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Unteres Freiamt.
vorgelegten Berichte ergibt sich, daß viele Kohlen ohne gehörige Anzeige ausgeführt werden, weshalb dBLandvogt aufgetragen wird, die Fehlbarcn nachdrücklich zu bestrafen; auch wird den Pfarrern, die dasRecht besitzen, sich aus den Gemeindswaldungen zu beholzen, angesinnt, das Quantum ihres Holzbedarl'^bestimmt anzuzeigen, damit solches in dem Rapport verzeichnet werden könne. 8 19. 57. I7t>2.die Vorstellungen des Magistrats zu Mellingen in Bezug auf die „engen Verhältnisse" dieser Sta^mit dem untern Freiamt und auf ihre Holzbedürfnisse wird sie von dem Verbot der Holz- und KohlBausfuhr befreit, in der Erwartung, daß hievon kein Mißbrauch gemacht werde. § 2t. ß 58. 17!Nt 2lbBmals wird über die Holz- und Kohlenausfuhr Bericht erstattet und eine mäßige Ausfuhr zumgebrauche in die Herrschaft Hallweil und für den Bedarf der Feueressen zu Lcnzburg und Fahrwang^neuerdings bewilligt; auch soll es bei der Exemtion mit Bezug auf Mellingen sein Verbleiben haben. 8 22-59. r, 17»» Dem Haus Königsfelden wird gestattet, das zu Rcnovirung seiner Trotte oder seines KclBHauses zu Birmenstorf erforderliche Eichenholz, insofern sich solches mit Einwilligung der betreffe»^Gemeinden kaufen läßt, auszuführen. 8 23. 2, Noch kömmt zur Sprache, ob es für die Vogteizuträglich wäre, den Verkauf von Waldungen an Fremde ganz zu verbieten, welche Frage .-»<> reseroind'"'genommen wird. 8 23. ß 69. 17»S. Auf die Anzeige des LandschreiberS, daß hin und wieder gutes H"verkohlet werde, wird dem Landvogteiamt aufgetragen, den Gemeinden zu befehlen, kein Holz, weichtals Bau- oder Brennholz gebraucht werden könnte, verkohlen zu lassen. 8 24. 61. 17»l». Um ^Kontrolle über die Holzausfuhr halten zu können, ist von dem Landvogte die Veröffentlichung folgetVerordnung vorgeschlagen worden: Jeder, der Holz ausführen will, hat sich bei der untcrfreiämtischCanzlei zu melden, einen Schein über die Größe des anzukaufenden Quantums von derselben zu ^langen und solchen bei der Ausfuhr aus der Gemeinde dem ersten Ortöbcamten abzugeben, welcher duiSchein dem Landschreiber zu behändigen hätte. Desgleichen möchte in Rücksicht der Kohlen veror ^werden, daß solche von Niemandem ohne besondere Erlaubniß ausgeführt werden dürfen. Zürich 'Glaruö stimmen Namens ihrer Kommittenten diesem bei, Bern hingegen nimmt die Sache alläum. 8 23. » 62. r. 17»7. Wie in den vorhergehenden Jahren wird auch diesmal ein Bericht über ^Ausfuhr vorgelegt, woraus sich ergibt, daß die Herrschaft Hallweil, die Feueresscnbesitzer zu Lenzburg ^Fahrwangen und die Stadt Mellingen in bisheriger Weise Holz und Kohlen ausführten. 8 25. !! ^ ^Landvogt erstattet, wie gewöhnlich, Auskunft über die Waldungen, in Folge deren seinem Nachfolgersgetragen wird, das hoheitliche Waldungömandat neu verkünden zu lassen, und demselben die vorjährigeordnung wegen einer Kontrolle über die Holzausfuhr, nicht minder die von allen Ständen genehmigtereget, daß niemals ganze Waldungen an Fremde verkauft werden dürfen, beizufügen. 8 25. » Z- Schi^',wird der Landvogt darum angegangen, auf die größern Kommunen einzuwirken, daß sie durch forst'""Behandlung der Wälder dem Land vorlcuchten, auch alle Vorgesetzten ermahnen, das schädlicheden Waldungen nach und nach abzuschaffen, worin bereits die Gemeinden Bünzen, Vescnbüren,sern, Waltenschweil und Hermatschweil durch Aufhebung der gegenseitigen Weidpflichtigkeit mit rühm >Beispiele vorangegangen sind. 8 25.
» Justizsachen.
s. Paternität unehelicher Kinder.
Art. 63. 178». Durch zwei Fälle veranlaßt beauftragt die Jahrrechnung den Landvogt .«twerfung einer Verordnung, wie die Procedur in Bestimmung der Paternität unehelicher Kinder vcr