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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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506 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

es möchte wegen der vielen im Lande sich aufhaltenden Banditen, die den Einwohnern steten Schreiund Schaden verursachen, auf irgend eine Weise die Galecrcnstrafe wieder eingeführt werden. Die 3^rechnung nimmt diesen Wunsch nicht nur in den Abschied, sondern beauftragt zugleich den Landvogt, dc"'Vorort Zürich sein Ansuchen mit den Beweggründen einzubcrichten. 8 16. ß 55. 17»». Da der Podei"von Palanza auf das landvögtliche Ansuchen wegen Versorgung von Misscthätcrn auf den Galeeren ei»tunbestimmte Antwort ertheilt und geäußert, sein Hof hege eher den Wunsch mit den Ständen in ll'itcrHandlung wegen Auslieferung der Mifscthäter zu treten, auch aus diesem Grunde die Verträge mit AM'land und Genua seinem Schreiben beigefügt hatte, so wird ein Auszug aus dem Tractat des TurinsHofes mit der Republik Genua dem Abschied beigelegt. Zugleich wird dem Landvogteiamt aufgctrag^'dem Podesta anzuzeigen, es sei nicht befugt, mit dem Turinerhof solche Tractate einzugehen, so»d^wünsche nur zu wissen, ob und unter welchen Bedingungen Missethäter auf die Galeeren genow^würden. 8 12. » 56. 17Näl. Ucbcr die Unterhandlung mit Picmont wird berichtet, daß der Podesta iPalanza das Ansuchen an den Turinerhof gestellt und von dort eine Antwort gewärtige. Die 3"rechnung beschließt daher dieselbe abzuwarten, 8 7. ß 57. 17»3 u. 17»«. Da seit 1794 wegen der ^sorgung der Missethäter noch keine Antwort erfolgt ist, will die Jahrrcchnung bessere Zeiten gewärtig1795 8 5. 1796 8 5.

o. Verordnung wegen gestohlener Sachen.

Art. 58. 17»1. Das Landvogteiamt Mendris zeigt an, es sei der Mißbrauch eingeschlichen, 9^^Waaren erst nach dem Ankaufe zu notificiren und meist in solchen Fällen unbekannte Fremde alskäufer anzugeben, und wünscht es möchte verordnet werden, daß Niemand derartige verdächtigeankaufen, sondern bei Fcilbictung oder sonstiger Entdeckung ungesäumt Anzeige machen solle, unterdrohung von Strafe für Zuwiderhandelnde. Die Jahrrechnung schenkt diesem Vorschlag ihren

und verlangt Veröffentlichung einer dicSfälligen Verordnung durch den Landvogt. 8 27. 59. 1?»2wird erkennt, daß dieselbe auch auf die drei andern ennctbirgischen Vogteien Anwendung finden nndie dortigen Dccretenbücher eingetragen werden solle. 8 23.

«. Justizsachen.

lL-iuis-ratschicd-- Art. «0. gl. KZ. K4. «Zt. kk-7». V0-SZ. »8-404. 410-14». 447-4ZZ 121. 4Z»I. 4ZK1. 127>. 4Z8»> 4ZS-4Z4. 4Z?-^Luggarn-r-bschi-de: Art. KZ. K5-. 80-8». »4-97. 40S-40». 44«. 125». 12k». 427»- 428». tZS. IZK.j

s. Bußen und Leibcsstrafcn. ^

Art. 60. 177». Da man bemerkt hat, daß die abtretenden Landvögte bei den von der 3^^'^auferlegten, aber nicht bezogenen Bußen Nachlasse gewähren, wird den Hoheiten beliebt, denBcamten dies für die Zukunft zu untersagen. 8 tl- !! 61. 178». Es wird beschlossen, daß keinetioncn mehr statt haben sollen. 8 19. » 62. 17»». Der obwaldcnsche Gesandte eröffnet instructionsg^daß seine Obern sowohl dem Ansehen der Hoheiten als demjenigen der Jahrrechnung selbstund den Angehörigen beruhigender zu sein erachten, wenn künftig Strafbare zu Händen derKammer von der Jahrrechnung gebüßt würden. 8 14. ß 63. 17»S. Sämmtliche Gesandtschaftenden Wunsch Freiburgs all rekvrenllum, daß kein Landvogt nach beendigter Amtsverwaltung weder ^büßen, noch Leibesstrafen nachlassen solle, die Sache sei denn der darauf folgenden Jahrrechnu»9 ^getragen und deshalb Verhaltungsbcfehle ertheilt worden. 8 30. » 64. 17»«. Diesem Begehrt ^ ^entsprochen und die Jahrrechnung erkennt, die Verordnung sei in das Decretenbuch einzutragen. >