel, ohne den Privilegien und Decretcn zu nahe zu treten, abgeholfen werden könne, z 16.
i. Meineide.
Art. 136. 1787. Glarus bemerkt, wie seine Obern mit Unwillen haben wahrnehmen müssen, daß" ^esen Landschaften die Meineide sehr häufig vorkommen und frägt, ob solch' große Verbrechen auchgemessen bestraft werden. Der Gesandte begnügt sich mit der Erklärung, daß die Gesetze sie mit der^lefizstrafe belegen. § 15.
It. Nothwendigkcit einer unparteiischen Justizpflcge.
Art. 137. I7NS. Bern stellt den Antrag, die Jahrrcchnung möchte sich nicht nur vereinigen, eineparteiische und unbestcchbare Justizpflege nach möglichsten Kräften selbst zu beobachten, sondern anch' beeifern, Verfügungen zu treffen, welche den Ruhm einer solchen Justizpflege auf künftige ZeitenFol ^'"'nUiche Gesandte Pflichten diesem bei und man verabschiedet zu Händen der Hoheiten
^^des.- Zu Vermeidung alles Verdachts und zu Aufrcchthaltung des Ruhms und guten Namens der'catorischen Justizpflcge sollen alle Emolumentc und Rccognitionen, die in Justizsachcn particularitcrprochon oder gegeben werden, in die Rechnung fallen, widrigenfalls jedes unter solchen Umständenachte und entdeckte Erkenntnis von der folgenden Jahrrcchnung als null und nichtig erklärt. ^ izg 17»«. Bern abstrahirt von seinem letztjährigen Wunsche, da bereits Verordnungen
. ,^bcn sind, u. a. das Dccrct Nr. 139, hingegen begehrt es, weil die Eidesleistung nach dem cid-^ wuschen Gruß mit zu geringer Feierlichkeit geschehe, es möchten alle Micth und Gaben betreffenden^aordnungen gesammelt, besonders abgedruckt und jedesmal vor Schwörung des Eides verlesen werden.^ nimmt dies all rsteroiulum. § 22.
I. Aufhebung von Sequestern.
k>iic ^ Fügende Fragen werden a«l reforenllum genommen: Ist ein einzelner Stand befugt,
den ^ jahrrcchnung erkennten Sequester ohne Vorwisscn der Mehrheit aufzuheben und vom Land-^^a»ite die Aushingabe des sequestrirten Gutes zu verlangen, oder sind nicht zu Aufhebung eines syndi-donSpruches sieben einmüthize Ortsstimmcn erforderlich und soll nicht jeder, der einen Spruchar Jahrrechnung an die Hoheiten appellirt, schuldig sein, die erhaltenen Ortsstimmen der nächst-^ Session im Original vorzulegen, wie solches zufolge des Abschiedes von 1777 bereits beschlossen^ ^ Betreffcild Aufhebung eines von der Jahrrechnung verhängten Sequesters
^"narithig gefunden, daß die Ortsstimmcn dem Landvogt vorzulegen seien und von ihm untersuchtob eine Mehrheit sich ergebe, ohne welche Vorweisung und Untersuchung kein shndicatorischer^ ^ aufgehoben werden könne; auch dürfe kein Spruch der Jahrrechnung entkräftet werden, es seifolgenden Session ebenfalls die Mehrheit der Ortsstimmcn vorgelegt worden. Zj 26.
7. Getreideausfuhr.
lLauiserabschiedcg
schgft141. 178«. Von der zürcherischen Gesandtschaft wird eröffnet, daß die Regenten der Land-es z- fich an ihre Committentcn in Bezug auf die jüngsthin in Mailand erlassene Verordnung überdaselhs/^,^ Limitationsfrüchtcn gewandt haben, indem zu besorgen sei, die Getreideausfuhr möchte^uzlich verboten werden, wenn die Waare den limitirten Preis übersteigen sollte. Da deshalb
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