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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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509
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Hgg

^zuführx. Man ersucht die Stände, sich hierüber gegen Zürich auszusprechen; inzwischen bleibt die^gliche Erbschaft sequestrirt. 8 15. II 81. 17K1-1711». Weil aus Turin keine Antwort auf das vonAurich der Eidgenossenschaft erlassene Schreiben, in welchem die Aufhebung des Droit a'^uvaine

^geschlagen wurde, eingetroffen ist, so verbleibt das allemaninische Erbe sequestrirt. 1791 8 8. 1792^ 1793 z k. 1794 z z. 82. 17113. Zürich wird ersucht, eine Rtchargc an den Turincrhof abgehen zu"ku; Joseph Pjsoni aber, dem sein Schwiegervater die modinischc Erbschaft als Hcirathögut angewiesen,. uuf ein Jahr gegen Kaution in den Genuß derselben gesetzt. Die Gesandten von Uri, Schwyz,^ Ewalden und Glarus glauben, daß bis nach erhaltener Antwort aus Turin dieselbe sequestrirt bleibenz? 8 3. H 83. 17111». Zürich berichtet, daß es um der politischen Verhältnisse willen die obcrwähnte^ )urge nicht habe abgehen lassen, worauf die Jahrrechnung den fraglichen Stand dennoch um Absen-"g derselben ersucht. Zugleich crtheilt man Pisoni die nämliche Bewilligung wie im letzten Jahre. 8 3.

o. Civilanforderungen an Geistliche.

^ ^rt. 84. 1783. Den Hoheiten wird durch den Abschied folgende Bitte der Shndici der Landschaft. Kcnntniß gebracht: Wenn Jemand an einen Geistlichen eine Schuldforderung habe, möge manleu hxj Erzpriestcr zu Luggarus belangen können und nicht genöthigt sein, nach Como sich zuwas mit vielen Kosten verbunden sei. 8 11- II 85. 178». Fraglichem Gesuch können bereits^ ^sandtschaftcn entsprechen. Lucern verlangt die Bulle vom 25. Juli 1609 einzuscheu und von den>ciö zu vernehmen,warum man so viele Zeit davon abgelassen". Der baselschc Gesandte wünscht^ ^ die Ansicht des Erzpriestcrö zu kennen. Bern und Freiburg nehmen das Angehörte ack res«-^ g ^ 1783. Sämmtliche Stände entsprechen nunmehr obiger Bitte. 8 8. II 87. 1781».^ diesfälligcs Schreiben an den Bischof von Como ist von allen Hoheiten gutgeheißen worden. 8 8. IIg 1 87. Einstimmig wird erkennt, sowohl dem Bischof von Como als dem Erzbischof von Mailand^^'3en, daß alle Stände nothwcndig gefunden haben, es seien, wie dies bereits in der Vogtei Mcn-H geschehe auch in den drei andern Vogteien die Geistlichen in Civilanforderungen vor dem weltlichenzu belangen, umgekehrt aber die Weltlichen nicht vor den geistlichen Richter zu laden. Zugleich^ anbefohlen, diese Verordnung allen vier Landvogteiämtcrn mitzuthcilcn, um sie öffentlich bekannt^ ^ 17158. Die Anfrage der zürcherischen Gesandtschaft, ob vorstehende Verfügung'"U und den Dccrctenbüchern einverleibt worden sei, bejaht der Landvogt. 8 5.

<i. Appellationen,a. Ucbersehung der Sentenzen ins Deutsche.

^ 90. 1783. Schaffhausen beschwert sich, daß bei Streitigkeiten, welche durch Appellation vor^elih'c ^ Instanz, nämlich die Jahrrechuung, gelangen, den Gesandten keine Protocollauszüge zukommen,^ Justizverwaltung sehr erschwere. In Folge dessen wird für gut gefunden, den Hoheitendxz «^^cllcn, ob nicht verordnet werden sollte, daß die appcllircnde Partei alle Acten wie die Sentenzkchar Instanz ins Deutsche übersetzen und der Canzlei einhändigen lassen müsse, damit^"hörung des Contradictorium verlesen werden könne. 8 17. II 91. 1781». Die schaffhausenschebemerkt, die Meinung ihres Anteccssorö sei dahin gegangen, daß nur die motivirte Sentenz^der Instanz ins Deutsche übersetzt und von den Appellanten dem Richter zweiter Instanzsihlz ^ werden möchte. 8 13- » 92. 1787. Sämmtliche Gesandte bestätigen instructionsgcmäß den Vor-' chaffhausens. 8 12. II 93. 1788. Man läßt bei obiger Verfügung bewenden. 8 26