514 Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt.
Lauis nicht geneigt ist, dem Concursrecht beizutreten, während die Landschaften Luggarus, Mcndris nntMainthal hiezu gewillt sind. Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Obwaldcn, Glarus, Solothurn und SäMHausen halten nun dafür, man sollte trachten, durch höfliche Schreiben bei Frankreich und Oesterrenbesagtes Concursrecht für die vier ennctbirgischen Landschaften abzulehnen. Bern hat sich zu erkundige^ob von dem Generalcongreß der Landschaft Lauis eine Abneigung gegen das besagte Concursrecht bezeugworden sei. Nidwalden will den vier Landschaften freie Hand lassen, und Zug, Basel und Freiburgstehen in der Ansicht, man könne Luggarus, Mcndris und Mainthal, die ein solches Concursrecht »e^langen, nicht daran hindern. Weil jedoch der Bericht fällt, daß die Ablehnung bloß von Seite ^Regenten der Landschaft Lauis erfolgt sei, so ist der dortige Landescongreß beförderlichst zu vcrsammc ^damit er sich hierüber ausspreche. 8 6. ß 2. Wegen vorstehender Materie wird beschlossen, zuerst diestimmungen des Kongresses zu Lauis abzuwarten. 8 6. ß 128. r, 1711«. Zürich berichtet, die vorh'genannten Regenten hätten im Laufe des Jahres angezeigt, der Landescongreß wolle gleich den üb"»^drei Landvogteien mit Frankreich und Oesterreich in ein Concursrecht eintreten. 8 6. ß s. Man ^hiebei lediglich bewenden. 8 4. ß 129. 17111. Die zürcherische Gesandtschaft zeigt an, daß das Schr^des kaiserlichen Residenten zu Basel, worin eine Erklärung gewünscht wird, wie die Fremden, mithin " ^die Unterthanen der apostolischen Majestät, in den vier Landvogteien in Concurs- und ExccutionsMbis anhin gehalten worden und in Zukunft gehalten werden sollen, habe unbeantwortet bleiben nwi^weil einige Stände sich noch nicht ausgesprochen. Die Jahrrechnung richtet daher an diese HoheitenBitte, ihre Erklärungen an Zürich abzugeben. 8 4. ß 130. 17112. Das von dem Stand Zürich nn^4. Juli an den k. k. Jnterimörcsidcnten erlassene Schreiben betreffend das Rcciprocitätsrecht in 6oncfällen zwischen den vier ennctbirgischen Vogteien und den österreichischen Staaten soll in die Deerebücher eingetragen und die darin enthaltene Declaration durch eine Crida veröffentlicht werden. 8
N. Memoriale in Rechtssachen. ^ .1.
Art. 131. 178«. Die Jahrrechnung trägt sämmtlichen Hoheiten an, bei einer Buße von fünlKronen zu verbieten, künftig gedruckte Memoriale an die Stände einzusenden, um den daraus entstehJnconvenicnzen vorzubeugen. 8 18. ß 132. 1787. Die Mehrheit der Stände verlangt, obiges ^möge in Kraft treten; Glarus, Basel und Schaffhausen hingegen finden, gedruckte Memorialedarum nicht zu untersagen, weil die weitläufigen schriftlichen, welche den Ständen zukommen,zu dechiffriren seien, wohl aber sollten an die Hoheiten abzusendende Schreiben niemals gedruckt ^Der Gesandte von Bern tritt dieser Meinung bei und nimmt sie ack relcremlum. 8 19. >l 133- ^ ^Deputirte der Landschaft bitten um Aufschluß, ob unter den verbotenen gedruckten Mcmorialen auch
Berichte über die Rcchtshändcl oder das sogenannte factum causa« verstanden seien, welche diezu größerer „ Kommlichkeit", schnellerer Erledigung und Ersparung der Schreibkosten gedruckt einznss^wünsche. 8 26 ß 134. 178«. Betreffend die kacta causa« wird erkennt, solche dürfen dengedruckt eingesandt werden, in der Meinung, daß darin vorkommende Anzüglichkeiten der Ahndungder nächsten Jahrrechnung vorbehalten bleiben, auch daß die sp«ci«s facti deutsch und italienisch ^werden sollen, damit erforderlichen Falls die Beilage mit dem italienischen Original verglichen n'c^könne; auch soll der Landvogt für die Vidimation nichts verlangen. 8 17. i> 135. 1711». Die Gesang ^
Bern und Glarus äußern, ihre Obern haben im Verlaufe des Jahres wahrnehmen müssen, daß ^Hoheiten lästig fallenden Memoriale in Proceß - und andern Angelegenheiten oftmals den Dccretcn Z"