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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Unteres Freiamt.

werden könnte,maßen wann die Mutter bei der Gcniß auf ihrer Angabe des Vaters beharrt, das Kind°hne fernere sorgfältige Inquisition dem angeblichen Vater zugesprochen wird H 3V. jj 64. 178S. Vonk'n Landvogteiamte ist nichts eingckommen, vielmehr erhoben sich verschiedene Schwierigkeiten, so daß dieErrechnung für gut erachtet, nichts abzuändern. H 27.

b. Zugrccht bei Steigerungen.

Art. 65. 1781. Die Gemeinden der Landvogtei lassen durch die Untervögte die Bitte vortragen, daßü Zugrecht bei Steigerungen aufgehoben werde, von welchem Gesuche im Abschiede Erwähnung gethan§ 25. 66. 1782. In dasselbe einzuwilligen, ist die Jahrrcchnung insoweit bevollmächtigt, daß,e>m ttntcrthan des untern Frciamts als Käufer erscheint, kein Zugrccht statt haben, wohl aber^wden Käufern gegenüber dasselbe in Kraft verbleiben soll. 8 25.

v. Strafurtheile.

Art. 67. 178». Von dem Landvogtc wird der Wunsch geäußert, es möchte dem Landvogteiamtattet werden, falls von ihm gefällte Strafurtheile an die Jahrrechnung appellirt würden, die Gründe,^^nen seine Aussprüche beruhen, den Gesandtschaften vorzutragen. Die Jahrrcchnung, dieses Begehrenuchichtjgunggwerth haltend, läßt dasselbe in den Abschied fallen, damit darüber instruirt werden8 25. 68. 178äl. Da auf der Jahrrcchnung zu Frauenfeld die Stände ihre dicsfälligen Ge-rungen bereits eröffnet haben, bezieht man sich dieses Punktes halben gänzlich auf jenen Abschicds-k 27. jj 69. 178S. Aus dem gleichen Grunde tritt die Jahrrechnung nicht darauf ein. z 30.

Itt Bereinigungen.

, Art. 7o. Der Landschrcibcr beliebt der Jahrrechnung die Bereinigung der hoheitlichen Mann-

worauf ihm der Rath ertheilt wird, einen Bericht deshalb an die Stände einzusenden. 8 28. »^ Gestüt auf dieses weitläufige Memorial bemerkt Zürich, da ein gut abgefaßtes Urbar von

^ vorhanden, halten seine Obern die Anfertigung eines neuen Mannlehcnurbars für überflüssig, um'Vehr' gts g^ch die Lchcngüter gehörig ausgcmarkt seien; was aber den Hcuschrodel oder daö Namens-der gegenwärtigen Besitzer der obrigkeitlichen Mannlehcn nebst deren Qualificationen und An-anbelange, wäre dieser allerdings in eine bessere Ordnung zu bringen. Bern und Glarus sindfall Anhören instruirt, worauf die Jahrrechnung den zürcherischen Vorschlag in den Abschied

dxx ^ ' in der Erwartung, daß beide Stände deshalb gegen Zürich sich erklären werden. HinsichtlichLandschrcibcr gewünschten Bereinigung der trocknen Zehnten findet Zürich, man könne insichren nicht eintreten, weil die Zehntcnherrcn aufgefordert werden müßten, sich einer solchentzy '"^ung wider ihren Willen zu unterwerfen, und weil besonders das Gotteshaus Muri, von der^ ^ vorzüglich im Auge gehalten, in bester Form davon befreit sei. Da Bern mit keiner, Glarus nur^ allgemeinen Instruction verschen ist, wird auch von dieser Ansicht durch den Abschied den Hoheiten^ ^geben. 8 21. 72. 1787. Die Jahrrcchnung läßt mit Bezug auf die Bereinigung der Mann-kjH ' " "unmehr Bern und GlaruS sich hierüber ausgesprochen, es beim Alten bewenden; desgleichenglirt^ Wenigen per trocknen Zehnten abstrahirt. Auch die Bereinigung der Spitalgefälle von Brcm-»icht ' .^vgegen der dastge Magistrat Vorstellungen gemacht, will man, da der jetzige Landvogt die Sachedes anregte, auf sich beruhen lassen. Hingegen wird dem Landschreiber aufgetragen, sich im Laufe^ves mit einem neuen Hcuschrodel zu beschäftigen und dem Landvogt anbefohlen, sein dickfälliges

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