Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
505
Einzelbild herunterladen
 

Vier ennetbirgische Vogteien- überhaupt.

alten Decrets. § 3. j> 44. 17KS. Mit Mehrheit wird der vorjährige Antrag wegen der neu anzu-nehmenden Vicini bestätigt und beschlossen, von dieser Verordnung sei jedem sich Anmeldenden Kcnntniß^ 3eben und dieselbe den zu ertheilcndcn Ortsstimmcn beizusetzen. Obwaldcn verbleibt bei seinem lctzt-, nngcn Begehren und eröffnet zugleich die nidwaldcnschc Instruction, dahin gehend, daß die bereitsn Acquisitionsbriefen enthaltenen Passivschulden abgezogen werden mögen, welch' lctztcrm Basel, Frei-es und Schaffhausen beistimmen. 8 3. ß 45. I7KV. Genannte Stände, denen sich diesmal auch Solo-^ beigesellt, beharren auf ihrem vorjährigen Wunsche. 8 4- jj 46. I7K7. Die Mehrheit der Ständekimt, wie in den Jahren 1795 und 1796. daß neu anzunehmende Vicini den Abzug von dem ganzen^hc des Kaufes oder Erbes ohne Rücksicht der darauf haftenden Schulden zu bezahlen haben. Der, ^ Basel nimmt dies ack ralilicanckum; die freiburgische Gesandtschaft hingegen verbleibt bei ihrerWhrjgen Acußcrung. 8 4-

V. Umgehung des Abzuges.

Art. 47. Da in Erfahrung gebracht wurde, es habe sich der Mißbrauch eingeschlichen, zu

^ Minderung des Abzuges anstatt einen Kanfschilling zu bestimmen, dem verkauften Gut einen ewigenaufzulegen, schlägt die Jahrrcchnung den Hoheiten vor, sowohl Fremden als Einheimischeniir»f ^ Schcinkäufe zu verbieten und Dawiderhandelndc mit einem Abzüge von zehn Proccnt zu be-6 ^ Der letztjährige Antrag ist genehmigt worden, mit dem Zusätze, daß Fehl-

^ einen doppelten Abzug zu bezahlen haben. 8 23.

S. Polizeiliches.

lLauiserabschiedc: Art. 49 53. 58. 59. Luggarnerabschiede: Art. 54 57.1g. Arretirung und Auslieferung von Diebsgesindel,dritn^ Nidwaldcn wünscht, daß die Gerichtsbedienten sowohl der Xllörtischen als der

Vo brtischen Vogteicn ermächtigt werden, das Diebsgefindcl auf dem Territorium jeder der siebent>ru verfolgen und anhalten zu dürfen, erst dannzumal aber dem betreffenden Landvogt die Arre-^nd thun und um die Liccnz der Auslieferung ansuchen müssen. Die Hoheiten werden gebeten,ki>^ nützlichen Einrichtung ihre Approbation zu crtheilen. 8 11- I> 50. Z 7«S. Die Verordnung istgenehmigt worden, und in den dritthalbörtischen Vogteicn wie in Livinen durch die dortigenLandvogtcien Lauis, Mcndriö, Luggarus und Mainthal hingegen durch die Canzleicndlej viachen. 8 8. ß 51. ?7»S. Der Landvogt von Lauis zeigt in seinem und im Namen der^Zen ^udvogteiämter an, daß die Convention zwischen den Ständen und dem mailändischen Staat^^ung und Auslieferung von Dieben, Banditen und Mördern schon unter dem 21. Februar 1795^ anfeil sei, wovon im Abschiede Meldung gethan wird. 8 33. >1 52. I7ttl». Die Jahrrechnung hältH^^vwärtigen Zeitpunkt nicht für geeignet zu Unterhandlungen für neue Convcntioncn und will diese"e aus dem Abschiede fallen lassen. 8 34.

» ' b. Versorgung auf den Galeeren.

53- 178S. Das Landvogteiamt Lauis sucht darum an, man möchte sich verwenden, daß Misse-ihre ^che die Todesstrafe nicht verwirkt haben,von der durchlauchtigsten Republik" Venedig aufljßt ..^ren genommen werden. Zürich trägt Bedenken, deshalb nach Venedig zu schreiben und man" ^danken um so eher fallen, als auch auf zwei Briefe des Landvogtes an den Capitano^ iu Bergamo keine Antwort erfolgte. 8 13. ß 54. 17S2. Der Landvogt von Luggarus stellt vor,

64