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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

oder wenigstens die mehrern erhalten habe, mithin als Vicino anzusehen sei, anderseits ihn anweist"könne, sich um die fehlenden zu bewerben. 8 7. ß Z, 178«. Die verschiedenen Verordnungen betreffend desVicinatrecht werden einmüthig ratificirt und man verfügt zugleich, daß dieselben für alle vier Vogte""Geltung haben sollen. 8 7. ß » 1787. Nach abermaliger einmüthigcn Bestätigung obiger Verordnung"wird beschlossen, dieselben dem gegenwärtigen Abschied vollständig bcizurücken und als ein Formular auchden Vogteien Lauis, Mendris und Mainthal sowohl zur Eintragung in die Decretcnbücher als st"Publication mitzutheilen. 8 4. s, 1788. Da die Vicinatverordnungen noch nicht in die Decretenbüch"eingetragen, auch nicht publicirt worden sind, so wird den Landvögtcn anbefohlen, es beförderlichstthun, damit diese Materie aus dem Abschiede fallen könne. 8 3. ß «. 178«. Dem Auftrag ist GenVgeleistet worden und der Artikel wird aus dem Abschiede entlassen. 8 3.

Art. 18. l, 178«. Die Gesandten von Basel und Freiburg eröffnen instructionsgemäß, daß die Brü^Bianchi zu Rivera nur dannzumal als Vicini angenommen werden sollen, wenn dieselben die OrtsstinN"^bei ihren Hoheiten gehörig eingeholt haben würden, worauf die Jahrrechnung einmüthig .ick ratiliean<!""'nimmt, daß in Zukunft das Vicinat erst dann angehen könne, wenn die sämmtlichen Ortsstimmeu ^Session vorgelegt worden seien. Schwhz wünscht, es möchte den Hoheiten gefallen, bei Ertheilung ^Ortsstimmen für das Vicinat ein gleichförmiges Formular anzunehmen, zu welchem BeHufe ein solch^den Abschied gelegt wird. 8 14- !> 1787. In dem besondern Falle der Gebrüder Bianchi begnügt " -Basel mit der einfachen Gebühr für das ihnen crtheilte Vicinat; Frciburg hingegen begehrt vonder Brüder Bezahlung der Ortsstimme. 8 13. » Z Die Gesandten erkennen instructionsgemäß, es feie"Zukunft vor Ertheilung des Vicinats der Session sämmtliche Ortsstimmen vorzulegen. 8 1^- !> ^letzten Jahre zur Sprache gekommene Formular ist durch die Mehrheit der Stände genehmigt wm'd^Schaffhausen will bei der alten Uebung verbleiben, der Gesandte hofft jedoch, seine Obern werdenMehrheit beistimmen. 8 15.

Art. 19. Z788. Mit Majorität wird erkennt, die voti soxreti bei offenen Vicinanzen abzusch"lstund alle Begehren an die öffentlichen Versammlungen der Gemeinden zu verweisen. Die glarncr" /Gesandtschaft hat die eigentliche Beschaffenheit dieser voti «oxroli zu untersuchen. 8 22. ..

Art. 20. I7«it Glarus wünscht eine Erhöhung der Vicinattaxe und die solothurnische Gesandtsst^fügt bei, durch die vielfachen Vicinatertheilungen könnten die ursprünglichen Bewohner der Laudvog ^eine nicht geringe Beeinträchtigung erleiden und verbindet damit den Wunsch, eS möchte denselben gelstwerden. Man nimmt dies ack reterenckum. 8 23. ^

Art. 21. 17««. Hinsichtlich des Begehrens von Nidwalden, bei Annahme neuer Vicinibeobachten, findet die Jahrrechnung, durch die VorkehrungSmittel gegen die Emigranten sei hicfür bcrgesorgt. 8 32. ß 22. 17«7. Schaffhausen wünscht, es möchten jedesmal die Stände durch den ,berichtet werden, welche Ortsstimmen von den das Jahr zuvor um das Vicinatrecht sich Anmelde" ^vorgelegt worden, damit die Hoheiten zuverläßig erfahren können, ob solche wirklich als Vicininommen seien. Sämmtliche Gesandte nehmen diesen Vorschlag ack ratilieanckum. 8 17.

t>. Specicllcs,

Art. 23. l. 1778. Dem Andreas Zanetta, Kohlenbrenner, von Oltrona, im Mailändischc"'mehrern Jahren zu Caneggio wohnhaft, wird bewilligt, sich bei den Ständen um das Vicinatrecht ^melden. 8 13. ß ?, Die Stände verbleiben wegen des Johann Franz Ferraris, aus Sagno, welche