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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

ten kaiserlichen Edicts von 1780. In Folge der Commissionalanträge wird nun beschlossen, das von dBk. k. Minister, Grafen Johann Joseph von Wilczeck, im verflossenen März an den Landvogt von Lauiserlassene Schreiben sei dahin zu beantworten, daß die Stände wünschen, zwischen beiden Staaten ci»eConvention in Betreff der Erbschaften einzuleiten, und werden die Hoheiten ersucht, ihre Gedankenüber das an den besagten Grafen zu erlassende Schreiben dem Stand Zürich mitzutheilcn. Die bcrM'rische Gesandtschaft verlangt, daß man, bis die Reciprocität zugestanden werde, mailändische UnterthaM"zu keinen Erbschaften in den vier Landvogteien gelangen lasse. § 12. ß 74. 171»2. Man will die Ändwort auf das an Wilczeck zu Händen des mailändischen Guberniumö erlassene Schreiben abwarten. 875. 171t». Die Gesandten von Schwhz, Glarus und Freiburg werden beauftragt, die zwischen der Reg^'rung zu Mailand und den xii Ständen wegen der Reciprocität bis dahin gepflogene Korrespondenzuntersuchen. Das diesfällige Commissionalgutachtcn wird den Hoheiten durch den Abschied mit derladung hintcrbracht, ihre Meinungen an den Stand Zürich einzuberichten. 8 8. ß 76. 17SÄ. Es wwbeschlossen, die Antwort auf das von dem Landvogtc im letzten Juli an Mailand abgesandte Schreizu gewärtigen. Die urnerischc Gesandtschaft wünscht, wenn in der Zwischenzeit Erbschaften aus denVogteien an mailändische Unterthanen fallen sollten, möchten solche bis zum Abschlüsse des Reciprocitättractats scquestrirt werden. 8 5. ß 77. 17S3. Da auch jetzt noch nichts erzielt werden konnte, ^erkennt, daß die agnellische und alle künftig an mailändische Angehörige fallende Erbschaften in Beschsgenommen und nicht eher ausgeliefert werden sollen, bis von Seite des mailändischen Guberniums ^Reciprocität förmlich festgesetzt sein werde. 8 5. ß 78. 171tl». Die Mehrheit der Gesandtschaften k)"dafür, daß ein schicklicherer Zeitpunkt zu Betreibung dieser Reciprocität abgewartet werden sollte, ^mögen die Landvögte begwältigt sein, in vorkommenden Fällen provistonaliter zu verfahren. Die ^nerische Gesandtschaft begehrt instructionsgemäß, daß nur dann ein Sequester aufgelegt werde, tvobesorgen sei, daß der Abzug nicht bezahlt werde. 8 6.

/Z. Erbsverhältnisse der Bündner. ^

Art. 79. 178». Wegen des Gesuches der Häupter der III Bünde, daß ihre Angehörigen ^diesseitigen vier Landvogteien Güter kaufen und ererben mögen, wird eine Commission niedergesetzt, we ^berichtet, laut Abschied von 1768 und frühern Abschieden seien die Landlcute der Iii Bünde immer ^Fremde angesehen worden, auch verbiete ein Decret von 1570 bei Strafe der Confiscation allen Fr>B 'in den Landvogteien liegende Güter zu erkaufen. Endlich findet die Commission, wenn ein Angchä^der Iii Bünde erbsweise etwas in den vier Herrschasten erwerben würde, soll er verpflichtet sein, ^Ererbte an einen hiesigen Vicino zu verkaufen und wenn man des Preises wegen sich nicht verstandkönnte, habe er sich, gemäß Abschied von 1765, der Schätzung zu unterwerfen. 8 9.

Sequestrirung einer Erbschaft. ^ h,

Art. 80. 17S0. Da nach den piemontesischen Erbödccrcten schweizerische Angehörige von dem ^rechte ausgeschlossen sind, wofür mehrere Beispiele vorliegen, so hatte das Landvogteiamt einenAllemanini, aus Jntra, zu Ascona zugefallenen Erbsanthcil mit Arrest belegt. Bei der Berathung ^der Jahrrcchnung srägt nun Basel instructionsgemäß, warum von diesen Nichtaushändigungen den StB ^keine Anzeige gemacht worden sei, worauf der Landvogt erwicdert, der angezeigte Fall wäre dcr ^unter seiner Regierung. Die durch ihn vorgelegten piemontesischen Erbödecrctc werden dem Absch'^gefügt und zugleich den Hoheiten vorgeschlagen, mit dem Hofe zu Turin diesfalls eine Recip^'