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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
/Z. Appellationstaxen.
Art. 94. 178«. Der Landvogt macht aufmerksam, wie im Mainthal mit Einreichung von App^lationen gegen Erlegung von fünf Soldi viel Mißbrauch und Muthwille getrieben werde. Hievon wnden Hoheiten durch den Abschied Kenntniß gegeben, mit der Frage, wie solchem Unfug am besten abz^Holsen werden könnte. 8 16. ß 95. 1787. Um diesem Einhalt zu thun, bestimmen acht Stände für ^Mainthal und ebenso für die übrigen drei Vogteien einen Filippi für die Appellation. Lucern,Glarus und Schaffhausen nehmen dies »N reterenckum. § 11. ß 96. 1788. Da mit AusnahmeFrciburg, welches zu einer solchen Neuerung und Steigerung sich keineswegs verstehen kann, alle Stän^die Appellationötare nach Vorschlag erhöhen wollen, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 1^ .97. 1781». Diesmal gibt auch die freiburgische Gesandtschaft ihre Zustimmung; doch beharrt sie dara^daß die Jahrrcchnung nicht befugt sei, Taxen aufzulegen, indem dieses allein den Ständen zukomme. 8 ^
>>. Fürsprechen bei Criminalappellationen.
Art. 98. 1787. Auf die Anzeige des Landvogtcs zu Lauis, daß ihm bei einer Criminalappell^'kein Fürsprech gegen den Appellanten habe beistehen wollen, so daß er genöthigt gewesen, den Landv^von Mendris hiefür anzugehen, finden die Gesandten, es sei dieses unpassend und es soll der Präüder Jahrrechnung dem Fürsprech Koller von Zürich anbefehlen, die Vertheidigung zu übernehmen, ^auch geschah. Zugleich spricht man gegen die Hoheiten den Wunsch aus, es möchte keinem regic^Landvogt gestattet werden, die Fürsprechenstelle zu bekleiden. 8 24. ß 99. j1788. Die Mehrzahl ^Gesandten ist dahin instruirt, es sei unangemessen, daß ein im Amt stehender Landvogt Jemandem^Advocat diene; die urnerische Gesandtschaft ist hingegen der Meinung, daß die Landvögte von Lauis ^MendriS zu Luggarus und diejenigen von Luggarus und Mainthal zu Lauis das Fürsprecheramtüben können. 8 11- >1 160. 17S4. Das Landvogteiamt macht darauf aufmerksam, daß der Fiscns ^Nerurtheilung von Hauptverbrechern keinen Fürsprechen habe, der als Ankläger auftreten könnte, "daß Jedermann mit den zum Tode Verurthcilten, wenn sie den Geistlichen übergeben seien, zusich erlaube, was zu vielen Unordnungen führe. Es wird nun dasselbe beauftragt, sich mit den Beain Gegenwart der Regenten, zu besprechen und ein Gutachten zu entwerfen, wie solchen UnordnMabzuhelfen wäre. 8 12.
ö. Empfehlungsschreiben in Proceßsachen. ^
Art. 101. 1788. Die schwyzerische Gesandtschaft beschwert sich, daß Johann Anton Jnviti in ^appcllirtcn Criminalproceß bei dem k. k. Residenten von Tassara ein Empfehlungsschreiben an die S >ausgewirkt habe und begehrt, daß den Angehörigen verboten werde, von fremden Ministern und Gcnstellen in Proceßsachen Recommandationen zu verlangen. Glarus stimmt diesem Gesuch bei. Die 4^rechnung, in der Ueberzeugung, daß ein solches Verbot ohne Wirkung sein würde, läßt es beimbewenden. 8 28.
e. Appellationen von Landvögten. ^
Art. 102. 178S. Zürich macht den Anzug, es möchten die Decrete betreffend die Appels ^der Landvögte von shndicatorischen Criminalurtheilen genauer durchgegangen und ein Gutachten nArt, wie solche Appellationen in den Ständen künftig zu prosequiren wären, abgefaßt undeanäum genommen werden. Es ergibt sich nun aus der Untersuchung, daß die Frage über ^^d>eschaftsleistung eines Landvogtes, der sich durch ein solches Urtheil beschwert glaube und deshalb a