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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

^»dvögte.

Vereinigung der Landvogtstclle mit der Spnoicator- oderGesandtenwürde. 4 9.z » Eaution für hoheitliche Gelder. 1014.

°""nisstonstare. 45.

' ""drechlss^^

' Ucberh-mpt. 4822.

, ^ SpeeicllcS. 23 37.

^bzug.

Inhalt.

g «on Vicinis. 38 48.

ll. des Abzuges. 47

48.

Etliche«.

^ Arretirung und Auslieferung »on DiebSgestndcl. 4!>52.Versorgung auf de» Galeeren. 53 57.«. . Verordnung wegen gestohlener Sachen. 58. 5».^"^izsachen.

^ Vußen und LeibcSstrafcn. 80 85.

^ Erbssachen.

er Erbschaften im Mailändischcn. lik78.<?. Erbsverhältnisse der Bündner. 7».7^ Seguestrirung einer Erbschaft. 80-83.Eivllanforderungcn an Geistliche. 84 89.^ ^Vvellationen.

er ' Uebcrschung der Sentenzen ins Deutsche. 90 93.

Aphellationstarcn. 94 97.

7 Fürsprechen bei Eriminalappellationen. 98 400.s. Empfehlungsschreiben in Proceßsache». 404.

k. Appellationen »on Landvögten. 402 404.L. Znterlocutorialurthcilc. 405412.

>z. Verzcichnisi appellirter Jahrrechnungsurtheile. 413.44. Appellationen »on Armen. 444 448.e. Recurse. 447. 448.

5. Salvl oouilueli. 449 423.

x. ConcurSrecht mit Frankreich und Oesterreich. 424 430.d. Memoriale in Rechtssachen. 434 435.

>. Meineide. 438.

It. Nothwendigkcit einer unparteiischen Iustizpflcze. 437. 138.I. Aufhebung »on Seauestcrn. 439. 44».

7. Getreideausfuhr aus den mailändischen Staaten. 444. 442.

8. Zollsachen.

». Verbindung der Shndieatorwürde mit der Zollpächterftelle.443-448.

I>. Zollverleihungsverordnung. 447449.

!>. KricgSsachcn.

!>. Stücke zu Zrni«. 450 458.

4>. Unerlaubte Werbungen. 457.

10. Kirchcnsachen.

a. Einmischung der Geistlichen in Gcmeindssachen und welt-lich- Händel. 458. 459.d. Geistliche Beneficien. 480 485.

c. EviSeopalgefällc von Com» in den cunetbirgischen Herr-schasten. 488 488.

11. Klöster. 489-478.

I. Landvögte.

-i. Vereinigung der Landvogtstclle mit der Syndicator- oder Gcsandtcnwürdc.

» l Luggarnerabschiedc ^ Art. 49.1

' 1- 1778. Auf einen Anzug hin, daß ein Dccret existire, zufolge dessen kein Landvogt zugleich^ könne, erklärt der Gesandte von Freiburg, als der abgehende Landvogt von Luggaruö,

Stelle nicht gesucht, sondern sie sei ihm, als bereits zu Luggarus sich befindend, von demTechtcrmann, der, hiezu ernannt, aus erheblichen Ursachen die Reise nicht habe vornehmen^ worden, welches von dem großen Rathe zu Freiburg genehmigt worden sei. 8 1k. ß

Hallig r' bernerische Gesandtschaft protestirt wider die fragliche Neuerung und dringt auf Beibe-^egt ^ kürzlich erlassenen Dccrcte, kraft welcher kein Landvogt im gleichen Jahre, wo er Rechnungbej den Shndicatoren seinen Sitz nehmen könne. Diesen Gesinnungen stimmt auch Schaffhauscn

"""gen ^"kcrwaldcn beruft sich auf ein Decret der Landvogtei Lauis. Solothurn findet, wenn Verord-""hin ^^anden seien, sollte denselben nachgelebt werden. Lucern hält dafür, weil diese Materie bisBüenfeld behandelt worden, habe man die dortige Entscheidung abzuwarten. Zürich, Uri,Basel sind nicht instruirt, ohne Zweifel, weil ihre Obern es bei den chevorigcn"gen bewenden lassen wollen. Der zugerische Gesandte behält seinen Kommittenten die Convenienz

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