Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
492
Einzelbild herunterladen
 

492 Unteres Freiamt.

Lösung solcher Patente veranlaßcn die Jahrrcchnung ihren Committenten zu belieben, nach dem Ma»^von 1779 den eingeführten Wein, der wieder außer Land verkauft wird, des Ohmgcldcs zu entlasse»,auch die für einmal suspendirtc Patenterteilung gänzlich abzuschaffen, hingegen die Verfügung bcizubchaltc»,daß aller fremde Wein, welcher in der Vogtei ausgeschenkt wird, vcrohmgeldet werden müsse, damitunter dem Titel von BaSlerwein neuerdings Markgräfler und Elsasscr eingeführt werde. Bern und Glar^haben ihre Gesinnungen über diesen Vorschlag dem Vorort zu eröffnen. 8 25.

141 Münzwesen.

Art. 97. 1780 u. 4781. Der Landvogt berichtet, daß keine schlechten Gold- und Silbersortt"gesehen werden und die Louisdor zu 1t) Gulden cursircn, worauf ihm empfohlen wird, darüberwachen, daß dieser Curs nicht höher steige, auch keine schlechten Geldsortcn eindringen. 1789 8 ^1781 8 23. ß 98. 1782. Die von den Ständen Zürich und Bern verrufenen verschiedenen Bruchs/sollen auch in der Landvogtei verboten sein, und in Zukunft nur Zürcher- und Bcrncrmünze da^geduldet, mit der Vollziehung dieser Verordnung aber bis künftigen Martinötag zugewartet werden. 8^299. 178». Es wird angezeigt, daß in Folge der Verrufung der fraglichen Bruchstücke keine solchegesehen werden. 8 29. ß 199. 17841 u. 1783. Der befriedigende Zustand des Münzwcsenö erhc>>^keine besondern Verfügungen. 1784 8 23. 1785 8 24. » 191. 178«. Mit Bezug auf die Erhöh'^der französischen Goldsorten wird für das untere Freiamt die nämliche Vorkehrung getroffen wie fürGrafschaft Baden. 8 18. ß 192. 1787. Das dicsfällige Mandat ist am 17. März publicirtund die Jahrrcchnung trägt dem neuen Landvogt auf, die bestehenden Verordnungen genau zu b»'haben. 8 25. ß 193. 17891792. Das Münzwcseu ist so beschaffen, daß darüber nichts zu Peschsist. 1789 8 23. 1799 8 21. 1791 8 16. 1792 8 13. >! 194. 179». Dem Landvogt wird anbefoh^eine nachdrückliche Warnung vor den ganzen und halben Kronenthalern und den seit einiger Zeit ^zeigenden falschen Louisdor bekannt zu machen, sowie die neuen brabantischen Kaiscrthalcr mit ihren st» ^abthcilungen außer Curs zu setzen. 8 19- !I 195. 17941 u. I79S. Betreffend das Münzwescnkeine besondere Verfügung getroffen. 1794 8 29. 1795 8 21. ß 196. 179V. Die Jahrrcchnung ^

das Laudvogteiamt an, nach dem Inhalte der zu Zürich und Bern ergangenen Verordnungen die ^auf beiden Seiten mit kenntlichem Gepräge Versehenen halben Kroncnthalcr zu verbieten. Die 39- ^15Sousstücke sollen auch in dieser Vogtei, so lange sie im Canton Bern ihren Curs behalten, weist^Umlaufe gelassen werden, sobald sie aber dort verboten würden, ist der Gebrauch derselben 9^ungesäumt zu untersagen. Noch hat der Landvogt der Stadt Brcmgarten anzuzeigen, daß sie sichhoheitlichen Münzverordnungen zu unterziehen und die in der Landvogtei geduldeten Münzsortcnnehmen habe. 8 29. 197. 1797. Der Bericht fällt, wegen des starken Verkehres, der Leichtigl^^,Absatzes und der hohen Preise aller Waarcn sei die Masse des circulirenden baaren Geldes imFreiamt gegenwärtig größer, als sie vielleicht jemals gewesen. Die 39- und 15Sousstückc sind, s" ^sie vom Stande Bern verboten wurden, auch hier außer Curs gesetzt. Durch das lctztjährige !

halben Kroncnthalcr seien diese wie die genannten Sousstückc, durch welche die gröbcrn Sorten vcr ^ ^worden wären, bis auf weniges aus der Herrschaft entfernt worden. Schließlich wird dem Landvvg ^Pfohlcn, wenn geringhaltige Geldsortcn kleinerer oder größerer Art in das Land eindringen solltcn-lich die nöthigcn Maßregeln dagegen zu treffen. 8 22