512 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
den Gesandten von Bern, Lucern, Freiburg und Schaffhausen, hinterbrachte Gutachten wegen ffl^Urtheile wird all ratiüeanllum genommen. Darin ist angetragen, „es möge einerseits bei dem Deckt'welches verordnet, cS soll von keinem Beiurtheil, das dem Haupthandel keinen Nachtheil bringt, appe""werden, sein Bewenden haben, jedoch in der Meinung, wenn Jnterlocutorialappellationen, die aufHauptproceß keinen Bezug haben, vor die Jahrrechnung gebracht oder aber abgestanden werden, als gest^widrig anzusehen und die appellirende Partei in eine Buße von hundert Scudi zu verfallen seinseits sollen alle Urtheile in Proccßsachcn von den Landvögten zu LauiS und Mendriö vor dem t.von denen zu Luggarus und Mainthal vor dem 10. August ausgesprochen werden, damit die verlierenPartei zu Abkürzung des RechtSganges an die in jenem Zeitpunkte sich versammelnden Jahrrechnung^appclliren könne. 8 6. ß 108. 17«». Obiges Gutachten betreffend die Jnterlocutorialurtheile istsämmtlichen Hoheiten ratificirt worden, doch mit dem Zusätze, daß es der Jahrrechnung vorbehalten ^solle, in wichtigen Fällen dem Landvogt zu befehlen, auch nach der festgesetzten Zeit, während wcUein landvögtlichcr Spruch ergehen sollte, Urtheil zu sprechen und wenn beide Parteien einverstanden ff 'selbst während der Jahrrechnung ihnen die Appellation zu gestatten. 8 5. ß 109. 1711Ä. Durch ^Commission, bestehend aus den Gesandten von Bern, Lucern und Uri, wird ein Gutachten über diedem Landvogte projectirte Norm bei Appellationen und Recursfällen abgefaßt und dieses Gutachtennur all reterenllum genommen, sondern auch den Regenten von Luggarus, wie den LandvogteiäwLauis, Mendris und Mainthal abschriftlich mitgetheilt, um es den dortigen Regenten und diese ffrespectiven Kongressen eröffnen zu können. 8 9. » 110. 17113. Es wird von einer aus den Gesa"von Bern, Uri, Schwhz und Untcrwalden bestehenden Commission gefunden, daß Jemand, derJnterlocutorialsentcnz appellirt, wohl in alle Kosten, nicht aber in eine weitere Buße von hundert Kre ^verfällt werden sollte. Man nimmt dieses Gutachten theils all reterenllum, theilS all raliticanlluw. 8 ^III. 1711«. Dasselbe ist mit Mehrheit genehmigt^worden. Zürich bemerkt, daß eine Buße vondert Kronen auf die verlorenen Beiurtheilc zu legen sei, und Schwhz findet, die Appellationen ff ^in Zeit von einem Jahre „abgetrieben" werden. 8 20. » 112. 17117. Die Mehrheit der Stände n""^das Gutachten von 1795 wegen der Appellationen und Rccursfälle an; Schwhz hingegen beharrtein Jahr reiche hin, die in den Ständen angehobenen Appellationen zu vollenden und glaubt, daß es inHinsichten schädlich wäre, eine ohnehin schon weitläufige Rcchtsprocedur unnöthig auszudehnen. 8
y. Berzeichniß appellirter Jahrrechnungsurtheile.
Art. 113. 1711». Man trägt den Canzleien zu Lauis und Luggarus auf, jährlich ein Verzc> ^der jeweilen an die Stände appellirten Jahrrechnungsurtheile zu verfertigen und es Zürich zusämmtlicher Stände einzusenden. Dieser Auftrag wird all ratilicanllum genommen. 8 33.
6. Appellationen von Armen. ^
Art. 114. 17113. Mit Mehrheit wird den Hoheiten beliebt, daß in Zukunft Appellationen ^Individuen, welchen das donellclum paupertati« gestattet worden, an die jeweiligen Landvögte lff ^und lediglich die in jedem Stande üblichen Canzlcigebührcn, keineswegs aber die gewohnten Taren ^Ortsstimmen dafür gefordert werden mögen. 8 24. ß 115. 1711«. Der Antrag wegen Appellationen ^Armen ist mit Majorität genehmigt worden; die Gesandten von Ob- und Nidwalden dagegensich die Convenienz ihrer Stände vor. 8 25. 116. 17117. Da die Appellation an zwölf ^Grundsätzen verschiedene Republiken eines der größten Gebrechen des Justizwesens der vier ennetbuö