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Befinden der künftigen Jahrrechnung vorzulegen. 8 28. ß 73. 1788. Der neue Heuschrodcl wird den ^sichten der Hoheiten entsprechend gefunden und der Laudschreibcr aufgefordert, ihn noch mit einem Person^und Rcalrcgistcr zu versehen. 8 23. ß 74. 178». Die Jahrrechnung findet, es gebühre dem Landschrcl^für obige Arbeit eine Belohnung von zwanzig neuen Louisdor, was GlaruS all ralilicaixtum nimmt. 8 ^
ZI. Getreideverkauf.
Art. 75. 17»S. Es wird durch den Landvogt das Project einer neuen Verordnung gegen d"Ausfuhr und den Fürkauf des Getreides vorgelegt und die Einleitung getroffen, daß sie den drei Städte"Baden, Mellingen und Brcmgartcn mit dem Befehle zugestellt werde, ihre Kaufhauövorstcher in Pst'zu nehmen, nach der vorgeschriebenen Methode zu Werke zu gehen. Die Verordnung enthält folgetBestimmungen: Die Fruchtvcrkäufer sollen in ein besonderes Buch namentlich verzeichnet und der P""kaufstag, die Fruchtgattung und das Quantum angegeben werden, desgleichen der Käufer und der ^stimmnngsort für das Getreide; ferner sei anzumerken, wie viel Frucht nicht verkauft und an wen lspäter veräußert worden sei u. f. f. 8 29. ß 76. 17»». Da die Verordnung in vielfacher Rücksicht^'guter Wirkung gewesen, wird lediglich der Auftrag gegeben, sie ferner zu vollziehen. 8 26.
12. Fall.
Art. 77. 1778. Zwei Bürger von Wohlen ziehen ihre Beschwerden über das Gotteshausbetreffend Fallbczug zurück und bitten wegen dieses übereilten Schrittes bei der Jahrrechnung dein» ^um Verzeihung, worauf dieselbe dem Landvogt aufträgt, die Genannten „wörtlich" nachdrucksawst^ahnden, zugleich aber auch darauf zu achten, daß gegen die Untcrthanen zu Wohlen von Seite ^Gotteshauses Muri nur das zweite und vom Gotteshause Hermetschweil nur das dritte Fallrccht, ^Herkommen gemäß, ausgeübt werde. 8 25. ß 78. 177». Muri beschwert sich, daß ihm nur derFall zugesprochen wurde, indem es, auf authentische Documentc und ununterbrochene Ncbung ^von den Erblehenlcuten im Frohnhof zu Wohlen den ganzen Fall, nämlich das beste Hauptfordern berechtigt sei. Obwohl die Jahrrechnung sich von der Nichtigkeit der Behauptung überzeugt, .sie in Ermangelung von Instructionen das Promcmoria in den Abschied fallen. 8 23. ß 79. 178»-Stift bringt das fragliche Geschäft abermals zur Sprache und die Jahrrcchnung beschließt nach Pder Originalurkunden, namentlich der Öffnung von 157V und der dieselbe bestätigenden Urkunde» ^1669 und 1761, Muri sei bei seinen Rechtsamen fcrncrs zu schützen. 8 36. 86. 1787.
Bezug auf den hoheitlichen Fall zu Sarmcnstorf, für welchen sich die Stände Zürich und Bernauskaufen lassen, während des glarnerischen Rcgierungötour öfters Schwierigkeiten entstehen, wirddie Gesandtschaft dieses Standes der Wunsch ausgesprochen, dem Auökauf gleichfalls beizutreten,^sie all roferenckum nimmt. 8 32. jj 81. 1788. Auf der diesjährigen Jahrrcchnung wird der g ^Wunsch gegen Glarus geäußert, allein die Gesandtschaft eröffnet, sie könne über diesen Gegenst»'' ^Folge des hierüber ergangenen Landsgcmeindcbeschlusscs nicht eintreten. 8 26. ß 82. 178».maliges Ansuchen ist wiederum fruchtlos. 8 29. j> 83. 17»». Genannte Gesandtschaften wiederholt"^structionsgcmäß gegen Glarus den Wunsch zum Beitritte, „wodurch endlich einmal das übriggcbund der großmüthigcn Dcnkungsart sämmtlicher Hoheiten so wenig angemessene Zeichen vormalig^ ^eigenschaft getilgt würde". 8 26. ß 84. 17»1. Die Gesandten von Zürich und Bern belieben ' ^Hoheiten, ein nachdrückliches Vorstellungsschreiben hinsichtlich dieses Nichtbeitrittes an Glarus gt"