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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

tischen Jahrrechnung von 1793 angenommene Ordnung festgesetzt werden. Auf Uris Vorschlag wird^'chsalls ad i-eferentlum genommen, daß auch die Statthalter den Hoheiten hinlängliche Bürgschaft leistenwllcn, insbesondere weil dieselben in Abwesenheit oder Krankheit des Landvogtcs die vorkommenden Ge-este zu verwalten haben, namentlich weil die Angelegenheiten der Waisen undSinnlosen" in ihrenHänden liegen, 8 10. ß 12. 17»S. Mit Mehrheit wird die Notwendigkeit einer Bürgschaft von Seite^ Landvögte und Statthalter anerkannt. Nidwalden findet diejenige der letzter» Beamten nicht dring-'H, Wohl aber angemessen, daß der Landvogt für den Statthalter gut stehe. 8 10. ß 13. 17 Si». Nach-im vorigen Jahre bloß eine Mehrheit der Stände die Bürgschaft der Landvögte für hoheitliche^eldcr verlangte, pflichten sie nunmehr alle dieser Ansicht bei. Hinsichtlich des Statthalters findet Zürich,^ sollte eine von zwei annehmbaren Bürgen unterzeichnete Caution in der Canzlci deponircn; die übrigenlandtschaften stimmen diesem bei oder nehmen es all rolerenllum, mit Ausnahme der nidwaldenschen," 'hr vorjähriges Votum wiederholt. 8 11- !! 14. 17»7. Mit Mehrheit wird der Vorschlag Zürichs^^winen; Obwaldcn und Glarus wünschen, daß der Statthalter dem Landvogt Bürgschaft leiste,Calden hingegen verbleibt bei seiner letztjährigcn Acußerung. 8 8.

» 2. Commissionstaxe.

lZauiserabschied.l

. Art. 15. I7NZ. Ein Gutachten betreffend die Taxe für die JahrrechnungScommisflonen wird den"hosten durch den Abschied zur Kenntnißnahme hinterbracht. 8 21.

S Landrechtssachen.

^»»iseratschjcde- Art. IS. 18-21. 2Z>- ZV. Z7>- 28-31. SZ>. 33-3«. 37». Luggarncrabschiedi. Art. 17. 2Z». 27». 32» 37« ' I

->. Ucbcrhaupt.

^ . ^rt. ig. j 1778. Mit Bezug auf die Frage, wem die Rehabilitirung von Vicinis, die ihr Land-st dcrnachläßigt haben, zukomme, eröffnet Bern, dieses Recht gehöre den Hoheiten. 8 6. » 2. 177».beharrt auf seiner .letztjährigen Erklärung und Frciburg stimmt ihm bei. 8 6. ß 178tt. Diee Host der Stände erkennt, daß die Befugniß, alte Landcsangehörige zu rehabilitiren, einzig denW>tcn zustehen solle. Zug und Basel wünschen die Erörterung über ein streitiges Vicinat der Jahr-überlassen zu sehen. 8 5. »« 1781. Der letztjährige, mit Mehrheit gefaßte Beschluß soll in dieok« ^""hüchcr von LauiS und Luggarus eingetragen werden. Der Gesandte von Basel wiederholt sein"'ucrktes Begehren. 8 3.

^ocht ^ ^ ^ Die Bitte der beiden Gebrüder Vancina, bloß die einfache Taxe für das Vicinat-

Wehr Dahlen zu müssen, veranlaßt die Jahrrechnung, den Hoheiten vorzuschlagen, wenn in Zukunft von^^orn, deren Vater verstorben, das Vicinatrecht verlangt werde, jedem derselben die gewöhnlicheZcu ^ufordcrn, auch jeden einzelnen vor Erthcilung der Bewilligung anzuhalten, durch ein authentisches^Mhun, daß er guten Leumdcns, bemittelt oder wenigstens durch eine Profession oder Kunstdstch ^"'"ho nützlich und keiner Leibeigenschaft unterworfen sei. 8 8. ß 2. 178S. Der letztjährige AntragHg..^""hmigt, indcß jedem Stand die Freiheit vorbehalten, einen Bittsteller durch die Ortsstimme nach^ostjZu begünstigen. Zu Vermeidung aller Arglistigkeiten", welche mit den Vicinatortsstimmenhst . ^ worden dürften, wird übrigens gewünscht, daß jeder neu angenommene Vicino verpflichtet werde,^stenen Ortsstimmcn der nächsten Jahrrechnung vorzulegen, damit man einerseits wisse, ob er alle