504 Vier ennetbirgische Vogtcien überhaupt.
hundert Jahren an den genannten Orten aufgehalten); dem Marchese Anton Visconti, von Mailand-88 35 — 40. >! 37. «. 47»«. Das Ansuchen des Franz Lenoir, aus Frankreich, seit mehrern JahrenSolothurn wohnhaft und dasjenige des Marchese Anton Carcasola, aus Mailand, um Ertheilung ^Vicinatrechtes werden in den Abschied genommen und dem erster», der sich persönlich bei den Ständestellen will, angefinnt, einen Bcglaubigungsschcin vorzuweisen, daß er nicht Emigrant sei. 8 ll- ^s. Dem Grafen Ernst Tanzi, aus Mailand, wird bewilligt, sich um das Vicinatrecht anzumelden. 8 lö> ^a. Ebenso dem Marchese Theodor Trivulzi, gleichfalls aus Mailand, seit kurzem in Lauis wohnhaft. 8 ^
Ä. Abzug.
lLauiscrabschiede: Art. 38—<8.1
s. Abzug von Vicinis.
Art. 33. 4 78». Die Bemerkung der bernerischen Gesandtschaft, daß in Zukunft bei Ertheilung ^Vicinats der Vorbehalt gemacht werden möchte, wenn der Vicino aus dem Lande ziehen und Güter ^kaufen sollte, sei der Abzug von dem ganzen Werthe des Gutes, ohne Rücksicht der darauf hasten^Schulden zu bezahlen, wird all re5er«n<ium genommen. 8 8. jj 39. 47»». Die Mehrheit der Slamgenehmigt obige Bemerkung und erkennt, es sei von nun an bei Ertheilung des Vicinatrechtes in ^auszufertigenden Ortöstimmc der Vorbehalt zu machen, daß sowohl Her aus dem Lande ziehendeals der nie darin wohnhaft gewesene beim Verkaufe von Gütern den Abzug von dem ganzen Werthc ^Gutes ohne Rücksicht der darauf haftenden Schulden bezahlen solle. Schwhz äußert, Vicini, diedem Lande sich wegbegeben, sollen nur von demjenigen, „was sie auf ihre Güter persönlich versetzt 'den Abzug bezahlen', Glarus hält dafür, daß nur das unverpfändcte Vermögen, vom verpfändeten ebloß dasjenige verabzugt werden solle, was der Vicino in den letzten sechs Jahren versetzt habe. SchHausen will es bei den diesfälligen sehr deutlichen Decreten bewenden lassen und empfiehlt demderen genaue Beobachtung. 8 8. 40. 47»4. Die Jahrrechnung verbleibt in ihrer Mehrheit beim s-jährigen Erkenntniß. Uri und Schaffhausen vereinigen sich diesmal mit der im vorigen Jahre von Säff-'ausgesprochenen Ansicht, Zug mit derjenigen von Glarus. Die freiburgische Gesandtschaft ist inst^daß der Abzug nach Abtrag der Schulden bezahlt werden solle. 8 6. 4l. 47»S. Wegen abermals vcschiedencr Ansichten hält man für nöthig, eine Commission zu bestellen, die aus den Gesandten vonSchwhz, Basel und Solothurn niedergesetzt wird. Die Vorschläge derselben werden s«! ratiüca"genommen. Sie lauten: Ein Vicino soll, wenn er beim Wegzuge seine im Land besessenen Güter veeden Acquisitionstitel im Original vorweisen, damit man sehen kann, ob und wie viel darauf versi ^ .Schulden er beim Ankaufe derselben übernommen habe. Diese Passiven sollen dann von demabgerechnet, von dem Reste aber ohne weiters der Abzug bezahlt werden. Auch ist von dem Kaufst ^der Güter, welche ein auswärts wohnender Vicino einem ebenfalls auswärts domicilirendcn verkauft'^Abzug zu entrichten. 8 6. 42. 47»,4. Die Instructionen sind diesmal nur in Betreff der ^wohnenden Vicini übereinstimmend, und zwar soll der Abzug mit zehn vom Hundert bezahlt werden- 8 ^43. I7»4l. Betreffend obige Angelegenheit nimmt man einmüthig »ä rvlerenckum, daß die bis jetzt " 'nommenen Vicini nach der Abschicdsnorm von 1767 gehalten werden sollen, neu anzunehmende fschuldig seien, den Abzug von dem ganzen Werthe des Kaufes oder Erbes ohne Rücksicht derhaftenden Schulden zu bezahlen. Die Gesandten von Unterwalden und Zug verlangen eine Ernc^