Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt. 54 z
^ndvogteicn ist, weil dadurch die Gercchtigkeitspflege nicht nur keine Hülfe für die Bedrängten, sondern°st gar die größte Beeinträchtigung wird, auch hiedurch die Endurtheile so erschwert und verzögert werden,bei Ungeheuern Kosten der Aermere aus Verzweiflung oder Ermüdung sich jedem Entscheid unter-^fen muß; so hat die bernerische Gesandtschaft dem Abschied bcirücken zu lassen, es sollten zur Erleich-erung der Unterthanen von nun an die Appellationen jedes Jahr der Reihe nach in einem einzigen°nton betrieben werden, in der Meinung jedoch, daß an dasjenige Ort nicht appellirt werden könne,ein der Landvogt, wegen dessen Urtheil appellirt wird, angehört. Man nimmt dies all retereulluw. 8 9.
e. Rccurse.
Art. 117. 178». Es kömmt zur Sprache, ob nicht alle Verfügungen bei einkommenden Recurscn^zuschieb^ seien, bis der landvögtliche Bericht oder die Verantwortung der Gegenpartei eingelangt, undbu beschließt, hicvon in dem Abschiede Meldung zu thun. 8 18. jj 118. 1787. Sämmtlichc Stände^ den lctztjährigen Antrag der Jahrrechnung genehmigt. 8 20.
k. Kslvi eonllueti.
^ Art. 119. I78li. Von dem zürcherischen Gesandten wird instruktionsgemäß gewünscht, daß in"nft xjn oc»nll>i<!tu!> nur solchen Personen erthcilt'werden möchte , die entweder in einen Proceß
lckelt oder deren Aussagen zu Erledigung desselben nothwendig sind, welches Begehren die übrigen^sandten !,,> i-eteronlliim nehmen. 8 15. 120. 1787. Die Mehrheit der Instructionen geht dahin,sei dem von Zürich geäußerten Wunsch zu entsprechen. Basels Gesandter eröffnet, daß sein StandVerordnung nicht beitreten könne, will aber das Angehörte nach Hause bringen. 8 16. ß 121. 1788.^ fragliche Erkenntnis; ist in daö Decrctcnbuch eingetragen worden. Freiburg will die Erthcilung dereonllueti in Criminalfällcn von den allseitigen Hoheiten abhängig machen. 8 8. » 122. 178».^ läßt es bei dem erwähnten Erkenntnisse bewenden, nur die Gesandtschaft von Freiburg beharrt beileßtjährigen Erklärung. 8 5. jj 123. 17»». Es wird beschlossen, daß die Ausstellung der salvi. ch Civil- nnd Criminalfällcn „zu dem Rechten und von dem Rechten" dem Landvogteiamt" lct werden möge, in Malefizsachen aber dies von den Hoheiten abhängen solle. 8 5.
Concursrccht mit Frankreich und Oesterreich.
>n ^ Die Landschaften Lauiö und Mendris haben sich gegen Zürich erklärt, daß sie
ti ^ldsachcn mit Frankreich „ concurriren" wollen. 8 19. ß 2. Ein gleiches geschieht von den Depu-Main- und Lavizzarathaleö durch den Landvogt gegen die Jahrrcchnung selbst. 8 14- !ITa / Die zürcherische Gesandtschaft hat abzuwarten, was auf der diesjährigen frauenfeldischcn
lün verfügt worden sei. 8 21. ^ 2. Man erkennt, daß für das Main- und Lavizzarathal daöEon ^ ^ Luggaruö Angeordnete Geltung haben solle. 8 19. !> 126. «. 1788. Da wegen desssstd mit Frankreich und Oesterreich keine Instructionen, die baselsche ausgenommen, vorhanden
^>rd'dafür, jeder Stand solle seine dieöfällige Gesinnung an Zürich einbcrichten; auchein s ^ ^andvögten aufgetragen, sich innerhalb Monatsfrist bei den Regenten zu erkundigen, ob^ Concursrccht thunlich sei und hierüber den Hoheiten Bericht zu erstatten. Basel könnte zuich. / ^vncursrechte mit Frankreich um so eher Hand bieten, als eö selbst mit diesem Staat ein ConcordatEo»x ^ § 8. 2. Betreffend das Concursrccht mit Frankreich und den ebenfalls anverlangtenAus ^ Oesterreich läßt man eö bei dem zu Lauis Verabschiedeten bewenden. 8 9. jj 127.« 178».^ von den Landvögtcn an den Stand Zürich erlassenen Berichten geht hervor, daß die Landschaft
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