Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 5^7
^ 17»?. Die schwhzerische Gesandtschaft findet, nichts stehe so sehr dein Ansehen des richterlichenwies entgegen, als die „hier zu Lande" durchgängig eingeführten Cameralaccorde, durch welche sich^ Richter mit dem Verbrecher gewissermaßen in gleiche Classe setze und mit ihm um eine Geldbuße inVerhandlung trete. Die Gesandtschaft wünscht also, da dieser seltsame Gebrauch sogar auf Malefiz-^ rechen ausgedehnt werde, ungeachtet nach ihrem Dafürhalten die Decrete denselben bloß auf Criminal-rgchen einschränken, es möchten die Hoheiten verordnen, daß in Zukunft keine Cameralaccorde in Malefiz-en statt haben sollen, zudem ein von einem gefangenen Missethäter mit seinem Richter abgeschlossenerganz Unnatürliches sei. Die solothurnische Gesandtschaft begehrt, es möchten auch in^«nalfällen von den Landvögten keine Accorde mehr zu Gunsten der Kammer getroffen werden, wel-^ Ansuchen die Gesandten von Zürich, Lucern, Glarus, Basel, Freiburg und Schaffhausen beistimmen,, nd übrigen die Sache ad reterendum nehmen, 8 14. ß s. Da die Gewohnheit immer mehr ein-H ' daß zwischen den Gesandtschaften und den bestraften Parteien Vergliche getroffen und von denMn bald mehr, bald minder nachgelassen wird, so wünscht der schaffhausensche Gesandte gänzliche Unter-es dieses Mißbraucheö. 8 10.
b. Erbssachcn.a. Erbschaften im Mailändischen.
Art. gg. 178R. Der Landvogt von Mendris zeigt an, daß am 10. Februar 1780 zu Mailand ein^ blassen worden sei, wodurch Fremde, welche nicht auf mailändischcm Gebiete wohnen, keinen mai-'lchen Unterthancn beerben dürfen, ausgenommen, der Landesherr des Erben stehe mit Mailand inl>. ^ beifälligen besondern Concordat. Es wird nunmehr diesem Beamten aufgetragen, einen ausführ-ten Bericht an die Hoheiten einzusenden und diesem eine Abschrift des EdictS beizufügen. 8 15. ß^ ^82. Obigem Landvogteiamt wird anbefohlen, auf Verfügungen der mailändischen Regierung,Uud^ ^ ^ Vogteien Lauis und Mendris nachtheilig werden könnten, ein wachsames Auge zu richtenh ^bald die Stände davon in Kenntniß zu setzen. 8 5. ß 68. 178». Ungeachtet nichts nachtheiligeszu ^^den ist, wird dem Landvogt abermals angcsinnt, die Hoheiten von solchen schädlichen Verfügungen/'^bchtigen. H 3- ß 69. 178». Ein ähnlicher Auftrag wird auch jetzt ertheilt. Damit aber dieserZur « beständig im Abschiede vorkomme, soll jeweilen der Landvogt beim Antritte seines Amtes^bwkeit in dieser Angelegenheit aufgefordert und jedesmal von der Jahrrechnung darüber befragt^ 8 4. ß 70. 178«. Auf das Ansuchen der Regenten der Landschaft Lauis um eine Jntercession»u? ^ ^bländischen Regierung, daß die diesörtischcn Angehörigen bei Erbschaften im Mailändischen nichtzu ^chbsten werden möchten, wird denselben bewilligt, der königlichen Regierung PrivatvorstcllungcnT>ie ^ verordnet, daß über deren Erfolg die Stände berichtet werden sollen. 8 16. ß 71. 1787.zu I, bemerken, auf dem letztjährigen Landescongreß sei beschlossen worden, solche Vorstellungen
bs Obsten. 8 17. ß 72. 17««. Die genannten Beamten hatten im verflossenen Jahre an die Hoheitender H^b)ren gestellt, bei der mailändischen Regierung zu bewirken, daß die Reciprocität in Ansehungden n haften zu Gunsten der Landschaft Lauis beobachtet werde. Die Jahrrechnung beauftragt nunmehr7z ""dvogt, sich deshalb zu erkundigen und das Ergebniß an die Stände einzuberichten. 8 17. ß»HZ . ^ Die Landvögte von Lauis und Mendris, wie die Regenten dieser Landschaften eröffnen einerei„rGesandten von Bern, Nri, Unterwalden und Schaffhausen niedergesetzten Kommission, sie halten^ Unterhandlung der Erbschaften halben für höchst dringlich, insbesondere wegen des oberwähn-
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