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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Unteres Freiamt.

einen Plan und Dcvis, wie in der Canzlei ein kleines, feuerfestes Gewölbe zur Verwahrung der Acic»gebaut werden könnte, aufnehmen zu lassen. 8 26. jj 148. 178S. Durch einen Augenscheinklar, daß ein Gewölbe nicht angebracht werden könne, auch schwierig sein möchte, außer demeinen schicklichen Ort hiefür zu finden, worauf dem Landschrciber anempfohlen wird, eigene, vertratLeute in der Nachbarschaft zu bestellen oder die bereits verordneten auf die nöthige Zahl zu Vernichsum bei einem Brandunglücke die Acten retten zu können. Zugleich verzichtet man für immer ausAnkauf eines eigenen Canzleigcbäudcs und trägt dagegen darauf an, die Miethzinsvcrgütung für ^Landschrciber von sechs auf zehn Louisneuf zu erhöhen. 8 29. jj 149. 1781». Der Landvogt bcriäst^es bestehen nunmehr bessere Fcuercinrichtungen in Bremgarten als früher; unter andern« sei statt ^unbrauchbaren Feuerspritze eine neue angeschafft worden. Was die Erhöhung des Canzlcihausji^'betrifft, lassen sich Zürich und Bern denselben gefallen. 8 22.

«. Hcrmetschwcil.

Art. 150. 1789. Die obigem Gotteshaus von den Hoheiten aufgetragene Abänderung des dort8MühlewuhrcS hat wegen zu hohen Wasserstandes noch nicht ausgeführt werden können, ist aber soals möglich zu bewerkstelligen. Dieser Artikel fällt mithin aus dem Abschiede. 8 31.

0. Vill merzen, Niederweil, Mäge-nwcil und Dottikon.

Art. 151. I7SS. Aus einer Bittschrift obiger Dorfschaftcn geht hervor, es habe daselbst dieseuchc unter dem Hornvieh mehrere Monate lang so stark grassirt, daß zahlreiche Haushaltungennur in ihrer Oekonomie zurückgebracht, sondern in gänzlichen Mangel oder völlige Armuth versetztseien. Der Schaden wird zu vierzchntausend Münzgulden angeschlagen und beigefügt, der Verlust,die Geincindsgcnosscn an dem Wcidgange, vorzüglich aber durch die späte und flüchtige Bestellung 'Felder und durch Umänderung ihrer Ställe erlitten haben, sei eben so groß, wo nicht größer. Die 3 ^rechnung crthcilt nun dem Landvogt die Anweisung, die verschont gebliebenen Gemeinden der Landeszu milden Beisteuern aufzufordern und trägt zugleich den Hoheiten an, den Beschädigten einestützung von fünfhundert Münzgulden zukommen zu lassen. 8 28. 152. 179«. Außer der obigc" ^steucr von Seite der Stände unterstützten auch die Stifte und Klöster die Beschädigten thcilö est ^thcils durch Nachlaß von Zinsen. Die wirklichen Steuern beließen sich im Ganzen auf fünfzchnlMMünzgulden, der Schaden, zu Folge des Abschiedes, aber auf zehn- und nicht auf vierzehnteGulden. 8 25.

22 Personelles. ,,

Art. 153. 1778. Mit Bezug auf die zukünftige Verpflegung der wahnsinnigen KindsinM'^Elisabeth« Grathwol, von Waltcrschwcilcn, im Krummamt, wird beschlossen, da dieses Amt armdie Stadt Bremgartcn zu einem Beitrage nicht gezwungen werden könne, die 80 Gulden, umdie fragliche Person für Nahrung, Kleidung und ärztliche Behandlung bei dem Scharfrichter der ^vogtei vcrtischgcldet sei, so zu verthcilcn, daß die Hoheit jährlich 3» Gulden, das Krummamt 20 G"und die übrigen acht Aemter zusammen 30 Gulden jährlich zu bezahlen haben. 8 23.

FreilaMngsurklmde für das untere Freiamt.

Gleichlautend und vom nämlichen Datum wie diejenige für die Grafschaft Baden. (Man sehe Seite