496 Unteres Freiamt.
untern Freiamts auf den gleichen Tag fallen, wovon der Curie zu Constanz durch den Landvogt Kcnnti^zu geben ist. H 32. ß 135. 1781 Die Untervögte beschweren sich Namens sämmtlicher Angehörigen, ^durch Pfarrer Kickenbach zu Niedcrwcil, den von dem bischöflichen Official bestellten Kommissar, die b>6anhin in Ehesachen üblichen Taxen gesteigert worden seien, worauf die Jahrrechnung demselben durch ^Canzlci unverzüglich ankündigen läßt, ohne anders die ehevorigcn Taxen wieder einzuführen. 8 25-^136. 1782. Im höchsten Grade mißbeliebig war die vom Landvogte gemachte Anzeige, daß der ^missar den Befehl nicht nur unbeachtet gelassen habe, sondern in dergleichen „ Usurpationen" nochein namhaftes weiter geschritten sei, über welche Gelderprcssungen in den Acmtern wie in der GraWBaden bittere Klagen erhoben werden. Die Jahrrechnung crtheilt nicht nur dem Landvogt des un^Frciamts, sondern auch demjenigen von Baden, wie dem dortigen Magistrat den Auftrag, sich aufsorgfältigste nach den ehemaligen wie nach den jetzigen Taxen zu erkundigen, auch den Beklagtenhören und über alles an Zürich Bericht zu erstatten, damit deshalb instruirt werden könne. Mittlerssollen die Forderungen des Kommissars suspendirt bleiben. § 24. jj 137. 1783. Nach vorgenomi»^Untersuchung macht die Jahrrechnung dem Kommissar über sein Betragen angemessene Vorstellungen >wendet sich zugleich an den Fürstbischof von Konstanz, mit der Bemerkung, die Rechtfertigung dcS ^missarö beruhe auf so schwachem Fundament, daß man sich damit nicht „sättigen" könne; man müssewünschen, daß Seine fürstliche Gnaden einen specificirtcn Tarif über die Taxen, der dem zu Lucern ^geführten gleichen möge, an das Landvogtciamt einsende, damit dieser Tarif öffentlich bekanntwerden könne. 8 2g, jj 138. 1784. Die fürstbischöflichc Curie sandte eine solche Taxatur ein, welchesden Ständen ratificirt und nunmehr von der Jahrrechnung als eine zukünftige Norm sowohl im NNFreiamt als in der Grafschaft Baden zu veröffentlichen anbefohlen wird. Der Kommissar hat zu v ^dieser Publikation für das Verhören der Parteien täglich 3 Gulden zu beziehen, für die Dispensatu'^dritten und vierten Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwagerschaft mit Einschluß der Taxe»Luccrn 7 Gulden 30 Kreuzer u. s. f. z 31.
29. Juden.
Art. 139. 1784. Zu Beseitigung verschiedener Mißbräuchc und Betrügereien, welche beiHungen und Schuldverschreibungen mit Juden theils unmittelbar, theils unter fremdem Namenwerden sollen, wird dem Landvogt aufgetragen, da die diesfälligc in der Grafschaft Baden bcsü ^Ordnung im untern Frciamt noch nicht publicirt worden, dies im Laufe des Jahres zu thun. 8140. 1783. Weil die Publication bisanhin unterblieben ist, wird dem neuen Landvogt anbefolM'^selbe zu bewerkstelligen, k 31. ß 141. 1789. Obigem Auftrag ist ein Genüge geleistet worden-
21. Locales.
4. Bremgarten,a. Unordnung in dm städtischen Einrichtungen. . jst
Art. 142. 1793. Mehrere Bürger dieser Stadt übergeben ein ausführliches Memorial,sich über viele Unordnungen in Verwaltung der dortigen Stadtämter und den Verfall desWesens überhaupt höchlich beschweren und angelegentlichst um eine hoheitliche Localuntersuchung ^Nachdem auch der Stadtmagistrat angehört worden, wird das Memorial ihm abschriftlich mitgcth^^z,in Zeit von sechs Wochen den Ständen seine Rechtfertigung einsenden zu können. 25. !j