Unteres Freiamt.
^ lassen. § 2(j. ^ 17KS Glarus eröffnet, dieses Schreiben habe der Landsgemeinde aus verschie-den Gründen noch nicht vorgelegt werden können, 8 2?. » 86. 17»3. Der glarncrische Gesandte ver-sobald ein schicklicher Zeitpunkt eintrete, sich angelegentlich zu verwenden, daß abgedachtem Vor-^ dungöschrcibcn entsprochen werde. 8 23. 87. 17K41. Ein ähnliches Versprechen macht die Gesandtschaftdh auf der heurigen Jahrrechnung. 8 24. jj 88. I7KS. Nunmehr spricht sie die Hoffnung aus, auf""ftiges Jahr dieses Punktes wegen mit gehöriger Instruction versehen zu sein. 8 25. 89. 17ttl». DieGesandtschaft bemerkt, daß dem Wunsch wegen des erwähnten Auökaufcs auf künftiger Landsgcmcinde,^ ohnehin aildere Fallauskaufsmatcrien vorzutragen seien, entsprochen werden dürfte. 8 24. 9l). I7N7.r Gesandte von Glarus macht die Anzeige, die Landsgcmcinde habe den einstimmigen Entschluß gefaßt,^ ^ vorbehaltcnen Rechte bei dem hoheitlichen Fall zu Sarmcnstorf Verzicht zu thun, und gleich
"beiden mitregierenden Ständen der Gemeinde auf deu nämlichen verhältnißmäßigen Fuß einen jährlichenFallöscrvitut zu bewilligen. Dieser Bericht fällt in den Abschied und der Artikel ins-^'g aus demselben. 8 26.
13. Ohmgeld.
Ees»^ Jahrrechnung beschließt, von der l777 vorgeschlagenen Verpachtung dieses
bongänzlich zu abstrahiren und folgende Bestimmungen zu treffen: u) Das Ohmgeld soll nur„ We^ bezogen werden, der außer der Schweiz gewachsen ist; d) es soll von jedem Saumiakch ^ ei" guter Gulden bezahlt werden; e) den Wirthen sei verboten, solchen Wein ein-
. . ern, bevor die beeidigten Schätzer, deren in jedem Dorfe zwei sein müssen, an Ort und Stelleyc '"en, um den Inhalt der Fuhrfässer sich anzeigen zu lassen; auch sei den letztem, wenn Verdachtin ' hattet den Wein messen zu dürfen; <l) soll gleich nachher das Ohmgcld von den Schätzernihnen zuzustellendes Buch eingezeichnet und alljährlich zu gewohnter Zeit von dem Landvogte das^ ^ "uff pxg Jahres gefallene Ohmgeld, der Wein möge vcrwirthct sein oder nicht, eingezogen werden»I ' ^ k 22. jj 92. 1771». Es wird der erwähnte Entwurf ratificirt und beschlossen, die Verordnungzu veröffentlichen. 8 21. ß 93. I78<». Da die Publicirung statt gefunden hatte und diegchandhabt wird, läßt man diesen Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 28. >! 94. 1787 u.Landschreiber in crsterm Jahre über die damals in Anzug gebrachten Mißbräuchc undsilabt bei Enthebung des Ohmgeldeö abgeforderte umständliche Bericht ist den Ständen cinge-
P^^^en. In Folge dessen wird von der zürcherischen Gesandtschaft angetragen, man möchte dieUch» """g von 1779 neuerdings bestätigen, in der Meinung, daß inskünftig zweimal jährlich die Auf-durch die Wcinschätzer vor sich gehen und daß aller eingeführte fremde Wein, er möge imbst vcrwirthct oder wieder «n gi-n« außer dasselbe verkauft werden, an den beiden Eintrittsortcn^tia ""d Villmcrgen mit dem Ohmgeldc belegt werden solle. Bern und Glarus nehmen dies »<l^ ^ ^ ^ Die Vollziehung der fraglichen Verordnungen ward
l>ie ^ Schwert, daß an den genannten Eintrittsorten keine Aufseher bestellt waren, welchem Ucbclstandabzuhelfen suchten, indem sie von denjenigen Großhändlern, die mit fremden Weinen^langten, daß sie patentirt sein sollen. Die Jahrrechnung dehnt nun diese Patentlösung auch»>ich ,,^'"gen aus, die außer dem Gebiete der in Stände gewachsene Weine einführen wollen. Allesaci ratilleanck.im genommen. 8 28. ß 96. 17t»l» Vorstehendes ward im Laufe des Jahres^ Ständen genehmigt; allein die Abnahme des Ertrages des Ohmgcldes und die verminderte
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