Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
Hoheiten recurrire, schon in einer Jahrrechnung von 1701 aufgeworfen, damals aber theils als dem
obrigkeitliche» Ansehen nachthcilig, theils im Falle der Verweigerung für die Unterthancn höchst drückend
""gesehen worden sei. Allerdings existire ein shndicatorischer Spruch von 1654, durch welchen dem da-
'""bigen Landvogt eine solche Bürgschaft auferlegt wurde; allein die Vorstellungen der Bürgerschaft von
hie diesen Spruch veranlaßt haben, beweisen deutlich, daß es sich nicht um Appellation in Cri-
^"alfcillen gehandelt, sondern der Landvogt vielmehr den Bürgern in Particularstrcitigkciten gedroht habe,
die Stände zu citircn, ohne den Parteien seine Klage vorher bekannt zu machen, weshalb ihm
"der Jahrrechnung auferlegt ward, dies gegen die Parteien zu thun u. s. f. Das Gutachten fällt
' den Abschied. § 27. ss 103. I7»tt. Betreffend die Frage, ob ein Landvogt Pflichtig sei, „der Gcgen-
,-^tei Bürgschaft ins Recht in loco auf gleiche Weise zu stellen", wie solches in Appellationssällen zwi-
Barticularen durch die Gesetze vorgeschrieben ist, finden Zürich, Uri und Schaffhauscn, daß der
""dvogt in loco appellati die Bürgschaft zu leisten schuldig sei. Bern, Schwhz, Ob- und Nidwalden,
Glarus, Basel und Solothurn halten dafür, ein Landvogt, wenn er im Namen der Kammer
^ ' sei hiezu nicht verpflichtet. Lucern ist beauftragt, die Instructionen der übrigen Stände acl
""«Nlluln zu nehmen und die frciburgische Gesandtschaft erklärt, da dieser Tractandenartikcl ihrem
^""d nicht zugekommen sei, so werde sie ihre Willensmeinung an Zürich einsenden. § 16. 104. I7N1.
" der Stände läßt es bei den im Laufe deö Jahres der Landschaft ertheilten Ortsstimmen
senden, z ig.
5- Jnterlocutorialurtheile.
«in ' Landvogteiamt macht aufmerksam, wie es sich öfters zutrage, daß ein über
Faches Acccssorium ergangenes Jntcrlocutorialurtheil appcllirt, von der Appellation aber in Anwcsen-^ ^"hrrechnung abgestanden und dadurch, um länger im Genüsse des streitigen Gutes zu verbleiben,ii^H""hturtheil verzögert werde, auch sich häufig ereigne, daß die Parteien den Entscheid einer Strei-sclb^ ^ Landvogteiamte bis auf die Jahrrcchnung verschieben, so daß bis nach Beendigung der-"''ht mehr die zehn Tage übrig bleiben, innerhalb deren die Appellation laut Dccrctcn fortgesetzt^ "'üsse, mithin absichtlich die Jahrrechnung ausgewichen werde und erst auf die Martinstagaudicnzi>es.^^ige Theil seinen Gegner abermals vor das Obcramt „ Vortage" und entweder um Moderationanhalte oder aber die Appellation einlege, aus welchen Zögcrungen nothwcndig sehr großemüssen. Man nimmt diesen Anzug in den Abschied, z 14. » 106. I7N1. Zürich^ ^ '"structionsgcmäß, eö möge alles bei den alten Uebungcn und Verordnungen verbleiben, indemfallz ""d Privilegien sich darüber deutlich aussprechen. Als jedoch der bernerische Gesandte eben-«bg '"^'-"ctionsgemäß erklärt, „daß die landvögtlichcn Urtheile auf der nächsten Jahrrechnung sollenBed? ° ^ werden, ansonsten die Sache in juckieatum erwachsen sein solle", trägt der zürcherische keinMeinung ack ratillcancluni zu nehmen. Auch Basel stimmt der Ansicht Berns bei, mit«S s, es soll der Landvogt alle Urtheile zehn Tage vor Beginn der Jahrrcchnung „endigen" und^lche Geschäfte auch die Beamten einzuvernehmcn. Der schaffhausenschc Gesandte nimmtVorschlag wie den baselschcn Zusatz a<! reforencliiw. Uri, Unterwalden, Freiburg und"'sllen es bei dem Alten bewenden lassen, desgleichen Schwhz, Zug und Glarus, besondersvorgefunden, daß Jnterlocutorialurtheile nicht appcllabel seien. Die lucernerische Gcsandt-'niimt der Mehrheit bei. § 7. ß 107. I7»2. Das von einer Kommission, zusammengesetzt aus