50t) Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt.
vor, und Frciburg berichtet, es sei in seiner Standcscanzlei deshalb nichts gefunden worden. Man ^dem Abschied daö dissfällige Lauiscrdccrct von 1763 bei. 8 11. ß 3. 1781». Wegen obigergeben sich aufs neue ganz widersprechende Instructionen kund, so daß man den Artikel im Absch'^behält. 8 6. ß 4. 1781 Zürich, Bern, Lucern, Uri, Untcrwaldcn, Basel, Solothurn und SchaffM^wünschen, es möchten auch die übrigen Stände der Ansicht beistimmen, daß ein Landvogt nicht Sl'"dicator sein könne. Zug wie Frciburg erklären, im Falle der Einmüthigkeit seien sie zum BciN>^instruirt; Schwhz will abwarten, was in Fraucnfeld beschlossen werde; Glarus hingegen verlangt,möchte beim Alten verbleiben. 8 5. ß 5. 1782. Zug wäre abermals geneigt, der Mehrheit bcizutrt^insofern eine Einmüthigkeit erzielt werden könnte, widrigenfalls will es, wie Freiburg, sich seine ^vcnienz vorbehalten. Glarus wünscht keine Abänderung, da die Landsgemeinde schwerlich zu einersich entschließen werde. 8 3. ß 6. 1781t. Zürich, Bern, Lucern, Basel, Freiburg, Solothurn und -Hansen möchten den Artikel aus dem Abschiede fallen lassen. Uri verlangt, daß ein Landvogt wälst"seiner Regierung nicht Shndicator sei. Schwhz findet rathsam, dieser Materie nicht mehr zu gcde"^weil keine einmüthigc Verordnung crzweckt werden könne. Untcrwaldcn ist ohne Instruction, da l"Obern dieses Geschäft als beendigt angesehen. Zug und Glarus äußern sich in letztjährigem Sinne.genö hegen sämmtliche Gesandtschaften den Wunsch, die Hoheiten möchten der Gesinnung des Standes ,beitreten, damit diese Materie aus dem Abschiede entlassen werden könne. 8 3. ß 7. 178Ä. Da filh /den Instructionen ergibt, daß ein Landvogt nach Antritt seiner Regierung nicht Shndicator sein u"wird dieser Materie nochmals im Abschiede gedacht, in der Hoffnung, die Hoheiten werden im ^des Jahres beschließen, es dürfe zu keinen Zeiten ein Landvogt als Gesandter auftreten. 8 3. ß 8
Abermals geben sich ungleiche Ansichten kund, und um die wünschbare Einmüthigkeit desto eher zu err^
wird dargcthan, wie es mit der Würde eines Shndicatorö völlig unverträglich sei, daß ein solche ^durch den Repräsentanten seines Standes als Landvogt präscntirt zu werden, sich selbst derdarbiete und um die Einsetzung in sein Amt anhalte, wie unanständig es ferner für den betreffStand wäre, wenn nach der zu Lauis herrschenden Ucbung der Landvogt in der Kirche vor denGesandten stehend dem Volk vorgestellt würde und bei dieser Feierlichkeit der dem RepräsentantenStandes angewiesene Platz leer bliebe, endlich, obgleich er sich für die zwei Rcgierungsjahrcsämmtlichen regierenden XII Orte eidlich verpflichtet, doch im Namen seines Standes die vorkomme"^Geschäfte behandeln helfe. In Betrachtung all' dieser Uebelstände hofft man, daß sämmtlicheauf der zukünftigen Jahrrechnung einmüthigc Instructionen erlassen werden. 8 3. ß 9. 178«. Uri .nunmehr, daß ein angehender Landvogt zugleich die Shndicatorstellc bekleiden könne; Zug und ^ ^behalten sich ihre Convcnienz vor. Die übrigen Orte, von der Ansicht durchdrungen, daß weder c>"gehender, noch ein regierender, noch ein abgehender Landvogt als Shndicator auftreten könne, Verla"es möchte diese Materie aus dem Abschiede fallen. 8 3.
I). Kaution für hoheitliche Gelder.
ILauiser-bsihicdt. Art. 10—t-t.Z
Art. 10. 17S3. Von Frciburg wird der Anzug gemacht, ob nicht die Landvögtc fürGelder Caution leisten sollten. 8 26. ß 11. 1711Ä. Die Mehrheit der Gesandtschaften findet,jeweiligen Landvogt liege die Verpflichtung ob, seinem Stand Bürgschaft zu leisten, woraufVorschlag aä reterviulum nimmt, es möchte auch für die ennetbirgischcn Vogteien die auf der